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Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

In dieser Rubrik werden aktuelle Entscheidungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes relevant sind, wiedergegeben.

Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

Auszug aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 25/2019 vom 27.06.2019: Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngelds zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“.

Verfall von Urlaub; Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 19.02.2019 — 9 AZR 541/15 —:

  1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Rn. 27).
  2. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer — erforderlichenfalls förmlich — auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (Rn. 26, 41).
  3. Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/ EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Dies schließt die Befugnis ein, zu bestimmen, dass der tarifliche Mehrurlaub am Ende des Jahres oder des Übertragungszeitraums verfällt, ohne dass der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten entsprochen hat (Rn. 35).
  4. Für den Willen der Tarifvertragsparteien, den Verfall des Urlaubs abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (Rn. 36).
  5. In § 26 TVöD hat ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien keinen Niederschlag gefunden. Der nicht gewährte tarifliche Mehrurlaub teilt daher das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs. Das Fristenregime des § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD wird nur ausgelöst, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten Rechnung getragen hat (Rn. 37).

Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben; Ausschlussfrist

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.01.2019 — 9 AZR 149/17 —:

  1. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten Urlaubsanspruchs (Rn. 11 ff.).
  2. Aus dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) folgt, dass der Anspruch der Erben des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) nach einer tariflichen Ausschlussfrist verfällt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, sofern die Ausschlussfrist den Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst und der Arbeitnehmer sie aufgrund bestehender Tarifgebundenheit bei seinem Fortleben zur Meidung des Verfalls des Anspruchs hätte wahren müssen (Rn. 34).
  3. Der Abgeltungsanspruch der Erben entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich gleichzeitig fällig (Rn. 24, 37 f.).
  4. §§ 26, 27 TVöD regeln den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht abweichend vom Bundesurlaubsgesetz.
Eine lächelnde Person mit kurzen Haaren und Brille ist im Business-Outfit gekleidet. Daneben steht auf orangefarbenem Hintergrund: „Claudia Czingon, alga-Competence-Center, Richterin am Arbeitsgericht“.

 

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