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Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 8 Min.

Aktuelle Gesetzgebung

Insolvenzgeldumlage unverändert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 — InsoGeldFestV 2020) eingebracht (BR-Drs 312/19). Demnach soll der Insolvenzgeld-Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 weiterhin auf 0,06 Prozent festgesetzt werden.

Mit dieser Umlage wird der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld allein von den Arbeitgebern finanziert.

Künstlersozialabgabe ebenfalls unverändert

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 vom 12.08.2019 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 Seite 1354). Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2020 weiterhin 4,2 Prozent.

Referentenentwurf zur Verordnung der Sachbezugswerte 2020 veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf für die 11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (BR-Drs 427/19) veröffentlicht. Damit werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2020 auf der Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung von Juni 2018 bis zum Juni 2019 festgelegt.

Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum um 2,8 Prozent gestiegen. Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2020 im Rahmen der jährlichen Anpassung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SvEV von 251 Euro auf 258 Euro angehoben.

Ein Löffel schwebt über einem weichgekochten Ei, das in einem weißen Eierbecher vor einem hellgrünen Hintergrund steht.

Dieser Gesamtwert setzt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SvEV zusammen aus den Teilwerten:

  • Frühstück von 54 Euro (bisher 53 Euro),
  • Mittagessen von 102 Euro (bisher 99 Euro) und
  • Abendessen von 102 Euro (bisher 99 Euro).

Der Verbraucherpreisindex für Wohnen und Mieten hat sich im Bezugszeitraum um 1,8 Prozent erhöht. Dementsprechend wird insbesondere der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV von monatlich 231 Euro auf 235 Euro angehoben. Auch die in § 2 Absatz 4 SvEV genannten Werte für den Quadratmeter werden entsprechend erhöht.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Besprechungsergebnisse/Rundschreiben

Bis zum Redaktionsschluss lagen keine neuen Besprechungsergebnisse und Rundschreiben vor.

Prüfung Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

In Vorbereitung auf den Jahreswechsel möchten wir Sie auf die aktuellen grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.09.2019 hinweisen.

Diese erhalten Sie zum Beispiel unter: www.aok-business.de Fachthemen > Rundschreiben > Jahr 2019.

In die aktualisieren grundsätzlichen Hinweise ist die Präzisierung vom 21.03.2018 im Umgang mit variablen Arbeitsentgeltbestandteilen, die individuell-leistungsbezogen als übliche Bestandteile des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts gewährt werden, aufgenommen worden sowie die Auswirkungen des BSG-Urteils vom 07.06.2018 — B 12 KR 8/16 R — welches die Ausgestaltung der Prognoseentscheidung beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Inhalt hatte. In den grundsätzlichen Hinweisen wird nun ausgeführt, dass die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die

Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind. Als Entgeltveränderungen sind sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu verstehen.

Weiterhin wird ausgeführt, wie die Betrachtung einer kurzfristigen Minderung des laufenden Arbeitsentgelts erfolgt. Wenn eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung erfolgt, dann gilt die Versicherungsfreiheit als fortbestehend, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann.

Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer wird keine starre Zeitgrenze festgelegt, der Spitzenverband führt aus, dass eine kurze Dauer in aller Regel dann anzunehmen ist, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.

Meldeverfahren in der Sozialversicherung

Erstattungsverfahren AAG

Die vom 01.01.2020 an geltenden Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) wurden veröffentlicht.

Folgende Änderungen sind enthalten:

  • Die Angabe des Geschlechts wurde um die Kennzeichen „X = unbestimmt“ und „D = divers“ erweitert.
  • Anpassungen von Fehlerprüfungen, dass das Geschlecht „M = männlich“ bei den Erstattungsanträgen „02 = bei Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz“ und „03 = bei Mutterschaftsgeldzuschuss“ unzulässig ist.

Die aktuellen Dokumente erhalten Sie unter www.gkv-datenaustausch.de > Arbeitgeberverfahren > Erstattung Aufwendungsausgleichsgesetz.

Elektronische Anforderung einer A1-Bescheinigung

Die vom 01.01.2020 an geltenden gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV wurden veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

  • Einführung einer einheitlichen Antragsbestätigung (neue Anlage 5). Diese ist ein Nachweis, dass die Beantragung der A1– Bescheinigung vor der Entsendung erfolgt ist.

Antrag Entsendung

  • Das Beginn- und das Endedatum der Entsendung ist zukünftig immer anzugeben, dafür entfällt das Feld zur Angabe, ob es sich um eine befristete Entsendung handelt.
  • Die Names- und Adressangaben zu einer privaten Krankenversicherung entfallen.
  • Die Angaben zu einem berufsständischen Versorgungswerk entfallen, es ist lediglich anzugeben, welche Mitgliedsnummer das Mitglied beim berufsständischen Versorgungswerk hat.

Antrag Ausnahmevereinbarung

  • Aufnahme der Angabe, ob vor der aktuellen Auslandsbeschäftigung für mindestens zwei Monate die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten
  • Aufnahme der Angabe, ob eine Ablösung vorliegt

Eine detaillierte Aufführung der Änderungen kann dem Änderungsprotokoll entnommen werden. Die aktuellen Dokumente erhalten Sie unter www.gkv-datenaustausch.de > Arbeitgeberverfahren > Entsendung

Rechtsprechung

Keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts bei gestaffelter Jahressonderzahlung

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das 13. Monatsgehalt gestaffelt in monatlichen Raten ausgezahlt wird, stellt keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts dar. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart am 28.01.2019, S 11 AL 3372/18.

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein 13. Monatsgehalt im Rahmen des Bezugs von Insolvenzgeld zu berücksichtigen ist. Der anzuwendende Tarifvertrag sieht hierzu vor, dass das 13. Monatsgehalt zum Ende der ersten Dezemberwoche („Auszahlungszeitpunkt“) gezahlt wird. Voraussetzung für den Anspruch sollte sein, dass der Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen dem Betrieb angehört hat. Eine zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung regelt hierzu, dass die Jahressonderzahlung im Jahr 2017 gestaffelt in monatlichen Raten von mindestens 1.000 Euro ab November 2017 ausgezahlt wird. Mit der Abrechnung April 2018 sollte nach dieser Regelung dann die Zahlung des Restbetrags erfolgen.

Nachdem am 01.04.2018 das Insolvenzverfahren gegen die Arbeitgeberin eröffnet wurde, beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Dieses wurde ihm ohne Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bewilligt. Die Jahressonderzahlung habe keine Berücksichtigung finden können, da sie außerhalb des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraumes (01.01.2018 bis 31.03.2018) entstanden sei. Der Kläger verweist darauf, dass durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht nur die Fälligkeit, sondern auch der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs verschoben worden sei. Da diese neuen Entstehungszeitpunkte zum Teil im Insolvenzgeldzeitraum liegen, seien sie auch bei der Höhe des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung habe den für die Entstehung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung entscheidenden Stichtag 31.12.2017 nicht verschoben. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung stelle lediglich eine Stundungsvereinbarung dar.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart, Auszug der aktuellen Rechtsprechung (Stand: August 2019) vom 02.08.2019

Sozialversicherungspflicht liegt bei einer Lohnbuchhalterin vor

Dass die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin eine abhängige Beschäftigung darstellt und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt, hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 11.03.2019, S 34 BA 68/18, entschieden.

Eine Lohnbuchhalterin hatte 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt. Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.

Über mehrere Euro-Banknoten wird ein Sozialversicherungsausweis gelegt. Der Text auf der Karte ist mehrsprachig abgedruckt und weist auf ihren Zweck als Sozialversicherungsausweis hin. Die Euro-Banknoten sind teilweise darunter sichtbar.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Beigeladenen vor. Vielmehr habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehalts die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 01.08.2019

Unfallversicherungsschutz gilt auch bei Probearbeit

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019, entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).

Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes 35/2019 vom 20.08.2019

Eine Person mit kurzen, dunklen Haaren und Brille lächelt, trägt ein blaues Oberteil und eine Kette mit einem sternförmigen Anhänger. Rechts ist auf orangem Hintergrund der Text zu sehen: „Diana Keller, Systemprüferin/Systemberaterin, ITSG GmbH.“

 

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