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Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 6 Min.

BFH: Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2019 (VI R 28/17) entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung vom 21.01.2010 (VI R 2/08) aufgegeben.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft.

Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte, und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.

BFH-Pressemitteilung Nr. 51 vom 16.08.2019

BMF-Schreiben zu Jobtickets

Nachdem es lange angekündigt war, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15.08.2019 ein Schreiben zu Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 3 Nr. 15 EStG veröffentlicht. Hintergrund des Anwendungsschreibens sind die Steuerbefreiungen für entsprechende Arbeitgeberleistungen, die zum 01.01.2019 mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2018) eingeführt wurden.

Das Anwendungsschreiben gibt zunächst einen Überblick über die verschiedenen mit dem Gesetz eingeführten Steuerbefreiungstatbestände in § 3 Nr. 15 EStG und führt präzise aus, welche Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln in welchen Fällen steuerfrei gestellt werden. Diese Erläuterungen werden ergänzt durch mehrere praktische Beispiele mit Anwendungsfragen, denen jeweils auch eine Lösung angefügt ist.

BMF-Schreiben vom 15.08.2019 — VI C 5 — S 2342/19/10007

Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2019

Das Bundeskabinett hat am 31.07.2019 den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (sog. Jahressteuergesetz 2019) auf den Weg gebracht. Damit soll insbesondere für Beschäftigte die Verkehrswende hin zu klimaschonendem Verhalten steuerlich gefördert werden. Schwerpunkt des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfs ist die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 1 Prozent des halben Listenpreises/Monat). Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Dies schafft eine langfristige Perspektive für Unternehmen, Beschäftigte, Hersteller, Autofahrerinnen und Autofahrer. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/ km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).

Jobtickets — und damit öffentliche Verkehrsmittel insbesondere im Nahverkehr — sollen noch stärker genutzt werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile seit 2019 steuerfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um insbesondere für nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets — die z. B. derzeit hauptsächlich den privaten PKW für den Weg zur Arbeit verwenden — mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerten Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung z. B. eines „Jobtickets“ — welches er oder sie nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann — kein steuerlicher Nachteil.

Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebs oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um zehn Jahre verlängert (bis zum 31.12.2030).

Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31.12.2030 verlängert.

Wer seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, leistet einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Beschäftigte den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt, insbesondere da die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro/qm (kalt).

Beschäftigte sollen sich weiterbilden. Das ist wichtig für die Beschäftigten, aber auch für die Unternehmen, insbesondere in einer dynamischen Arbeits- und Wirtschaftswelt. Das wird auch steuerlich unterstützt. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dienen, sind steuerfrei.

Die Verpflegungspauschalen werden erhöht. Zukünftig können Beschäftigte bei mehrtätigen Dienstreisen nun pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro), bei Abwesenheiten zwischen acht und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro) ansetzen. Außerdem werden die Regelungen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit acht Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.

Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zu der Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung wird von Arbeitgebern zum Beispiel für Zuschüsse zu Krankenzusatzversicherungen für Beschäftigte genutzt. Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Vorteile auch zukünftig nutzen können, bleibt die Regelung bestehen.

Bundeskabinett stimmt für weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Das Bundeskabinett hat am 21.08.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (Soli) beschlossen. Damit fällt von 2021 an der Zuschlag für rund 90 Prozent derer vollständig weg, die ihn heute zahlen. Für weitere 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Im Ergebnis werden 96,5 Prozent der heutigen Soli-Zahler bessergestellt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) will den Solidaritätszuschlag für einen Großteil der Steuerzahler abschaffen.

Die geplante stufenweise Belastung soll verhindern, dass jemand, dessen Gehalt die Freigrenze um einen Euro überschreitet, schon in voller Höhe belastet wird. 3,5 Prozent der derzeit Steuerpflichtigen müssten den vollen Steuersatz zahlen. Der Gesetzesentwurf wird vom Bundesministerium der Finanzen an die weiteren Ressorts weitergeleitet.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommensteuer. Im Haushaltsjahr 2018 betrug die Höhe laut Finanzministerium 18,9 Milliarden Euro.

Nach einem Gutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, muss der Solidaritätszuschlag spätestens 2020 abgeschafft werden.

Porträt von Markus Stier neben einem orangefarbenen Textfeld. Das Textfeld enthält seinen Namen und seine Berufsbezeichnungen: „alga-Competence-Center, Leiter diverser DATAKONTEXT-ARGEn Entgeltabrechnung, Autor ‚Einmaleins der Entgeltabrechnung‘.“

 

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