Die Privatnutzung eines Dienst-PKW
Urteil: Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau.
Wie kann der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines betrieblichen PKW durch die Nutzung eines gleichwertigen PKW erschüttert werden? Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20.03.2019 zum Aktenzeichen 9 K 125/18 die Frage beurteilt, wie der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines unternehmerisch genutzten Kfz erschüttert werden kann.
Die Eheleute werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betreibt seit 2004 ein IT-Unternehmen und ermittelt insoweit seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 des EStG durch Einnahmeüberschussrechnung. Die Ehefrau erzielte im Streitjahr 2016 ebenfalls geringe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Ehemann hat dem Finanzamt gegenüber schriftlich mitgeteilt, dass bei den Kraftfahrzeugkosten kein Privatanteil anzusetzen ist. Dieser Anteil ist verschwindend gering. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt, da es nahezu 100 Prozent betriebsbedingte Fahrten sind. Daher hat kein Ansatz für private Nutzung zu erfolgen. Der fehlende Ansatz eines Anteils für die private Nutzung eines Firmen-PKW wurde in der Folge weder im Jahr 2004 noch in den Folgejahren bis einschließlich 2015 vom Beklagten moniert.
Der Ehegatte kaufte einen VW Touareg 4,2 l V 8 TDI, den er seinem Betriebsvermögen zuordnete. Der Ansatz eines privaten Nutzungsanteils im Rahmen der Gewinnermittlung erfolgte — wie in den Vorjahren hinsichtlich anderer Firmenfahrzeuge — nicht. Diese steuerliche Behandlung wurde vom Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin nicht beanstandet.
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2016 erhöhte das Finanzamt den Gewinn des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit erstmals wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW (VW Touareg. Hierbei ging das Finanzamt von einem Neuwagen-Bruttolistenpreis in Höhe von 72.300 Euro aus.

Hiergegen wendet sich das Ehepaar. Der VW Touareg werde nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Für die private Nutzung stünden ihm zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung, zum einen ein Volvo XC 90 und zum anderen ein Opel Corsa, der am Wohnort jederzeit zur Verfügung gestanden habe. Der Volvo XC 90 sei gegenüber dem VW Touareg als gleichwertig anzusehen. Für die ausschließlich betriebliche Nutzung spreche, dass mit dem VW Touareg ständig Material der Kunden transportiert werde, um diesen im Störfall unmittelbar helfen zu können. Zu diesem Zweck seien die Rücksitze fast ständig umgelegt.
Für eine private Nutzung des Fahrzeugs müsse dieses somit leergeräumt werden. Hinzu komme, dass die Kunden und Projekte des Ehegatten etwa 600 km entfernt ansässig bzw. gelegen seien. Zur Ausübung seiner Tätigkeit fahre der Ehegatte etwa 1.700 km in der Woche. Für eine private Nutzung sei daher kein Raum.
Das Urteil
Nach Ansicht der Richter hat das Finanzamt den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Recht Einnahmen aus der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz in Höhe von 9.953,28 Euro hinzugerechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die Privatnutzung abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Steuerpflichtige — wie im Streitfall — seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für den Ansatz der Privatnutzung eines Kfz kommt nach der Rechtsprechung nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Das Finanzgericht muss nach Auffassung der Richter sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung und ständiger Rechtsprechung des BFH werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, jedoch auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, ist aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.
Der Beweis des ersten Anscheins kann nach der Rechtsprechung durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nach Auffassung der Richter nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kfz nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
Nach Ansicht der Richter wird der Anscheinsbeweis im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften. Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Nach Auffassung der Richter spricht die allgemeine Lebenserfahrung auch dann für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn dem Steuerpflichtigen zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen.
Der Steuerpflichtige kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt, so die Richter weiter. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung der Richter fest, dass eine private Nutzung des VW Touareg im Streitjahr tatsächlich stattgefunden hat und daher die private Nutzung des Kfz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gewinnerhöhend anzusetzen ist.
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Ehemann ein betriebliches Kfz, der VW Touareg, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Davon abgesehen ist der VW Touareg nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch zu privaten Zwecken tatsächlich genutzt worden. Bei dem VW Touareg handelt es sich um ein Fahrzeug, das typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet ist. Denn tatsächlich handelt es sich bei dem VW Touareg um ein Fahrzeug, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild typischerweise auch privat genutzt werden konnte. Der VW Touareg war nicht in einer Weise umgebaut, dass dies eine Privatnutzung ausgeschlossen hätte (wie das bei einem sog. Werkstattwagen der Fall wäre). Allein der vorgetragene Umstand, dass Material und Werkzeug/Arbeitsmittel im Kofferraum und auf der umgeklappten Rückbank transportiert werden, führt nicht zu einer Vergleichbarkeit mit einem sog. Werkstattfahrzeug. Der Senat geht davon aus, dass im Übrigen mit wenigen Handgriffen eine vollumfängliche Nutzungsmöglichkeit — auch zu privaten Zwecken — hergestellt werden könnte.
Der Anscheinsbeweis wird schließlich nicht dadurch widerlegt, dass dem Ehemann ein Opel Corsa ständig am Wohnort zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Dieses Fahrzeug ist nämlich offensichtlich weder hinsichtlich des Status noch hinsichtlich des Nutzungswerts auch nur ansatzweise mit dem VW Touareg vergleichbar.
Die Ehegatten können sich auch nicht zu ihren Gunsten darauf berufen, dass das Finanzamt in der Vergangenheit die volle berufliche Nutzung akzeptiert hat. Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer bedeutet die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen auch bei einem früheren nachhaltigen Verhalten weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt ist daher an die Behandlung in einem früheren Veranlagungszeitraum nicht gebunden. Im Ertragsteuerrecht gilt vielmehr der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung; die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 Satz 2 EStG). Dies ermöglicht der Finanzbehörde in jedem Veranlagungszeitraum eine erneute Überprüfung und ggf. Änderung einer steuerlichen Würdigung aus früheren Veranlagungszeiträumen.
Die Eheleute haben daher keinen Anspruch auf die günstige steuerrechtliche Behandlung der Vorjahre. Sie konnten von einem endgültigen Verzicht auf den Ansatz eines Privatanteils durch das Finanzamt nicht ausgehen und hierauf auch nicht vertrauen.
Praxishinweis
Der Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW kann nur durch ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatbesitz erschüttert werden. Auf dieses muss der Nutzer vollen und uneingeschränkten Zugriff haben.


