Sozialversicherungsrechtliche Daten in SAP : Sag es in SAP: SV-Daten in SAP : Infotyp (IT) 0013 — Teil 2: Besonderheiten
Im IT 0013 (Sozialversicherungsdaten Deutschland) werden alle relevanten Daten, die zur programmseitigen Berechnung, Abführung und Zuordnung der Beiträge zur Sozialversicherung notwendig sind, hinterlegt. In der LOHN+GEHALT, Ausgabe 5/2019, wurde schwerpunktmäßig auf den Beitragsgruppenschlüssel (BGS) und die teilweisen Abweichungen zwischen dem SAP-internen und dem amtlichen BGS eingegangen.
Nach Veröffentlichung des Artikels wurde die Frage gestellt, wie in der Krankenversicherung freiwillig Versicherte im Selbstzahlerverfahren im Programm zu hinterlegen sind. Der nachfolgende Artikel befasst sich neben dieser Frage noch mit der besonderen Fallkonstellation, dass Umlagebeiträge zu zahlen sind, obwohl das Kennzeichen in der Rentenversicherung (RV-Kennzeichen) 0 lautet.
In der Krankenversicherung freiwillig Versicherte (Selbstzahler)
Beispiel 1:
Dr. Max Mustermann ist ab 1. Januar 2019 höher verdienender Arbeitnehmer. Er ist daher von diesem Zeitpunkt an kranken- und pflegeversicherungsfrei; Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. In der Kranken- und Pflegeversicherung hat sich Herr Mustermann für die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden. Das Unternehmen zahlt den Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an den Arbeitnehmer aus. Dieser überweist die freiwilligen Beiträge selbst an seine Krankenkasse (Selbstzahler).
Der Beitragsgruppenschlüssel lautet ab 1. Januar 2019 (s. auch Abb. 1):
- SAP-intern 5 1 1 7
- Amtl. Schlüssel 0 1 1 1

Wichtiger Hinweis
Sicherlich fragen Sie sich, wie hier eine korrekte Umsetzung des amtlichen Beitragsgruppenschlüssels auf 0 1 1 1 erfolgt. Schließlich ist auch der freiwillig Versicherte im Rahmen des Firmenzahlerverfahrens (das Unternehmen überweist die freiwilligen Beiträge monatlich an die Krankenkasse) ebenfalls SAP-intern mit 5 1 1 7 zu hinterlegen.
Zweite Seite des Infotyps 0013 nicht vergessen!
Um den Sachverhalt „Selbstzahler“ korrekt abzurechnen, ist es erforderlich, auf der zweiten Seite des IT 0013 in den Feldgruppen „Krankenversicherung“ und „Pflegeversicherung“ das Kennzeichen „Selbstzahler“ zu setzen

Weitere Sonderregelungen
Wie aus Abbildung 2 erkennbar, können auf der zweiten Seite des IT 0013 in den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung weitere Sonderregelungen hinterlegt werden.
Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für Praktikanten
Beispiel 2:
Leonie Sophie ist immatrikuliert und übt — befristet für vier Monate — ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum aus. Hierfür bekommt sie ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650 Euro. Die Studentin ist während des vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 SGB III, § 5 Abs. 3 SGB VI). In der Unfallversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet:
sowohl SAP-intern als auch amtl. Schlüssel 0 0 0 0
Als Personengruppenschlüssel ist im IT 0020 (DEÜV) die 190 (Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind) zu hinterlegen.
Allerdings ist in diesen Fällen in aller Regel die Umlage U2 und gegebenenfalls auch die Umlage U1 beziehungsweise die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Im gemeinsamen Rundschreiben vom 23. November 2016 „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ wird unter Punkt 3.2 ausgeführt:

„Ein im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum ist grundsätzlich als Beschäftigung bzw. Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen, wenn es nicht ausnahmsweise aufgrund von landesoder bundesrechtlichen Vorschriften in die Hochschulausbildung eingegliedert und als Teil des Studiums anzusehen ist (z. B. das Praktische Jahr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte). Sofern im Rahmen eines vorgeschriebenen betrieblichen Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist dieses bei der Bemessung der Umlagen entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG mit einzubeziehen.“
Da keine Rentenversicherungspflicht besteht (RV-Kennzeichen 0), muss die Umlagepflicht an anderer Stelle — auch hier wieder auf der zweiten Seite des IT 0013 unter „Sonderregel“ — hinterlegt werden. Denn Bemessungsgrundlage für die Umlagen ist grundsätzlich das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (wobei bei der Umlage U1 und U2 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt bleibt, bei der Insolvenzgeldumlage dieses jedoch berücksichtigt wird). Auszuwählen ist für die Zahlung der Umlage U1 und U2 in diesen Fällen die Sonderregel 07 in der Feldgruppe „Rentenversicherung“, für die Insolvenzgeldumlage ebenfalls die Sonderregel in der Feldgruppe „Arbeitslosenversicherung“.




