Der Steuerberater empfiehlt : Scheinselbständigkeit im Fokus : Betriebsprüfungen der deutschen Rentenversicherung
Seit nunmehr 20 Jahren ist allein die Deutsche Rentenversicherung für die Durchführung der Betriebsprüfungen bei den Unternehmen zuständig. Die Prüfung bei den Arbeitgebern ist in § 28p SGB IV geregelt und findet regelmäßig alle vier Jahre statt.
Dabei können eine Vielzahl von möglichen Aspekten der gesetzlichen Sozialversicherung stichprobenartig geprüft werden. Sind alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt worden? Sind alle Meldungen und Beitragsnachweise korrekt und entsprechend den zeitlichen Fristen übermittelt worden? Wurden die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten eingehalten? Ebenfalls hat die Deutsche Rentenversicherung die Prüfung der gesetzlichen Unfallversicherung und der Künstlersozialkasse übernommen.
Ein Blick in die Finanzbuchhaltung gehört standardmäßig zur Prüfung dazu. Aktuell ist die Frage der Scheinselbständigkeit wieder stärker im Fokus der Prüfer. Die Durchsicht bestimmter Buchhaltungskonten und Rechnungen bietet dem Prüfer hier erste Hinweise.
Wann ist ein Selbständiger nicht mehr selbständig, sondern abhängig beschäftigt?

Die Entscheidung über diese Frage muss im Einzelfall getroffen werden und ist sehr von den tatsächlichen Gegebenheiten geprägt. Die eigene unternehmerische Entscheidungsfähigkeit und das Tragen des unternehmerischen Risikos sowie die Ausübung der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sind Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.
Die Art der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber, die Nutzung der Arbeitsmittel im Betrieb und die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe sind wiederum wichtige Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Bitte beachten: Auch wenn alle Indizien für eine selbständige Tätigkeit sprechen, kann die Rentenversicherung bei genauerer Betrachtung und Befragung der beauftragten Person zu einem anderen Schluss kommen.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Sie beschäftigen in Ihrem Unternehmen eine selbständige Reinigungskraft. Internetauftritt und Firmenname sprechen für die Erfahrung und die Bandbreite der Betätigung der Kraft. Sie gibt an, weitere Auftraggeber zu haben. Bei der monatlichen Rechnungstellung werden keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben. Im Falle von Urlaub oder Krankheit wird auf eine Vertretung verwiesen. Alles deutet dem ersten Anschein nach auf eine selbständige Tätigkeit hin. Dennoch kommt der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung zu dem Schluss, dass in dem beschriebenen Fall eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die Reinigungskraft nutzt nicht das eigene Reinigungsmaterial, sondern den vom Betrieb gestellten Staubsauger und die Reinigungsmittel. Zu einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung war es in der Zeit nie gekommen, eigene Angestellte hatte die Reinigungskraft nicht. Auch waren die Zeiten, in denen gereinigt werden durfte, durch den Auftraggeber vorgegeben. Damit lag eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber vor. Die anderen Auftraggeber gab es nur gelegentlich und damit war eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dieser einen Reinigungsstelle gegeben.
Was können Unternehmen in der Praxis tun?
Achten Sie darauf, dass die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die betrieblichen Abläufe vertraglich und tatsächlich nicht erfüllt sind. Der beauftragte Selbständige sollte nicht die im Unternehmen verfügbaren Arbeitsmittel, sondern seine eigenen nutzen. Lassen Sie sich gegebenenfalls schriftlich Referenzen geben und lassen Sie sich namentlich die Vertretung benennen oder Arbeitnehmer vorstellen. Letztendlich gibt es keine absolute Rechtssicherheit. Im Falle des Verdachts auf eine Scheinselbständigkeit ist aber jeder schriftliche Beleg, den Sie vorlegen können, von Bedeutung.


