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Elektronisches Verfahren : Entsendung: Änderungen ab 01.01.2025

Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige weisen bei einer Entsendung mit einer sogenannten A1-Bescheinigung nach, dass für sie während der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Gleiches gilt für das Vereinigte Königreich und Nordirland.

Lesezeit 5 Min.

Für Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gibt es bisher anders als bei der A1-Bescheinigung noch kein elektronisches Antrags-und Bescheinigungsverfahren. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei einer Tätigkeit in einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen hat, sind bisher nur in Papierform möglich.

Ab dem 01.01.2025 kommt es zu Änderungen im elektronischen Verfahren zur Beantragung und Ausstellung der A1-Bescheinigung (A1-Verfahren). Diese sollten nach dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz eigentlich schon ab dem 01.01.2024 gelten, ihre Einführung wurde aber genauso wie die Digitalisierung des Verfahrens für die SVA-Bescheinigungen verschoben.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen für die Entsendung und geht als Exkurs auf die neue A1-Bescheinigung für Grenzgänger ein.

Entsendung in EU/EWR/Schweiz/Vereinigtes Königreich und Nordirland

Bei einer Entsendung nach den Verordnungen (EG) wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine begrenzte Dauer (max. 24 Monate) in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt, um eine Arbeit auf dessen Rechnung auszuführen. Bei Selbstständigen muss es sich um eine ähnliche Tätigkeit handeln, die voraussichtlich maximal 24 Monate lang im EU-Ausland erbracht wird.

Gelten für den betroffenen Beschäftigten während der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, kann der Arbeitgeber gemäß § 106 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV die Ausstellung einer A1-Bescheinigung beantragen. Dies erfolgt bei abhängig Beschäftigten mit dem Nachrichtentyp „A1-Antrag Entsendung“. Für verbeamtete bzw. bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigte Personen ist der Nachrichtentyp „A1-Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst“ zu verwenden. Selbstständige (§ 106a Absatz 1 SGB IV) nutzen den Nachrichtentyp „A1-Antrag Entsendung Selbstständige“.

Um der Verwendung des falschen Nachrichtentyps vorzubeugen, enthält der Nachrichtentyp „A1-Antrag Entsendung“ ab dem 01.01.2025 das neue Feld „Abhängige Beschäftigung“. Dieses ist versehen mit dem Hinweis: „Für statusrechtlich Selbstständige nutzen Sie bitte den ‚A1-Antrag Entsendung Selbstständige‘ über das SV – Meldeportal.“ Hierzu gehören auch Gesellschafter-Geschäftsführer und ähnliche Personenkreise, die aus Sicht der Sozialversicherung als Selbstständige gelten.

Wird diese Frage im A1-Antrag Entsendung mit „Nein“ beantwortet und der A1-Antrag dennoch übermittelt, wird er mit Grund 59, Person ist selbstständig erwerbstätig, und dem folgenden Hinweistext abgewiesen: „Für Personen, die im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung als Selbstständige gelten, erfolgt die Ausstellung der A1-Bescheinigung auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Bitte senden Sie uns den Antrag ‚A1-Antrag-Entsendung Selbstständige‘ über das SV – Meldeportal.“ abgewiesen.

Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der A1-Bescheinigung für eine Entsendung ist, dass das entsendende Unternehmen gewöhnlich in Deutschland tätig ist, d. h. dort einer nennenswerten Beschäftigung nachgeht. Dies wird ab dem 01.01.2025 als erfüllt angesehen, wenn in Deutschland mindestens (bisher: mehr als) 25 Prozent des Umsatzes erzielt und/oder mindestens (bisher: mehr als) 25 Prozent der Beschäftigten tätig sind.

Entsendung in Abkommensstaaten

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde das Vierte Sozialgesetzbuch u. a. um einen neuen Paragraphen 106c erweitert. Dieser regelt, dass der Arbeitgeber für Personen, die vorübergehend in einem Staat beschäftigt sind, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, einen Antrag auf die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf der Grundlage des jeweiligen Abkommens elektronisch an die zuständige Stelle zu übermitteln hat. Dies soll entweder aus einem systemgeprüften Programm oder mithilfe einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe erfolgen.

Dies gilt entsprechend u. a. auch für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland.

Selbstständige müssen den Antrag über die systemgeprüfte Ausfüllhilfe stellen.

Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der entsprechenden Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich zu machen hat. Für Selbstständige gilt dies  entsprechend.

Die Regelungen nach § 106c SGB IV liegen allerdings zurzeit noch nicht vor.

Exkurs: Grenzgänger

Grenzgänger haben aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie kehren in der Regel jeden Arbeitstag, mindestens aber einmal pro Woche in ihren Wohnstaat zurück.

Diese abhängig Beschäftigten oder Selbstständigen unterliegen in der Sozialversicherung den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Wer in Deutschland arbeitet, ist dementsprechend grundsätzlich nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht pflichtig (Verordnung (EG) 883/2004 und Verordnung (EG) 987/2009). Eine Tätigkeit im Homeoffice ist unschädlich, solange sie 49,99 Prozent nicht übersteigt. Dies gilt für die Staaten, die wie Deutschland das sogenannte Homeoffice-Abkommen unterzeichnet haben.

Um bei Bedarf im Wohnstaat oder im Staat des Unternehmenssitzes nachweisen zu können, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, kann der Arbeitnehmer, sein Arbeitgeber oder der Selbstständige eine A1-Bescheinigung für Grenzgänger beantragen. Hierfür gibt es ab dem 01.01.2025 den neuen Nachrichtentyp „A1-Antrag Grenzgänger“.

Mit diesem Nachrichtentyp kann außerdem auch eine A1-Bescheinigung für beschäftigte und/oder selbstständig erwerbstätige Personen, die in Deutschland wohnen und arbeiten, bei denen sich der Arbeitgeber/Unternehmenssitz aber in einem anderen Mitgliedstaat befindet, beantragt werden.

Für Beamte oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber Beschäftigte ist der Nachrichtentyp „A1-Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst“ zu verwenden. Dieser kann nur vom Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber gestellt werden.

Anders als beim Nachrichtentyp „A1-Antrag Entsendung“ muss der A1-Antrag für Grenzgänger jedoch nicht von vornherein erkennbar befristet sein. Es gibt auch keine maximal zeitliche Obergrenze. Um jedoch regelmäßig überprüfen zu können, ob noch die Voraussetzungen zur Anwendung des deutschen Rechts nach Artikel 11 Absatz 3a) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, sollte die A1- Bescheinigung für Grenzgänger allerdings jeweils maximal für zwei Jahre ausgestellt bzw. beantragt werden.

Liegen die Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung für Grenzgänger vor, erhält der Arbeitgeber oder Selbstständige sie wie beim A1-Antrag für eine Entsendung nach abgeschlossener Prüfung innerhalb von drei Arbeitstagen. Ansonsten übermittelt die zuständige Stelle den Nachrichtentyp „A1-Rückmeldung Ablehnung“ mit dem Grund

  • Person ist nicht ausschließlich in Deutschland tätig (Grund 90) oder
  • kein grenzüberschreitender Sachverhalt (Grund 91) oder
  • Person ist bei einem öffentlichen Arbeitgeber (Grund 92) angestellt.

Ist die Person gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, ist die Beurteilung, welchen Rechtsvorschriften sie insgesamt unterliegt, von der zuständigen Stelle des Wohnstaates vorzunehmen.

Fazit

Neben den vorgestellten Änderungen gibt es im kommenden Jahr noch weitere Änderungen im A1 Verfahren. So wird z. B. der A1-Nachrichtentyp „A1-Antrag gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte“ zum A1-Nachrichtentyp „A1-Antrag gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte ausschließlich ein Arbeitgeber“. Außerdem kommen die neuen A1-Nachrichtentypen „A1-Antrag gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Erwerbstätige“ und „A1-Antrag Ausnahmevereinbarung Erwerbstätige und Rentner“ hinzu.

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