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Im Blick: Sozialversicherungsrecht

Noch ziemlich neu ist die Möglichkeit der telefonischen Bescheinigung für die Eltern bei Erkrankung eines Kindes. Was für die „normale“ Arbeitsunfähigkeit schon länger gilt, wurde erst später und zunächst nur befristet bis 30.06.2024 für die Kinderkrankschreibung eingeführt.

Lesezeit 3 Min.

Kinderkrankschreibung weiterhin telefonisch möglich

Noch ziemlich neu ist die Möglichkeit der telefonischen Bescheinigung für die Eltern bei Erkrankung eines Kindes. Was für die „normale“ Arbeitsunfähigkeit schon länger gilt, wurde erst später und zunächst nur befristet bis 30.06.2024 für die Kinderkrankschreibung eingeführt. Die Eltern können seither die ärztliche Bescheinigung per Telefon bekommen, sodass ein Besuch mit dem Kind in der Kinderarztpraxis in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist. Diese Regelung wurde nun unbefristet für die Zukunft übernommen.

Möglich ist die telefonische Ausstellung der Bescheinigung aber nur, wenn

  • das erkrankte Kind in der Arztpraxis bereits persönlich bekannt
    ist und
  • die Krankschreibung per Telefon nach Ansicht des Arztes medizinisch
    vertretbar, eine persönliche körperliche Untersuchung also nicht erforderlich ist.

Für maximal 5 Kalendertage ist diese Form der Krankschreibung möglich. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Diese Regelung war zunächst bis Ende Juni 2024 befristet, ist jetzt aber auf Dauer eingeführt.

Die Kinderkrankschreibung hat in der Regel zwei Adressaten, nämlich zum einen den Arbeitgeber für die Freistellung von der Arbeit (ggf. auch für die Entgeltfortzahlung), zum anderen die Krankenkasse für die Zahlung von Kinderkrankengeld. Auch hier gibt es – befristet für die Jahre 2024 und 2025 – eine besondere Regelung:

Der grundsätzliche gesetzliche Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld – so heißt das Kinderkrankengeld offiziell – beträgt für jeden Elternteil pro Kind 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern wird das auch mehrfach gezahlt, allerdings maximal für 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden haben diese den Anspruch für beide Elternteile, sodass sich die Anzahl der Tage verdoppelt.

Während der Corona-Pandemie wurde die Anspruchsdauer für die Zeit bis zum 31.12.2023 erhöht. Da diese Sonderregelung ausgelaufen ist, wurde für die Folgejahre 2024 und 2025 per Gesetz ein höherer bzw. längerer Anspruch festgelegt. Daher kann das Kinderkrankengeld weiterhin für längstens 15 Tage von jedem Elternteil beansprucht werden. Bei mehreren Kindern sind es insgesamt höchstens 35 Arbeitstage. Auch hier gibt es für alleinerziehende Versicherte den doppelten Anspruch also 30 bzw. 70 Arbeitstage.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Das Krankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Das sind im Jahr 2024 höchstens 120,75 Euro.

Neu ist seit 2024, dass die Eltern einen besonderen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie als Begleitperson mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.

In diesen Fällen ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld zeitlich nicht begrenzt, er besteht also so lange, wie der Krankenhausaufenthalt dauert. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist. Ohne Altersbegrenzung wird das Kinderkrankengeld gezahlt, wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2025

Wie in jedem Jahr werden auch die Sachbezugswerte für 2025 wieder an die Preisentwicklung angepasst. Nach dem Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden für 2025 voraussichtlich folgende Werte gelten:

Für zur Verfügung gestellte Verpflegung gilt ein Monatsbetrag in Höhe von 333 Euro (im laufenden Jahr 2024 sind es 313 Euro).

Dieser Gesamtwert teilt sich auf in folgende Beträge:

Gesamtwert

Frühstück

69 Euro

(2024: 65 Euro)

Mittagessen

132 Euro

(2024: 124 Euro)

Abendessen

132 Euro

(2024: 124 Euro)

Gesamt

333 Euro

(2024: 313 Euro)

Für die Zurverfügungstellung freier Unterkünfte werden unterschiedliche Werte angesetzt, je nachdem, ob es sich um einen volljährigen Arbeitnehmer oder um einen Jugendlichen handelt. Differenziert wird zudem nach der Anzahl der Beschäftigten in der Unterkunft und danach, ob es sich um eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine normale Unterkunft handelt.

Freie Unterkunft volljähriger Arbeitnehmer

Freie Unterkunft volljähriger Arbeitnehmer

Unterkunft belegt mit

Unterkunft
allgemein

Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft

1 Beschäftigten

282,00 Euro

239,70 Euro

2 Beschäftigten

169,20 Euro

126,90 Euro

3 Beschäftigten

141,00 Euro

98,70 Euro

mehr als 3 Beschäftigten

112,80 Euro

70,50 Euro

Freie Unterkunft Jugendliche

Freie Unterkunft Jugendliche

Unterkunft belegt mit

Unterkunft allgemein

Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft

1 Beschäftigten

239,70 Euro

197,40 Euro

2 Beschäftigten

126,90 Euro

84,60 Euro

3 Beschäftigten

98,70 Euro

56,40 Euro

mehr als 3 Beschäftigten

70,50 Euro

28,20 Euro

Hinweis: Die Werte waren bei Redaktionsschluss noch nicht endgültig verabschiedet. In der Regel kommt es aber nicht mehr zu Änderungen, da es sich hierbei um rein rechnerische und nicht um politisch beeinflusste Werte handelt.

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