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Fortsetzung aus Lohn+Gehalt 6/2020 : Änderungen im Zahlstellen- Meldeverfahren (Teil II)

Seit dem 1. Oktober 2020 kommt es zu Änderungen im Zahlstellen-Meldeverfahren. Hintergrund ist der Freibetrag für Betriebsrenten, der seit Anfang dieses Jahres für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt. – Teil II

Praxis
Lesezeit 6 Min.
Eine Hand interagiert mit einer futuristischen digitalen Schnittstelle mit juristischen und rechtsbezogenen Symbolen wie einem Hammer, einer Waage der Gerechtigkeit und einem Gesetzbuch und symbolisiert so Spitzentechnologie im Rechtsbereich.
  1. Es ist ein anteiliger Freibetrag anzuwenden – Kennzeichen Freibetrag „3“ (KENNZFB 3)

Wenn die Krankenkasse des Betriebsrentners im Feld Freibetrag (KENNZFB) eine „3“ meldet, muss die Zahlstelle einen anteiligen Freibetrag bei der Krankenversicherung anwenden.

Dies wird z. B. der Fall sein, wenn ein Versorgungsbezieher mehrere Betriebsrenten bezieht, die nur in der Summe die Freigrenze überschreiten.

In diesen Fällen übermittelt die Krankenkasse des Betriebsrentners zusätzlich zur Information, dass ein anteiliger Freibetrag zu berücksichtigen ist, im Feld Freibetrag (FB) den zu berücksichtigenden Betrag (in Eurocent).

Beispiel: Versorgungsbezieher mit drei geringen Betriebsrenten (insgesamt über der Freigrenze).

Ein Versorgungsbezieher erhält ab dem 01.06.2020 von Zahlstelle 1 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 80 Euro, von Zahlstelle 2 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 70 Euro und von Zahlstelle 3 in Höhe von 60 Euro.

Die Zahlstellen melden der Krankenkasse des Versorgungsbeziehers jeweils den Beginn einer laufenden Betriebsrente ab dem 01.06.2020. Zahlstelle 1 gibt einen Betrag von 80 Euro, Zahlstelle 2 von 70 Euro und Zahlstelle 3 von 60 Euro an.

Tabelle mit drei Zeilen, die Zahlungsorte und -zeiträume anzeigen. Die Spalten enthalten „Zahlstelle“, „Zeitraum ab“, „VB“ und „ART VB“. In den Notizen wird eine Gebührentabelle mit „Beginn-Meldung“ und eine Legende erwähnt, die Abkürzungen definiert.

 

Die Krankenkasse des Versorgungsbeziehers meldet den drei Zahlstellen zurück, dass Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind (KENNZABF = JA) und dass ein Mehrfachbezug vorliegt (KENNZMFB = JA).

Für die Zahlstellen 1 und 2 bestimmt die Krankenkasse, dass der (volle) Freibetrag (jeweils bis zur Höhe des Versorgungsbezugs) anzuwenden ist. Der Zahlstelle 3 meldet die Krankenkasse, dass ein anteiliger Freibetrag (KENNZFB = ANTEILIG) in Höhe von 9,25 Euro (FB = 9,25 Euro) zu berücksichtigen ist.

Das Bild zeigt eine Tabelle mit einer Reihe von Einträgen zu Finanz- oder Buchhaltungsbegriffen in deutscher Sprache. Es scheint sich um ein Formular oder einen Bericht zu Zahlungen („Zahlung“), Erklärungen („Meldung“) und möglicherweise Beiträgen („Beitrag“) zu handeln, mit Spalten, die beschreiben, ob diese bekannt („ja“) oder nicht („nein“) sind und ob sie anwendbar sind oder nicht. Der Zweck der letzten Spalte ist ohne weiteren Kontext unklar. Die Legende unten erklärt die verwendeten Abkürzungen und hilft dem Benutzer, den Inhalt des Formulars besser zu verstehen.

 

Es gibt Fälle, in denen ein Versorgungsbezieher nicht mehrere Betriebsrenten bezieht, sondern neben einer Betriebsrente einen anderen Versorgungsbezug erhält. Auch in diesen Fällen trifft die Krankenkasse des Versorgungsbeziehers eine Feststellung zur Anwendung des Freibetrags für die Betriebsrente (i. d. R. KENNZFB = JA). Da der Freibetrag nicht anteilig anzuwenden ist, wird allerdings kein Betrag in Eurocent übermittelt. Die Zahlstelle muss den Freibetrag daher selbstständig anwenden. Es ist ein Betrag maximal bis zur Höhe des Versorgungsbezugs erlaubt.

IV. Berücksichtigung des Freibetrags bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen

Versorgungsbezüge können auch als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung gewährt werden. Bei einer Kapitalleistung sieht der Versicherungsvertrag bereits die Auszahlung in einer Summe vor. Bei einer Kapitalabfindung wird der laufende Versorgungsbezug hingegen entweder vollständig oder teilweise durch eine Einmalzahlung ersetzt.

In diesen Fällen wird der Betrag auf maximal zehn Jahre (= 120 Monate) umgelegt:

Bild mit deutschem Text: „Auszahlungsbetrag: max. 120 Monate = monatlicher Rentenbetrag“ und „monatlicher Rentenbetrag > Freibetrag → beitragspflichtig in der gesetzlichen KV und PV“.

 

Wie bei den laufenden Versorgungsbezügen sind auch Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen nur dann beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der monatliche Rentenbetrag die Freigrenze sowie den Freibetrag überschreitet.

Allerdings erfolgt bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen keine Rückmeldung im Zahlstellen-Meldeverfahren. Die jeweilige Krankenkasse des Versorgungsbeziehers prüft, ob ein Anspruch auf einen Freibetrag in der Krankenversicherung besteht und berücksichtigt diesen ggf. in ihrem Beitragsbescheid.

Beispiel: Hinzutritt eines laufenden Versorgungsbezugs zu einer Kapitalleistung

Ein Versorgungsbezieher erhält zum 01.02.2021 von Zahlstelle 1 eine Kapitalleistung in Höhe von 25.000 Euro. Ab dem 01.07.2021 erhält der Versorgungsbezieher von Zahlstelle 2 zusätzlich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 850 Euro.

Zahlstelle 1 meldet der Krankenkasse des Versorgungsbeziehers die Kapitalleistung in Höhe von 25.000 Euro. Als Zeitraum gibt sie 120 Monate an (01.02.2021 bis 31.01.2031). Zahlstelle 2 meldet eine laufende Betriebsrente in Höhe von 850 Euro ab 01.07.2021.

Tabelle mit Angaben zu Auszahlungsbeträgen und -zeiträumen von zwei Meldestellen. Sie enthält Beginndaten, Beträge in VB und ART-VB-Codes für die Betriebsrente. Die Legende erklärt die Begriffe.

 

Die Krankenkasse prüft für die Kapitalleistung aufgrund der Beginn-Meldung mit dem Grund 5 im Feld ART VB, ob ein Anspruch auf den Freibetrag besteht. (Im Beispiel wird mit dem Freibetrag aus dem Jahr 2020 gerechnet.)

Prüfung Anspruch auf Freibetrag: 25.000,00 Euro : 120 Monate = 208,33 Euro

208,33 Euro > 159,25 Euro

Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur KV: (208,33 Euro – 159,25 Euro =) 49,08 Euro

Ergebnis: Die Zahlstelle 1 hat 2021 Beiträge aus 49,08 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Pflegeversicherungsbeiträge sind 2021 hingegen aus 208,33 Euro zu berechnen.

Die Krankenkasse berücksichtigt den o. g. Freibetrag in ihrem Beitragsbescheid. Im Zahlstellen-Meldeverfahren erfolgt hierzu aber keine Rückmeldung an die Zahlstelle. Die Krankenkasse meldet Zahlstelle 2 aufgrund der Beginn-Meldung, dass Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind (KENNZABF = JA), dass ein Mehrfachbezug vorliegt (KENNZMFB = JA), aber kein Freibetrag anzuwenden ist (KENNZFB = 1(NEIN)).

Das Bild ist ein Screenshot einer Tabelle oder eines Teils eines Formulars, wahrscheinlich aus einem deutschen Dokument, das verschiedene Kategorien im Zusammenhang mit Berichts- oder Benachrichtigungsspezifikationen umreißt. Die Spalten bezeichnen verschiedene Codes oder Status wie „zahlstelle 1“, „zmab“, „kennzfb“, „zmfb“ und „fb“. Zu jeder Spalte gibt es Erläuterungen. Unterhalb der Tabelle befindet sich eine Legende, die die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen erläutert, sowie einige Fußnoten, die zusätzlichen Kontext zu den Dateneinträgen liefern.

 

Nach Ablauf von zehn Jahren endet die Beitragsabführungspflicht für die Kapitalleistung. Im Anschluss wäre der Freibetrag beim laufenden Versorgungsbezug von Zahlstelle 2 zu berücksichtigen. Zum 01.02.2031 würde die Krankenkasse daher eine Änderungsmeldung an Zahlstelle 2 übermitteln. Nach dieser bestünde ab Februar 2031 eine Beitragsabführungspflicht für die laufende Betriebsrente in der Kranken- und Pflegeversicherung (KENNZABF = JA). Weitere Merkmale der Meldung wären, dass ein Mehrfachbezug vorliegt (KENNZMFB = JA) und der Freibetrag anzuwenden ist (KENNZFB = JA). Ein konkreter Freibetrag würde nicht genannt (FB = –).

Tabelle mit einer Meldung vom 01.02.2031 mit fünf Spalten: ZR, KENN ZABF, KENN ZMFB, KENN ZFB, FB. Die folgenden Hinweise erläutern die Spaltencodes und Bedeutungen im Zusammenhang mit den Beitragspflichten.

 

Beispiel: Hinzutritt einer Kapitalleistung zu einem laufenden Versorgungsbezug

Ein Versorgungsbezieher erhält ab dem 01.02.2021 von Zahlstelle 1 eine laufende Betriebsrente in Höhe von 950 Euro. Am 01.07.2021 erhält er zusätzlich von Zahlstelle 2 eine Kapitalleistung in Höhe von 20.000 Euro.

Zahlstelle 1 meldet eine laufende Betriebsrente in Höhe von 950 Euro ab 01.02.2021. Zahlstelle 2 meldet der Krankenkasse des Versorgungsbeziehers die Kapitalleistung in Höhe von 20.000 Euro. Als Zeitraum gibt sie 120 Monate an (01.07.2021 bis 30.06.2031).

Das Bild zeigt eine Tabelle mit Informationen zu Zahlungspunkten, Zeiträumen, Beträgen und Zahlungsarten. Es sind zwei Zahlungspunkte aufgeführt, jeweils mit unterschiedlichen Meldebeginndaten und variablen Beträgen. Unterhalb der Tabelle finden Sie eine Legende mit Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen: „vb“ steht für „Versorgungsbezug“, „art vb“ für die Art der Zulage und „5“ für eine „Betriebsrente“. In der Anmerkung wird eine vereinfachte Berichtsmethode ohne Abzüge erläutert, um den Inhalt des Berichts klarzustellen.

 

Die Krankenkasse meldet Zahlstelle 1 zunächst, dass die laufende Betriebsrente beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung ist (KENNZABF = JA), und dass kein Mehrfachbezug (KENNZMFB = NEIN) vorliegt.

Mit der Kapitalleistung liegt ab dem 01.07.2021 ein Mehrfachbezug vor. Die Krankenkasse meldet daher Zahlstelle 1, dass der Versorgungsbezug ab 01.07.2021 weiterhin beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung ist (KENNZABF= JA), ein Mehrfachbezug vorliegt (KENNZMFB= JA) und dass ein Freibetrag anzuwenden ist (KENNZFB= JA). Sie meldet allerdings keinen Freibetrag in Eurocent (FB= –).

Der Freibetrag wird ab 01.07.2021 nicht bei der Kapitalleistung berücksichtigt, um rückwirkende Korrekturen zu vermeiden.

Eine Tabelle mit Angaben zur „Zahlstelle 1“ mit Spalten für ZR, KENN ZABF, KENN ZMFB und KENN ZFB. Zwei Einträge sind mit Datum aufgeführt: 01.02.2021 und 01.07.2021. Eine Legende erklärt Abkürzungen wie ZR und KENN ZABF.

 

V. Rückwirkende Korrekturen ab 01.01.2020 für laufende Versorgungsbezüge

Wie beschrieben, werden die Änderungen zum neuen Freibetrag in der Krankenversicherung für gesetzlich pflichtversicherte Versorgungsbezieher am 01.10.2020 eingeführt. Sie gelten rückwirkend zum 01.01.2020.

Die Änderungen betreffen ausschließlich die laufenden Betriebsrenten. Zusammengefasst sind dies noch einmal:

  1. Kennzeichen 5 (= Betriebsrente) im Feld ART VB (Art des Versorgungsbezugs);
  2. keine Begrenzung des Betriebsrentenbetrags mehr auf die BBG KV/PV;
  3. bei einem beitragspflichtigen Mehrfachbezug (KENNZABF, KENNZMFB) die Angabe, ob der Freibetrag bei der Krankenversicherung angewandt werden darf (KENNZFB) und – falls anteilig – in welcher Höhe (FB).

Vor diesem Hintergrund müssen sowohl Zahlstellen als auch Krankenkassen ihre Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren aus dem Zeitraum 01.01. bis 30.09.2020 korrigieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versorgungsbezieher nur eine oder mehrere Betriebsrenten erhält und ob die jeweilige Betriebsrente beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung ist.

Für Betriebsrenten, die bereits in den Vorjahren ausgezahlt wurden, erfolgt dies mit einer Änderungsmeldung. Die Meldungen für neue Betriebsrenten, die erstmalig in diesem Jahr ausbezahlt wurden, müssen hingegen storniert und neu übermittelt werden.

Es müssen auch die Meldungen für laufende Versorgungsbezüge korrigiert werden, wenn deren Zahlung inzwischen z. B. wegen des Tods des Versorgungsbeziehers eingestellt wurde. Die Krankenkasse stellt auf Grundlage der korrigierten Meldungen den Anspruch auf den Freibetrag fest und wird diesen, sofern ein Erstattungsanspruch von Dritten geltend gemacht wird, prüfen. In diesen Fällen erfolgt keine Rückmeldung der Krankenkasse über die Anwendung des Freibetrags.

Damit die Krankenkassen für Versorgungsbezieher, die mehrere Betriebsrenten erhalten, eine Feststellung zum Freibetrag bei der Krankenversicherung treffen können, haben die Zahlstellen sicherzustellen, dass den Krankenkassen der Versorgungsbezieher alle korrigierten Meldungen bis zum 31.10.2020 vorliegen.

Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen sind nicht von den rückwirkenden Korrekturen betroffen. Bei ihnen wird nämlich zunächst grundsätzlich angenommen, dass es sich um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge handelt.

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