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Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 7/2022)

Lesezeit 4 Min.

Künstlersozialabgabe steigt

Alles wird teurer – auch die Künstlersozialabgabe macht da keine Ausnahmen. Ab 01.01.2023 müssen statt bisher 4,2 Prozent dann 5,0 Prozent entrichtet werden. Das betrifft nicht nur die klassischen Auftraggeber der Künstler, wie Verlage, Presseagenturen oder Bilderdienste, Orchester oder Theater, sondern grundsätzlich alle Unternehmen, die mehr als nur gelegentlich die Dienste von Künstlern in Anspruch nehmen.

Als nur gelegentlich definiert das Gesetz (§ 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)) eine Grenze von 450 Euro pro Kalenderjahr für die Auftragsleistungen. Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 01.06.2022 (Aktenzeichen B 3 KS 3/21 R) den Begriff „gelegentlich“ weiter gefasst. Es ging um eine Anwaltskanzlei, die einen einmaligen Auftrag mit einem Wert von rund 1.700 Euro an einen Webdesigner vergeben hatte, der eine neue Internetseite für die Kanzlei erstellen sollte. Andere Aufträge an Künstler gab es nicht. Die Rentenversicherung forderte die Künstlersozialabgabe nach, die Kanzlei wehrte sich dagegen vor Gericht und bekam Recht. Das BSG sah den Begriff „gelegentlich“ auch dann als erfüllt an, wenn es sich um einen einmaligen Auftrag handelt – unabhängig von der Auftragssumme.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Vor Corona galten strenge Sitten: Wer als Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze nebenher gearbeitet hat, durfte nur bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen. Wer mehr bekam, dem wurden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet und diese wurde entsprechend gekürzt.

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen (für die Jahre 2020 bis 2022) getroffen und die zulässige Hinzuverdienstgrenze auf zuletzt 46.060 Euro angehoben. Ziel war es, die dringend benötigten Fachkräfte, die eigentlich schon in Rente waren, zu reaktivieren und für die Bewältigung der Pandemieprobleme einsetzen zu können.

Inzwischen hat der Gesetzgeber wohl erkannt, dass der Mangel an Fachkräften auch ohne Corona bedrohlich steigt. Deshalb wird ab 2023 die Einkommensgrenze für Altersrentner auch für die Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschafft. Für die Empfänger einer Erwerbsminderungsrente ist ebenfalls eine Erhöhung der Freigrenzen vorgesehen. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung waren es bisher ebenfalls 6.300 Euro jährlich (dieser Wert wurde nicht coronabedingt erhöht). Nun wird die Grenze dynamisch gestaltet und unter Berücksichtigung der jeweiligen Bezugsgröße jährlich neu berechnet. Nach den Werten für 2022 (die Grenzwerte für 2023 standen bei Redaktionsschluss noch nicht fest) würde die Hinzuverdienstgrenze 17.272,50 Euro jährlich betragen.

Kurzarbeitergeld und Corona

Die bereits mehrfach verlängerten Sonderregelungen (zuletzt bis zum 30.09.2022) gelten nun bis Ende des Jahres. Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Regelungen:

  • für Anträge auf Kurzarbeit müssen weiterhin nur 10 Prozent der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sein (regulär sind es 30 Prozent);
  • auch weiterhin müssen vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien und Gemeinsames Rundschreiben zu Midijobs

Die Reform der Minijobs machte eine Überarbeitung der Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger erforderlich. Die Richtlinien wurden an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst und um die Übergangsbestimmungen (für Beschäftigungen zwischen 450 Euro und 520 Euro monatliches Entgelt) ergänzt.

Das Bild zeigt einen Ausschnitt eines deutschen Textes, der übersetzt „Die aktuellen Richtlinien zur geringfügigen Beschäftigung finden Sie in unserem Bereich Humanressourcen unter:“ lautet, gefolgt von einem QR-Code, der vermutlich auf a verweist

In dem Zuge wurde auch ein neues Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (früher Gleitzone), auch Midijobs genannt, herausgegeben.

Ein Screenshot mit einem deutschen Text mit der Aufschrift „Das aktualisierte gemeinsame Rundschreiben für Humanressourcen finden Sie unter:“, gefolgt von einem QR-Code auf der rechten Seite, der darauf hindeutet, dass das Dokument gescannt wird

Hier wurden neben der neuen Berechnung des Faktors „F“ und der neuen Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitnehmerentgelts ebenfalls die aus der Änderung resultierenden Übergangsregelungen (für Beschäftigungen zwischen 450 Euro und 520 Euro monatliches Entgelt) eingearbeitet.

Sachbezugswerte 2023

Wie in jedem Jahr wurden auch für 2023 die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung an die Preisentwicklung angepasst.

Der Monatswert für die Verpflegung wird von 270 Euro auf 288 Euro angehoben.

Davon entfallen

  • auf das Frühstück 60 Euro,
  • auf das Mittagessen 114 Euro und
  • auf das Abendessen ebenfalls 114 Euro.

Der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von monatlich 241 Euro auf 265 Euro angehoben.

Daraus ergeben sich für die verschiedenen Konstellation folgende Sachbezugswerte:

Das Bild zeigt ein tabellarisches Diagramm mit Finanzzahlen in Euro, in dem die Kosten für die Unterbringung minderjähriger und volljähriger Arbeitnehmer/Lernender kategorisiert sind. Die Kategorien werden anhand der Anzahl in drei Gruppen eingeteilt

Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Während der Hochphase der Corona-Pandemie war die telefonische Krankschreibung, also ohne direkte ärztliche Begutachtung, schon einmal zulässig. Das ist jetzt wieder möglich.

Ein Mann mit einer Erkältung, der einen Schal und einen Anzug trägt, hält sich ein Taschentuch an die Nase, während er am Festnetztelefon über Humanressourcen spricht, auf dem Tisch liegen gebrauchte Taschentücher und eine Tasse

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die telefonische Krankschreibung wieder aktiviert, zunächst aber befristet bis zum 30.11.2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Davon unabhängig kann die Krankschreibung auch aufgrund einer Videosprechstunde erfolgen. Diese Form der Krankschreibung ist nur möglich, wenn eine körperliche Untersuchung nicht zwingend erforderlich ist – darüber befindet der Arzt. Ist der Patient dem Arzt bisher nicht persönlich bekannt, ist eine solche Krankschreibung nur für drei Tage möglich, ansonsten bis zu sieben Tagen.

Jürgen Heidenreich

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