Stier meint …!
Jetzt ist es beschlossen: Auch Rentner erhalten die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Nun will ich hier nicht als Besserwisser rüberkommen, aber ich habe es so vorausgesagt. „Das halten die mit der Energiepreispauschale nicht durch“, hatte ich noch vor ein paar Monaten gesagt, als es um die Auszahlung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ging. Denn schon damals war die Kritik groß, dass Rentner und Studierende die Energiepreispauschale nicht bekommen, obwohl Auch diese von den steigenden Energiekosten betroffen sind. Nun erhalten rund 19,7 Millionen Rentner ebenfalls die Energiepreispauschale.
Die Energiepreispauschale erhalten Personen, die am 01.12.2022 Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Es ist hierbei unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Im Falle eines Ehepaares können beide die Energiepreispauschale erhalten, wenn auch beide eine Rente beziehen. Soweit von einer Person mehrere Renten bezogen werden (z. B. Altersrente und Witwenrente), wir die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Wie auch bei der Zahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer, muss der Rentner seine Pauschale nicht beantragen. Die Zahlung erfolgt automatisch mit der Rente. Nun ist in diesem Fall der Arbeitgeber nicht von der Zahlung betroffen. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt als gesonderte Einmalzahlung durch den Renten-Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Alterskasse.
Doch was passiert, wenn ein Rentner im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber bereits im September die Energiepreispauschale erhalten hat? Bei der Energiepreispauschale habe ich für mich einen einfachen Grundsatz definiert: „Man muss auch gönnen können.“ Dies meine ich nicht zynisch, sondern es soll deutlich machen, dass Arbeitgeber nicht bis ins Detail prüfen müssen, ob und ggf. wann weitere oder andere Ansprüche auf Zahlungen bestehen. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Rentner können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein.
Die Zahlung der Energiepreispauschale soll bis zum 15.12.2022 erfolgen. Es handelt sich um eine gesonderte Einmalzahlung, die nicht zusammen mit der laufenden Rente überwiesen wird.
Doch was ist, wenn Personen erstmals Ende Dezember eine Rente ausgezahlt bekommen, weil sie die Rente neu beantragt haben? Diese erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst Anfang 2023. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt in diesem Zusammenhang mit, dass eine Auszahlung der Energiepreispauschale im Dezember aus technischen Gründen nicht möglich sei. Die Auszahlung Anfang 2023 erfolgt ebenfalls automatisch.

Auch in diesen Fällen muss kein Antrag gestellt werden. Allerdings ist nicht bei jedem Rentner die Energiepreispauschale gleich hoch. Zwar erhalten die Rentner – wie auch die Arbeitnehmer – die Zahlung von 300 Euro. Aber die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie muss also bei den sonstigen Bezügen mit angegeben werden und wird individuell versteuert. Bei so manchen Arbeitnehmer sorgte dieser Umstand schon für Verwunderung, behält der Kollege doch von der Energiepreispauschale mehr übrig als man selbst.
Neben den Rentnern sollen aber auch Studierende die Einmalzahlung erhalten. Mit dem 65 Milliarden Euro schweren 3. Entlastungspaket hat die Bundesregierung eine Einmalzahlung von 200 Euro für Studenten beschlossen. Davon profitieren auch Berufsfachschüler und Schüler. Anders als bei den Rentnern ist nicht bekannt, wie die Auszahlung der 200 Euro erfolgen soll. Auch ist noch nicht bekannt, wann die Zahlung erfolgt. Nach dem derzeitigen Stand wird die Auszahlung noch auf sich warten lassen. Hinter vorgehaltener Hand heißt es in Berlin, dass Studenten durch Immatrikulationen und das Zahlen von Semesterbeiträgen bekannt seien. Logistische und rechtliche Fragen, etwa in Bezug auf den Datenschutz, seien aber noch zu klären. Möglicherweise werden die Studenten die Pauschale am Ende nur auf Antrag bekommen können.
Es ist noch völlig offen, ob auch die Studierenden erfasst werden, die im September ihr Studium beendet haben, bzw. diejenigen, die erst ab Oktober dieses Jahres eingeschrieben sind. Auch ist noch nicht geklärt, inwiefern Teilzeitstudierende berücksichtigt werden. Da freut sich doch der Student im entgeltlichen Praktikum oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dass er schon im September über den Arbeitgeber die Energiepreispauschale bekommen hat.
Bleibt am Ende die Frage, ob wir vielleicht nicht alle auch im nächsten Jahr eine weitere Zahlung erhalten. Denn ich finde, die vielen neuen Paragrafen im Einkommensteuergesetz (§ 112 bis 122 EStG) sind für eine einmalige Anwendung viel zu schade. Der § 114 EStG erklärt vielleicht auch im nächsten Jahr einen Anspruch.
In diesem Sinne … es bleibt spannend!
Markus Stier