Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung : Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist unter den Gesellschaftsformen in Deutschland längst nicht so weit verbreitet wie die Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gelegentlich kommt sie aber doch vor. Fraglich ist, wie Komplementär und Kommanditist sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.
Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und ein weiterer Gesellschafter nur auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt haftet (Kommanditist).
Nach den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) ist zur Führung der Geschäfte grundsätzlich nur der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Jeder Komplementär ist allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
Von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen, also nicht berechtigt, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen vorzunehmen, und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
Der Komplementär einer KG hat dieselben Pflichten und Rechte wie ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Daraus folgt, dass der Komplementär aufgrund seiner gesamtschuldnerischen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wie der Gesellschafter einer OHG, zur KG nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann und damit auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Aufgrund der weitestgehend freien Gestaltungsmöglichkeit der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander kommt es für die Beurteilung der Mitarbeit eines Kommanditisten in der KG im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich auf die der Mitarbeit zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag und/oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen) und die sich für die Beteiligten daraus ergebende Rechtsmacht an.
Gesellschaftsvertrag mit arbeitsvertraglichen Elementen
Die Gesellschafterstellung des Kommanditisten schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur KG nicht aus, wenn der Gesellschaftsvertrag auch arbeitsvertragliche Elemente zur Regelung der Mitarbeit des Kommanditisten enthält (z. B. Regelungen über Arbeitszeit, Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche und Gehaltsansprüche im Krankheitsfall) oder neben dem Gesellschaftsvertrag gesonderte Dienst- oder Arbeitsverträge (gegebenenfalls auch mündlich) abgeschlossen wurden.
Formal eine KG
Die GmbH & Co KG ist formalrechtlich eine Kommanditgesellschaft (und damit Personengesellschaft), an der eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) beteiligt ist. GmbH und KG bleiben dabei selbstständige Unternehmen, die sich lediglich vertraglich zusammengeschlossen haben. Häufig sind jedoch die Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig Kommanditisten der KG (personengleiche GmbH & Co. KG).
Die Gesellschafter einer Komplementär-GmbH haften voll. Es gibt keine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haben eine alleinige Vertretungsbefugnis und haben zudem grundsätzlich eine Geschäftsführungsbefugnis.
Mit einer Kapitalbeteiligung von 50 Prozent an der Komplementär-GmbH stehen einem Gesellschafter grundsätzlich Arbeitgeberrechte zu, die ein von seinem Willen unabhängiges Handeln der KG als Arbeitgeber ausschließen. Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister begonnen, so haftet jeder Kommanditist bis zur Eintragung persönlich für die Verbindlichkeiten.

Arbeitgeber des Geschäftsführers in einer GmbH & Co. KG ist die GmbH, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes geregelt. Es handelt sich jedoch um zwei eigenständige Gesellschaften.
Die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG haften nur mit ihrer Vermögenseinlage. Sie haben grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis. Eine Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH kann bei ihm zu einem erheblichen Einfluss in der KG führen. Ausnahmen bei der Beurteilung eines Kommanditisten als abhängig Beschäftigter sind durch individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich, die dem Kommanditisten maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der KG gewähren. Das ist dann der Fall, wenn geregelt ist, dass Beschlüsse einer KG ohne eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einstimmig gefasst werden. Das kann auch der Fall sein, wenn der Gesellschaftsvertrag der KG Regelungen enthält, dass Beschlüsse nach den Kapitalanteilen oder nach der Mehrheit der Stimmen/pro Kopf gefasst werden.
Grundsätzlicher Ausschluss
Grundsätzlich sind Kommanditisten von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen.
Ein maßgebender Einfluss des/der Kommanditisten kann sich aber durch individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Teilnahme an der Geschäftsführung ergeben:
- komplette oder teilweise Übertragung der Geschäftsführung auf den/ die Kommanditisten; • Verpflichtung des Komplementärs, bei bestimmten, besonders wichtigen Geschäften die Zustimmung des/der Kommanditisten einzuholen;
- der Komplementär ist dem Weisungsrecht des/der Kommanditisten unterworfen (z. B. Kommanditistenausschuss).
Werden die Zahlungen an einen mitarbeitenden Kommanditisten bilanz- und steuerrechtlich als Gewinn-Vorwegentnahmen behandelt, stellt dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, auch wenn die Vergütung ausschließlich nach dem Ergebnis der Gesellschaft berechnet wird. Gleiches gilt, wenn die Zahlungen auf ein betriebliches Konto fließen, auf das auch der Geschäftsführer Zugriff nehmen kann.
Kein unternehmerisches Risiko
Die vereinbarte Gewinn-/Verlustbeteiligung im Verhältnis der festen Kapitalanteile stellt kein relevantes Unternehmerrisiko dar, da sie nicht mit einer Steigerung der unternehmerischen Chancen verbunden ist. Dass die Vergütung als Entnahme und nicht als Aufwand gebucht und hierauf keine Lohnsteuer abgeführt worden ist, fällt schließlich nicht wesentlich ins Gewicht. Folgt man der Rechtsprechung, wird der Vorabgewinn bzw. Gewinnvorab als Vorauszahlung auf den Gewinn oder den Gewinnanteil betrachtet, wenn die ausgezahlten Vorabgewinne beispielsweise am Ende des Jahres anhand der Kapitalbeteiligung ausgeglichen werden. Erfolgt dagegen ein Ausgleich der Gewinnvorwegentnahme auf der Grundlage der tätigen Mitarbeit oder erhält der tätige Kommanditist – unabhängig von seiner Kapitaleinlage – einen konstanten Gewinnvorweg, dann spricht dies zunächst für eine Zahlung von Arbeitsentgelt.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist