Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 7/2023)
Mehr Minijobs – bessere soziale Absicherung
Knapp 6,96 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob. Damit ist die Zahl der Minijobber im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen. Ende Juni 2023 waren bei der Minijob-Zentrale über 6.955.900 Minijobber gemeldet. Ende März 2023 waren es insgesamt knapp 6.732.900. Damit verzeichnet die Minijob-Zentrale im Vergleich zum Quartal zuvor sowohl mehr Menschen mit Minijob im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten. Das geht aus dem aktuellen Quartalsbericht der Minijob-Zentrale hervor.
Während im Juni 2023 im gewerblichen Bereich 6.686.832 und in Privathaushalten 269.081 Minijobber arbeiteten, waren es im März 2023 im gewerblichen Bereich 6.468.370 und in Privathaushalten 264.510. Damit ist in den Privathaushalten der Anteil im Vergleich zum Vorquartal um 1,7 Prozent gestiegen. Im gewerblichen Bereich stieg der Anteil im gleichen Zeitraum um 3,4 Prozent.
Der Anteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobber liegt im gewerblichen Bereich bei 21 Prozent: Von den männlichen Minijobbern sind 16 Prozent und von den Frauen 24,1 Prozent im Minijob rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ein Großteil der Beschäftigten ist zudem über eine parallel ausgeübt Hauptbeschäftigung in der Rentenversicherung umfänglich abgesichert.
Im Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, bei Versicherungspflicht beträgt der Arbeitnehmeranteil lediglich die Differenz von 3,6 Prozent zum vollen Rentenversicherungsbeitrag. In den Privathaushalten sieht es aber anders aus. Hier beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag auf lediglich 5 Prozent, sodass die Beschäftigten 13,6 Prozent zahlen müssen. Deshalb ist hier die Quote der auf Antrag von der Versicherungspflicht befreiten Minijobber entsprechend hoch.
Noch einmal: Pflegeversicherungsreform
Da die Änderungen zu den Beiträgen in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023 sehr kurzfristig verabschiedet wurden, gab es bei der rechtzeitigen Umsetzung Probleme auf allen Ebenen. Inzwischen hat der GKV-Spitzenverband Grundsätzliche Hinweise zur Anerkennung von Kindern in der Pflegeversicherung veröffentlicht.

Dabei geht es neben der unveränderten Praxis zur grundsätzlichen Feststellung der Elterneigenschaft in erster Linie um die Anrechnung von Kindern für den Beitragsabschlag bei zwei und mehr Kindern.
Hinweis
Mit dem Ziel, sowohl die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen langfristig von bürokratischem Aufwand bei der Bestätigung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten, ist geplant, bis spätestens 31.03.2025 ein digitales Verfahren zu entwickeln und einzuführen (§ 55 Absatz 3c SGB XI).
Erhöhung der Sachbezugswerte für 2024
Dass alles teurer wird, merkt wohl jeder beim täglichen Einkauf. Das wirkt sich natürlich – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – auf die pauschalen Werte für die Sachbezüge aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Sachbezugswerte 2024 veröffentlicht.
Danach werden die Sachbezugswerte für Verpflegung für das Jahr 2024 um 8,4 Prozent auf 313 Euro angehoben, die Werte für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 5,0 Prozent auf 278 Euro. Basis für die Anpassung ist die Steigerung der Verbraucherpreise. Der Monatswert für die Verpflegung steigt von 288 Euro auf 313 Euro. Dieser Wert basiert auf den folgenden einzelnen Werten:
- Frühstück 65 Euro (2023: 60 Euro),
- Mittagessen 124 Euro (2023: 114 Euro) und
- Abendessen 124 Euro (2023: 114 Euro).
Der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von monatlich 265 Euro auf 278 Euro erhöht.
Daraus ergeben sich folgende gestaffelte Werte (Angaben in Euro):


Wann der Beschäftigte seinem Arbeitgeber Erkrankungen offenlegen muss
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG (Urteil vom 18.01.2023 – Aktenzeichen 5 AZR 93/22), das für einige Diskussionen gesorgt hat:
Ein Arbeitnehmer muss erklären, welche Erkrankungen welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hatten, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder es sich um ein und dieselbe Krankheit handelt. Die Ärzte muss er von ihrer Schweigepflicht entbinden. Die reine Vorlage der ICD-Codes reicht nicht, weil aus ihnen nicht hervorgeht, ob sie mit dem gleichen Grundleiden zusammenhängen.
Zum Argument des Datenschutzes urteilte das BAG: Obwohl die Offenlegung von Gesundheitsdaten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, sei dies gerechtfertigt. Denn nur so könne geklärt werden, ob ein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
Wollen Beschäftigte bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit auch eine längere Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen, müssen sie demnach nachweisen, dass es sich tatsächlich um verschiedene Erkrankungen handelt.
Jürgen Heidenreich

