Im Blick: Lohnsteuerrecht : Bundesrat fordert Änderungen beim Jahressteuergesetz 202
Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 16.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780) mit zahlreichen Änderungen verabschiedet. Unter anderem wurde das im Regierungsentwurf vorgesehene Mobilitätsbudget gestrichen. Der Beitrag beleuchtet die wichtigsten Änderungen und Forderungen des Bundesrats.
Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 16.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780) mit zahlreichen Änderungen verabschiedet. Unter anderem wurde das im Regierungsentwurf vorgesehene Mobilitätsbudget gestrichen. Der Beitrag beleuchtet die wichtigsten Änderungen und Forderungen des Bundesrats. Wichtige Änderungen im Bereich der Entgeltabrechnung sind u. a.:
Ablehnung der Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Der Bundesrat lehnt die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung zur Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets ab, da diese nicht im Einklang mit den steuerpolitischen Zielsetzungen steht.
Berechnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Die bisherige Verwaltungspraxis zur Berechnung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll durch eine Ergänzung des Wortlauts „steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn“ gesetzlich festgeschrieben werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.08.2023 (VI R 11/21), das für Unsicherheiten in der Praxis gesorgt hatte.
Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland
Nach dem BFH-Urteil vom 09.08.2024 (VI R 20/21) sollen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland auf maximal 2.000 Euro begrenzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend genutzt werden muss.
Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen
Der Bundesrat fordert, dass die Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen auf solche Veranstaltungen beschränkt wird, an denen alle Betriebsangehörigen teilnehmen können. Diese Änderung soll ab dem 01.01.2025 in Kraft treten und Unsicherheiten in der bisherigen Anwendung beseitigen.
Weitere vom Bundesrat geforderte Änderungen:
Steuerbefreiung für alternative Wohnformen
Der Bundesrat hat angeregt, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine Steuerbefreiung im Bereich der Einkommensteuer für alternative Wohnformen, wie das Konzept „Wohnen für Hilfe“, zu prüfen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, innovative Wohnformen steuerlich zu fördern und damit den gesellschaftlichen Wandel hin zu solidarischeren Wohnmodellen zu unterstützen.
Klärung zur Veräußerung von Anteilen an Erbengemeinschaften
Der Bundesrat fordert eine Klarstellung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Anteilen an Erbengemeinschaften. Hierbei soll der entgeltliche Erwerb oder die Veräußerung eines Anteils als anteilige Anschaffung oder Veräußerung eines zur Erbengemeinschaft gehörenden Wirtschaftsguts gelten. Ziel ist es, das BFH-Urteil vom 26.09.2023 (IX R 13/22) auszuschließen und somit Rechtssicherheit zu schaffen.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Es soll klargestellt werden, dass Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerbegünstigten Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abzugsfähig sind. Dies gilt unabhängig von der Höhe oder dem Veranlagungszeitraum, um die Steuerbegünstigung eindeutig zu regeln.
Ausweitung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei gesetzeswidrigem Verhalten
Das Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit gesetzeswidrigem Verhalten soll erweitert werden. Hierbei geht es insbesondere um Rechtsverteidigungskosten, die im Rahmen eines Verfahrens entstehen. Zinsen oder andere Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Straftat sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
Abschreibung bei kürzerer Nutzungsdauer von Gebäuden
Die Regeln zur Abschreibung von Gebäuden sollen entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.07.2023, IX R 25/19) angepasst werden. Abschreibungen nach einer kürzeren Nutzungsdauer sind künftig nur noch möglich, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung nachweisbar ist. Weitere Regelungen betreffen die Typisierung von Nutzungsdauern und die Anpassung von Abschreibungen ab 2025.
Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung
Die Einführung eines neuen Vorsteuerabzugs bei Ist-Versteuerung soll auf den 01.01.2028 verschoben werden, um ausreichend Zeit für die Anpassung der Systeme zu gewährleisten.
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Bundesmodell für Grundvermögen
Der Bundesrat fordert, die Möglichkeit eines Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundvermögen gesetzlich zu verankern. Dies soll eine faire Bewertung bei der Feststellung des Grundsteuerwerts ermöglichen.
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
Aufgrund gestiegener Kosten fordert der Bundesrat eine Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags von bisher 10.300 Euro auf 20.000 Euro. Diese Änderung soll sowohl die Finanzämter entlasten als auch den Erben gerecht werden.
Sanktionierung der Bonausgabepflicht
Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Bonausgabepflicht soll in § 379 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) aufgenommen werden. Dies ist notwendig, um das gesetzliche Sicherheitskonzept zur Bekämpfung von Kassenmanipulationen durchzusetzen.
Mit diesen Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, steuerliche Regelungen zu präzisieren und aktuelle Rechtsprechungen in die Gesetzgebung zu integrieren. Die Anpassungen betreffen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen und greifen ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Auch Änderungen beim Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundesrat hat sich auch zu den steuerlichen Reformen im Steuerfortentwicklungsgesetz geäußert und fordert auch hier Anpassungen. Die wichtigsten Punkte betreffen die Sammelpostenabschreibung, die Anhebung der Ehrenamtspauschale und Änderungen bei der Buchführungspflicht. Interessant sind auch hier in erster Linie die Änderungen im Bereich der Entgeltabrechnung:
Erhöhung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags
In Anerkennung des Engagements ehrenamtlich tätiger Bürger fordert der Bundesrat eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von derzeit 840 Euro auf 1.000 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Auch der Übungsleiterfreibetrag soll um 10 Prozent auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) angehoben werden. Diese Änderungen sollen die finanzielle Entlastung von Ehrenamtlichen fördern und das bürgerschaftliche Engagement stärken.
Einführung einer Bagatellgrenze bei der Lohnsteuererhebung
Um die Bürokratie sowohl für Arbeitgeber als auch für die Finanzverwaltung zu verringern, wird geprüft, ob eine Bagatellgrenze für die Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 EStG eingeführt werden kann. Diese Grenze würde für Fälle gelten, in denen eine zu hohe Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG) gewährt wurde. Eine solche Regelung könnte die Meldepflichten bei geringfügigen Überzahlungen erleichtern.
Allerdings sind auch weitere Änderungen vom Bundesrat eingebracht:
Reform der GWG- und Sammelpostenabschreibung
Der Bundesrat unterstützt die geplante Reform der Sammelpostenabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Die Neuerung sieht eine Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher 800 Euro auf 1.000 Euro vor. Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2025 Wirtschaftsgüter, die diesen Wert nicht überschreiten, sofort abgeschrieben werden können. Für Anschaffungen, die 1.000 Euro übersteigen, beginnt die Sammelpostenabschreibung. Die geplante Abschaffung der bisherigen Dokumentationspflichten im Rahmen der GWG-Regelung wird ebenfalls begrüßt, da dies die Bürokratie in der Praxis deutlich reduziert.
Automatismus bei der Kindergelderhöhung
Zukünftig soll das Kindergeld automatisch an die prozentuale
Entwicklung der Kinderfreibeträge gekoppelt werden (§ 66
Abs. 3 EStG). Dieser Automatismus soll sicherstellen, dass die
Erhöhung des Kindergelds zeitgleich und proportional zur Anpassung
der Kinderfreibeträge erfolgt, ohne dass separate gesetzgeberische
Schritte notwendig sind.
Ablehnung der Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht
Der Bundesrat spricht sich gegen die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht aus. Diese Regelung stellt sicher, dass steuerlich geförderte Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Abschaffung könnte zu Rechtsstreitigkeiten und Unklarheiten hinsichtlich des Selbstlosigkeitsprinzips führen. Stattdessen fordert der Bundesrat, die Betragsgrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO von 45.000 Euro auf 80.000 Euro anzuheben. Diese Änderung würde den Bürokratieaufwand für gemeinnützige Organisationen weiter reduzieren, ohne das Gemeinwohl zu gefährden.
Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht
Im Zuge der steuerlichen Entlastung fordert der Bundesrat, die Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht sowohl handels- als auch steuerrechtlich um jeweils 25 Prozent zu erhöhen. Dies würde die Umsatzgrenze auf 1.000.000 Euro (bisher 800.000 Euro) und die Gewinngrenze auf 100.000 Euro (bisher 80.000 Euro) anheben (§ 141 AO, § 241a Handelsgesetzbuch (HGB)). Diese Änderungen sollen die Buchführungsanforderungen für kleine und mittlere Unternehmen erleichtern.
Erhöhung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung
Schließlich fordert der Bundesrat, die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) auf 1.000.000 Euro anzuheben. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, die Umsatzsteuer erst dann abzuführen, wenn die Rechnungen tatsächlich bezahlt wurden. Mit der Anhebung der Grenze würde diese Regelung mehr Unternehmen zugänglich gemacht und deren Liquiditätssituation verbessert.

