Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Lesezeit 5 Min.

Bundesrat stimmt für Gesetz zum Schutz von Paketboten

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Paketboten-Schutz-Gesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz wird insbesondere eine Nachunternehmerhaftung eingeführt. Die Neuregelungen können wie geplant am Tag der Verkündung in Kraft treten. Ein Kernpunkt im Gesetz ist die Einführung der Nachunternehmerhaftung für Versandunternehmen. Versandunternehmen sind dadurch verpflichtet, Sozialbeiträge für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Damit wird sichergestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge auch bei Nachunternehmerketten abgeführt werden. In der Bau- und Fleischbranche gilt diese Haftungsregel bereits und hat sich laut Gesetzesbeschluss auch bewährt. Umgehen können Unternehmen die Haftung nur, wenn sie mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung belegen, dass ihre Subunternehmen vorab besonders geprüft sind. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen eine solche Bescheinigung aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge in der Vergangenheit ordnungsgemäß abgeführt haben.

Ein dreidimensionales metallisches Absatzsymbol, auch Paragraphenzeichen (§) genannt, ist aufrecht stehend auf weißem Hintergrund dargestellt. Seine reflektierende Oberfläche wirft einen leichten Schatten nach unten.

Der Beschluss des Bundesrates geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück, die damit eine Forderung der Bundesländer aus dem Frühjahr 2019 aufgegriffen hat. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf teilweise geändert, um Speditionsunternehmen von der Nachunternehmerhaftung auszunehmen. Bei solchen Unternehmen sei die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund anderer Bestimmungen gewährleistet, heißt es zur Begründung. In den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen ist jedoch die stationäre Bearbeitung von Paketen. Grund dafür ist das Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren. Dieses erfolgt regelmäßig durch Beschäftigte von Subunternehmen, deren soziale Absicherung verbessert werden muss.

Quelle: Bundesrat

Bundesrat stimmt für Gesetz zum Schutz von Paketboten

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Paketboten-Schutz-Gesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz wird insbesondere eine Nachunternehmerhaftung eingeführt. Die Neuregelungen können wie geplant am Tag der Verkündung in Kraft treten. Ein Kernpunkt im Gesetz ist die Einführung der Nachunternehmerhaftung für Versandunternehmen. Versandunternehmen sind dadurch verpflichtet, Sozialbeiträge für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Damit wird sichergestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge auch bei Nachunternehmerketten abgeführt werden. In der Bau- und Fleischbranche gilt diese Haftungsregel bereits und hat sich laut Gesetzesbeschluss auch bewährt. Umgehen können Unternehmen die Haftung nur, wenn sie mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung belegen, dass ihre Subunternehmen vorab besonders geprüft sind. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen eine solche Bescheinigung aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge in der Vergangenheit ordnungsgemäß abgeführt haben.

Silhouetten mehrerer Arbeiter, die in verschiedenen Positionen Kisten handhaben und tragen. Einige verwenden Sackkarren, während andere die Kisten mit den Händen tragen. Das Bild zeigt verschiedene Phasen des Bewegens und Transportierens von Kartonpaketen.

Bundesrat stimmt für Gesetz zum Bürokratieabbau

Am 08.11.2019 hat nach dem Bundestag, auch der Bundesrat dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen kommen Wirtschaft, Bürgern sowie der Verwaltung zu Gute und führen zum Abbau von Bürokratie. Insbesondere durch Umstellung auf elektronische Prozesse bei der Datenerfassung werden Erleichterungen umgesetzt. Das Gesetz soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist ein Bestandteil der Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Die eAU löst die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Papier ab. Künftig informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.

Auch die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird vereinfacht. Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Sie können nun fünf Jahre nach dem Wechsel vernichtet werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.

Daneben sieht das Gesetz zahlreiche weitere Steuervereinfachungen vor, unter anderem für Firmengründer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vierteljährlich statt bisher monatlich abgeben müssen. Oder für Lohnsteuerhilfevereine, die Ehrenamtliche unterstützen. Zudem reduziert das Gesetz die Statistikpflichten. Ziel ist es, das aktuelle Registerwesen durch Einführung eines Basisregisters für Unternehmen zu modernisieren. Auch der Meldeschein bei Übernachtungen im Hotel wird abgeschafft. Der Meldeschein musste bisher ausgefüllt, vom Gast persönlich unterschrieben und ein Jahr lang aufbewahrt werden. Ersetzt wird er durch ein elektronisches Meldeverfahren.

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat das Gesetz als einen Schritt zur Entlastung des Mittelstands. Er kritisiert allerdings, der Bundestagsbeschluss sei kein großer Wurf, sondern habe die Chance auf deutlich spürbare Vereinfachungen verstreichen lassen. Quelle: Bundesrat

BAG: Schutz von Betriebsrenten auch bei einem Unternehmensverkauf

Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema am 22.10.2019 präzisiert (3 AZR 429/18). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen. Dieses Schema findet auch Anwendung, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird.

Dem Kläger war bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden. Im Jahr 1998 kam es zu einer Verschmelzung mit der Betriebserwerberin, bei der es zu diesem Zeitpunkt zwei bereits geschlossene Ruhegeldordnungen (RGO I und II) sowie ein nicht geschlossenes Versorgungswerk (BV VO) in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen gab. Im Jahr 2000 schloss die Erwerberin mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag (TV 2000), der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Danach sollten die RGO I und II einmalig geöffnet und die übernommenen Arbeitnehmer in diese Versorgungsordnungen so einbezogen werden, als hätten sie ihre gesamte Betriebszugehörigkeit beim Erwerber verbracht. Der Tarifvertrag ermächtigt die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten. Daraufhin schlossen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die übernommenen Arbeitnehmer (BV Überleitung).

Der Kläger erhielt auf dieser Grundlage ein Altersruhegeld. Im Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger — wie auch einer Vielzahl anderer ehemaliger Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin — mit, dass sein Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei. Sie zahlte ab Juli 2014 das von ihr neu ermittelte niedrigere Ruhegeld. Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld in der bisher gezahlten Höhe. Die Ablösung der beim Veräußerer geltenden Versorgungsordnung entfalte keine Wirkung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Die beim Erwerber bestehende BV VO war ungeeignet, die beim Veräußerer geltende Versorgungsordnung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas nicht stand.

Erst die später durch den TV 2000 geregelten Verschlechterungen sind gerechtfertigt. Die tariflichen Bestimmungen halten sich im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Diese Grundsätze führen bei Tarifverträgen zu einer gegenüber dem dreistufigen Prüfungsschema eingeschränkten Überprüfung. Die Betriebsparteien haben in der BV Überleitung gegenüber dem TV 2000 jedoch weitere Verschlechterungen vorgenommen, die vom Tarifvertrag nicht gedeckt waren. Insoweit ist die BV Überleitung wegen des gesetzlich vorgesehenen Tarifvorrangs teilunwirksam.

Die Sache war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird das dem Kläger zustehende Ruhegeld neu zu ermitteln haben.

Quelle: BAG-Pressemitteilung 34/19 vom 22.10.2019

Auf der linken Seite des Bildes ist ein Mann mit kurzen dunklen Haaren, Brille, hellblauem Hemd, dunkler Jacke und Krawatte zu sehen. Auf der rechten Seite steht ein leuchtend orangefarbener Hintergrund mit Text zu seinem Namen, seiner Berufsbezeichnung und Erwähnungen seiner Urheberschaft und Expertise.

 

Diesen Beitrag teilen: