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bAV 2020: Die Spannung steigt : Was Sie im neuen Jahr 2020 in Sachen Betrieblicher Altersversorgung erwartet

Die einzige Konstante scheint die immer rasantere Veränderung. Die Welt der Altersversorgung erlebt eine Evolution. Die Anbieter sind in Zeiten der Verbraucherstärke und der Digitalisierung auf der Suche nach neuen Geschäftsmodellen. Zugleich strauchelt die große Koalition bei der Diskussion um die Grundrente erneut. Folgender Beitrag will Ihnen den aktuellen Sachstand aufzeigen.

Lesezeit 6 Min.

Reform des Betriebsrentengesetzes/ Betriebsrentenstärkungsgesetz

Ein Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes war die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis (bis 15 Prozent pauschal oder ganz konkret berechnet) bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter. Dies haben 2019 findige Anbieter und Vermittler genutzt, um den Markt durchzusieben und insbesondere neuere (garantieärmere und börsenorientierte) Produkte an den Mann zu bringen.

➜ Hinweis: Lassen Sie sich nicht aus alten gutverzinsten Verträgen drängen und springen Sie nicht planlos auf den Biometrie-Zug der Anbieter auf!

Das Sozialpartner-/Tarifpartnermodell ab 2020

Im Betriebsrentenstärkungsgesetz nimmt das Tarifpartnermodell ebenfalls einen großen Raum ein. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Rente als sogenannter „6. Durchführungsweg“, der gänzlich von den Tarifparteien als reine Beitragszusage („Tarifrente“ ohne Garantien für den Arbeitnehmer als sogenannte „Wunsch- oder Zielrente“) ausgestaltet wird, und als Referenz bzw. durch Allgemeinverbindlichkeit für eine Vielzahl vor allem Klein- und mittelständischer Unternehmen (zwangsweise) gelten könnte. Außerdem darf ein Opting-out-Verfahren vereinbart werden. Sofern der Arbeitgeber Sozialbeiträge spart, muss er 15 Prozent an den Arbeitnehmer bzw. die Versorgungseinrichtung zuzüglich ggf. Verwaltungs-/Eintrittsgebühren weiterreichen. Die ersten fünf Konsortien und zahlreiche Einzelanbieter buhlen bereist um die Gunst der Entscheider und den besten Weg zum Ziel. Der erste Anbieter („Deutsche Betriebsrente“ aus Talanx AG und Zurich Gruppe) verhandelt derzeit mit der Gewerkschaft ver.di per 01.01.2020 einen Haustarifvertrag für die eigenen Mitarbeiter der Talanx-Versicherung, der als Blaupause für den großen Wurf vom Branchenmodell dienen soll.

Übersetzt heißt das:

  • Wer künftig keine (rechtskonforme) betriebliche Altersversorgung im Betrieb hat, kann als Arbeitgeber durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung in einem Branchentarifvertrag in ein Versorgungswerk („gemeinsame Einrichtung“) gezwungen werden.
  • Diese Einrichtung organisieren die Tarifvertragsparteien
  • Nachteil: Der Arbeitgeber kann sich keinen optimalen Anbieter/Durchführungsweg mehr aussuchen, dafür erspart er sich teilweise Haftungsprobleme.
  • Das heißt auch Probleme für bestehende Verträge und Regelungen!

Dotierungsrahmen der Betriebsrente

§3 Nr. 63 EStG ist ab 01.01.2020 dahingehend geändert worden, dass in Zukunft bis zu 8 Prozent der BBG GRV West jährlich steuerfrei (522 Euro monatlich) in Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen eingebracht werden könnten. Sozialabgabenfrei wären aber nur 276 Euro pro Monat. Daraus entstehende Betriebsrenten bleiben aber für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte weiterhin in der Regel voll beitragspflichtig. ➜ Neu: Ab 01.01.2020 gibt es einen neuen Freibetrag von 159 Euro. Bis dahin werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Es bleibt trotzdem für den Rest eine „Gerechtigkeitslücke“ (Neusprech nach Orwell)!

➜ Hinweis: Arbeitgeber müssen deshalb Versorgungskonzepte 2020 neu aufstellen/prüfen und auch Zuschüsse neu bewerten, um den gesetzlichen Anforderungen künftig gerecht zu werden.

Erhöhung der Durchdringung der Betriebsrenten

Die Bundesbürger sehen laut einer Allensbach-Umfrage zu über 75 Prozent den Kern der sozialen Marktwirtschaft in der „Absicherung im Alter und bei Krankheit“, worauf die Bundesregierung reagiert.

Bisher haben rund 17,8 Millionen Beschäftigte eine Betriebsrente, das sind rund 60 Prozent der Berechtigten. Allerdings haben Betriebe mit unter 100 Mitarbeitern (was rund 3 Millionen Unternehmen sind) nur Deckungsquoten von 0 bis 34 Prozent. 2016 gab es mehrere Optimierungsgutachten der Bundesregierung zur betrieblichen Altersversorgung, die z. B. neue steuerliche Anreize bei Deckungsquoten über 90 Prozent der Belegschaft oder eine Wiedereinführung der Durchschnittsbildung sowie Veränderungen zur vollen KV-Pflicht in der Rentenphase beinhalten sollen.

Gesetzliche Regelung für Geringverdiener: Ab 2018 wurde ein bAV-Förderbetrag für Arbeitnehmer mit geringem Entgelt (2.200 Euro maximales Monatsbrutto angedacht) eingeführt.

Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Entgelt und zusätzlich zu bisherigen Arbeitgeberbeiträgen im Kalenderjahr mindestens 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, so erhält er hiervon 30 Prozent (höchstens 144 Euro) durch direkte Verrechnung mit der Lohnsteuer erstattet. Arbeitgeberbeiträge von bis zu 480 Euro pro Jahr werden gefördert. Der Höchstbetrag für den bAV-Förderbetrag läge somit bei 144 Euro. Beiträge aus Entgeltumwandlung (Arbeitnehmerfinanzierung) sind nicht begünstigt. Dafür werden ca. 200 Euro anrechnungsfrei bei der Grundsicherung im Alter, um auch „Renten-Aufstocker“ zur Eigenvorsorge zu motivieren.

➜ Hinweise:

  1. Zahlreiche Firmen haben diese Regelungen bisher nicht umgesetzt, was zu Schadenersatzforderungen führen kann.
  2. Viele Unternehmen vergessen auch, dass für die Geringverdiener-Regelung ein „ungezillmerter“ Tarif (Kostenverteilung auf Gesamtlaufzeit) nötig ist, was 95 Prozent aller in Firmen üblichen bAV-Verträge nicht erfüllen, die daher nicht anwendbar sind.

Niedrigzinsumfeld und Garantiezins

Es ist schon so viel über die Schulden- und Wirtschaftskrisen in Europa geredet worden, dass viele Menschen sich gelangweilt abwenden. Krisen scheinen normal, da es (bisher) immer eine Rettung gab. Das Interessante in diesem Zusammenhang ist folgendes Problem. Kunden vertrauen Versicherern ja ihr Geld (z. B. das einer Lebens- oder Rentenversicherung) an, um es sicher und renditestark anzulegen. Die Versicherer gehen natürlich auch an den Kapitalmarkt und suchen lukrative Anlageoptionen. Das führt zur Beteiligung an Nahrungsmittelspekulationen ebenso wie an Rüstungsgeschäften. Im Lebensversicherungsgeschäft, das gerade oft aus steuerlichen Aspekten interessant ist, sinkt die Nachfrage nach klassischen Produkten deutlich, da die Garantiezinsen durch mangelnde Ertragschancen drastisch gesunken sind. Der Garantiezins (richtiger: gesetzlicher Höchstrechnungszins) in Deutschland auf den Sparanteil einer Lebensversicherung (Beitrag nach Abzug von Risiko- und Kostenanteil) beträgt inzwischen sage und schreibe 0,90 Prozent pro Jahr. In den Jahren 1995 bis 2000 betrug dieser Zinssatz immerhin vier Prozent per annum. Damit wird eine Alters- und Hinterbliebenenvorsorge zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards spürbar teurer.

➜ Hinweis: Gerade bei der betrieblichen Altersversorgung, die ja letztendlich eine klassische Lebens- oder Rentenpolice ist, für die allerdings der Arbeitgeber weitestgehend haftet, muss der Personalverantwortliche genau das Kleingedruckte des Produkts prüfen und einerseits einen finanzstarken Anbieter auswählen — der auch Verluste bei Börsencrashs zugunsten der Garantien ausgleichen kann — sowie die Sinnhaftigkeit eines börsenorientierten Produkts zur Deckung von Versorgungslücken prüfen, da der alte Grundsatz „Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach“ auch hier Geltung entfaltet. Beobachtet werden sollte auch der Trend zur Aufkündigung alter Produkte mit hohen Garantiezinsen aus der Vergangenheit, die ja über die gesamte Laufzeit eingehalten werden müssen, durch die Anbieter. Bausparkassen haben dies vor einiger Zeit schon erfolgreich praktiziert. Bei der Betrieblichen Altersversorgung ist, auch wenn dies nur für öffentliche Unternehmen Pflicht ist, eine Ausschreibung angeraten, um mehr Einfluss auf das Produkt und die Anbieterauswahl zu erhalten.

Die Auszahlung bei einer betrieblichen Altersversorgung setzt sich aus den Garantiebausteinen, also

  • der garantierten Kapitalleistung oder Rentenzahlung (die sich aus dem Garantiezins ergibt) zuzüglich
  • einer Überschussbeteiligung als Einmalzahlung oder als so genannte Gewinnrente zusammen, aber nur, wenn der Versicherer Gewinne oberhalb der Garantiezinsen macht. Dies fällt bei garantierten Zinsen von bis zu 4 Prozent momentan schwer.

Die Folge ist, dass die Überschussleistungen dramatisch sinken.

➜ Hinweis: Als Personalverantwortlicher prüfen Sie bitte die jährlichen Standmitteilungen des Anbieters, die zu jedem Einzelvertrag erstellt werden müssen, um die Effizienz und Rendite Ihres bAV-Unternehmens zu prüfen. Achten Sie außerdem darauf, welcher Betrag dem Mitarbeiter von Ihnen — dem Arbeitgeber — zugesagt wurde. Viele machen den Fehler, die prognostizierte Gesamtleistung anzugeben. Hier ist lediglich eine Zusage in Höhe der garantierten Renten bzw. Kapitalauszahlungen bzw. eine entsprechende beitragsorientierte Leistungszusage angeraten.

Fazit/Ausblick

Das Jahr 2020 bringt weiter viel Bewegung in Sachen Betrieblicher Altersversorgung. Die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes greifen immer stärker in Ihre Versorgungsordnungen und die Entgeltabrechnung ein. Wer jetzt nicht umsetzt, wird mit Zwangsmaßnahmen des Gesetzgebers rechnen müssen. Ob Marktumwälzung oder Jahrhundertrentenreformen, ob Demoskopie und Koalitionsgerangel, ob Reförmchen oder Evolution. Nutzen Sie den Informationsvorsprung, denn wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel in die richtige Richtung setzen! Bleiben Sie neugierig und holen Sie sich fachkundige Hilfe zur Umsetzung aller Herausforderungen!

Auf der linken Bildseite ist eine Person mit Brille und Schnurrbart abgebildet. Rechts steht auf grünem Hintergrund „Andreas Nareuisch, Betriebs- und Finanzfachwirt und Bundessachverständiger Berlin, www.nareuisch.de“.

 

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