Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
Know-how ist die Ressource der Wissensgesellschaft, sie verschafft Wettbewerbsvorteile für Unternehmen. Deren Schutz wird nun durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erstmals gesetzlich in einer eigenständigen Norm geregelt. Neu ist, dass Unternehmen aktiv werden müssen, um den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu sichern. Zu diesem Zweck sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu ergreifen. Welche Anforderungen stellt das GeschGehG an Arbeitgeber?
Schutz unternehmerischen Know-hows
Nachdem die Umsetzungsfrist der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2016/943 am 9. Juni 2018 abgelaufen war, trat am 26. April 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Der bisher nur vereinzelt gesetzlich geregelte Schutz von Geschäftsgeheimnissen (z. B. §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb) und der durch Rechtsprechung definierte Geheimnisbegriff werden nun in einem neuen Gesetz verdichtet und konkretisiert. Unternehmen können wie bisher gegen unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen, und bei schweren Verstößen drohen strafrechtliche Konsequenzen. Neu sind die Privilegierung für Hinweisgeber („Whistleblower“), die Gestattung des sogenannten Nachbaus des „Reverse Engineering“, die gesetzliche Bestimmung der einzelnen Ansprüche sowie besondere verfahrensrechtliche Vorschriften für die gerichtlichen Verfahren.

Neu geregelt wurde insbesondere der Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Anders als im vormaligen Recht werden nun angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber gefordert. Dies erfordert, dass Unternehmen aktiv werden, damit der Schutzmechanismus des neuen Gesetzes auch tatsächlich greift. Zu diesem Zweck können technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen ins Auge gefasst werden.
Verschärfte Anforderungen an Geschäftsgeheimnisse
Unter dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses werden Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kalkulationsgrundlagen, Geschäftsstrategien, Umsatz-, Kosten- und Ertragspläne, Marktanalysen, Formeln und Rezepturen verstanden. Wenn nach der bisherigen Rechtslage ein subjektiver Wille zur Geheimhaltung genügte, so reicht dies jetzt nicht mehr aus. Denn nicht alles, was im Unternehmen als geheim angesehen wird, fällt nun unter den neuen Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des GeschGehG ist dies eine Information, welche die nachfolgenden objektiven Voraussetzungen erfüllt: Sie ist den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich. Weil sie geheim ist, besitzt sie wirtschaftlichen Wert. Die Information ist Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber.
Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Mit der Einführung des Kriteriums „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ müssen Unternehmen diese nun anders als bisher durch aktive Maßnahmen schützen. Erst wenn der gesetzlich vorgesehene Schutz greift, verfügt der Geheimnisinhaber über notwendige Abwehrrechte auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung sowie über eine Anspruchsgrundlage, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Ausnahmen vom Geheimnisschutz
Das GeschGehG regelt auch Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht untersagt ist.

Die wichtigste Ausnahme gilt für Hinweisgeber („Whistleblower“), wenn deren Handeln „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens“ erfolgt und dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses dient. In diesem Spannungsverhältnis zwischen der moralischen Abwägung der Aufdeckung eines Fehlverhaltens einerseits und vertraglicher Treuepflichten andererseits bleibt offen, wann der Hinweisgeber sich intern (z. B. Betriebsrat) oder extern (z. B. Behörden) an die Öffentlichkeit wendet. Gleichfalls endet der Schutz des Geschäftsgeheimnisses, wenn sich die offenlegende Person auf das Recht zur freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit oder auf die Pressefreiheit berufen kann.
Und ausdrücklich erlaubt ist jetzt die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten selbst durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts, das sogenannte „Reverse Engineering“. Dies war nach der Rechtsprechung bisher nur dann der Fall, wenn dazu jeder Fachmann oder jede Fachfrau ohne größeren Arbeits-, Kosten- und Zeitaufwand in der Lage war. Ungeachtet dessen muss der Whistleblower bei einer fehlerhaften Einschätzung der Situation (Irrtum über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands) dem Geheimnisinhaber Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden leisten. Der Schutz vor falschen Beschuldigungen durch Whistleblower wird in der Richtlinie nicht geregelt. Nach Art. 23 Abs. 2 sollen die Mitgliedstaaten Regelungen schaffen, die wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Personen darstellen, denen nachgewiesen wird, dass sie wissentlich falsche Meldungen oder Offenlegungen vorgenommen haben. Zusätzlich soll eine Regelung zur Wiedergutmachung von Schäden durch falsche Meldungen oder Offenlegungen geschaffen werden. An dieser Stelle lässt die Richtlinie viel Spielraum, sodass es auf die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten ankommt. Diese werden voraussichtlich sehr unterschiedlich ausfallen.
Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Unternehmen müssen ihre Geschäftsgeheimnisse aktiv schützen. Maßnahmen müssen im Einzelnen ausgewählt werden. Die Gesetzesbegründung zum GeschGehG verweist dafür beispielhaft insbesondere auf vertragliche Sicherungsmechanismen. Vertragliche Sicherungsmechanismen lassen sich arbeitsrechtlich auf mehreren Wegen umsetzen: Bereits im Arbeitsvertrag kann eine Verschwiegenheitsverpflichtung aufgenommen werden. Historisch sind diese Klauseln oft sehr allgemein und umfassend formuliert und bereits nach der Rechtsprechung unwirksam. Der Abschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements) mit den Know-how-Trägern im Unternehmen kann sinnvoll sein. Neben der allgemeinen Verschwiegenheitsverpflichtung im bestehenden Arbeitsverhältnis kann eine gesonderte vertragliche Regelung zur Sensibilisierung beitragen. Im Übrigen kann damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nutzung konkret bezeichneter Geschäftsgeheimnisse durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen wurden. Die Grenze zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist zu beachten, da dieses eine Entschädigung vorsehen muss, und die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB sind zu beachten.
Schutz von Whistleblowern in der EU
Nach langen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Europäischem Parlament und den Mitgliedstaaten (EU-Trilog) hat das Europäische Parlament am 16. April 2019 eine Richtlinie zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, verabschiedet, welche nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit dieser Whistleblower-Richtlinie soll deren Schutz europaweit einheitlich geregelt werden. Es geht um die Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht im öffentlichen Auftragswesen, dem Verbraucher schutz sowie im Finanzwesen. Letztere steht im direkten Zusammenhang mit den Finanzskandalen, die unter den Begriffen „Luxemburg-Leaks“ und „Panama Papers“ öffentliche Aufmerksamkeit erzielten. Die Ausgestaltung eines Meldesystems mit internen oder externen Kanälen fordert dies jedenfalls für interne Kanäle in Unternehmen der Privatwirtschaft ab 50 Beschäftigten. Auf die Meldung eines Hinweisgebers muss innerhalb einer Frist von drei Monaten geantwortet werden. Schließlich ist dem Whistleblower die Veröffentlichung der Informationen gestattet, wenn entweder interne und externe Kanäle bzw. die Direktmeldung über externe Kanäle zu keiner Abhilfe geführt haben oder der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann.
Verbot von Repressalien gegen den Whistleblower
Der Whistleblower ist vor allen Formen „einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien“ (Art. 19) zu schützen. Hierunter fällt etwa die Kündigung des Whistleblowers. Neben dem direkten Schutz von Whistleblowern müssen die Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen schaffen. Dazu gehören unter anderem der einfache Zugang zu Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe oder Angebote zur psychologischen Betreuung, vgl. Art. 20. Handlungsbedarf besteht auch an anderer Stelle. So gibt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Arbeitnehmern nach Art. 15 ein umfassendes Auskunftsrecht. Dieses könnte dazu genutzt werden, Informationen über den Whistleblower herauszubekommen. In einer vergleichbaren Situation hat das LAG Baden-Württemberg einem Beschuldigten ein Auskunftsrecht zugesprochen. Aus den erhaltenen Informationen konnte dieser Rückschlüsse auf den Hinweisgeber ziehen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2018 — 17 Sa 11/18). Ein solches Vorgehen widerspricht grundlegend dem Schutz der Identität des Whistleblowers.
Fazit
Das GeschGehG fordert für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, dass die Information durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt ist. Neu ist die Privilegierung von Hinweisgebern, den sogenannten „Whistleblowern“. Die verabschiedete EU-Richtlinie wird deren Schutz noch erweitern und viele Experten erwarten einen Anstieg an Hinweisen. Arbeitgeber sollten den Schutz ihres Know-hows — und hier insbesondere ihre vertraglichen Regelungen — einer kritischen Prüfung unterziehen und notwendige Maßnahmen umsetzen.


