Im Blick: Lohnsteuerrecht
Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen ab 2022
BMF-Schreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010 : 002
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 29.09.2021 die aktuellen Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei betrieblich
veranlassten Auslandsdienstreisen. Pandemiebedingt gelten die Pauschalen des Jahres 2021 unverändert auch im Kalenderjahr 2022 und werden nicht neu festgesetzt. Das am 03.12.2020
veröffentlichte Anwendungsschreiben regelt die Reisekosten und Reisekostenvergütungen „ab dem 01.01.2021“ und muss damit nicht für das Kalenderjahr 2022 angepasst werden.
Konsultationsvereinbarung mit Belgien verlängert
BMF-Schreiben vom 29.09.2021 – IV B 3 – S 1301-BEL/20/1002 : 001
Die Konsultationsvereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 23.09.2021 wurde sie nunmehr bis zum 31.12.2021 verlängert.
Konsultationsvereinbarung mit Frankreich verlängert
BMF-Schreiben vom 30.09.2021 – IV B 3 – S 1301-FRAU/19/10018 : 007
Die Konsultationsvereinbarung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.
Angesichts dessen, dass es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs vor dem 31.12.2021 die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage beurteilen und einander hinsichtlich der Kündigung oder der Dauer einer weiteren Verlängerung der Konsultationsvereinbarung besprechen.
Konsultationsvereinbarung mit Österreich verlängert
BMF-Schreiben vom 07.10.2021 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10001 : 002
Die Konsultationsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wurde ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 30.09.2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis nunmehr zum 31.12.2021 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31.12.2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
BMF-Schreiben vom 28.09.2021 – IV C 3 – S 2221/21/10016 : 001
Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbare Einkünfte darstellen, mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht (vgl. Bundesfinanzhof vom 07.07.2020, BStBl 2021 II S. XX). § 10 Absatz 4b EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im Veranlagungszeitraum (VZ) geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG, sind – soweit § 10 Abs. 4b EStG anzuwenden ist (siehe Rz. 56a) – die Aufwendungen mit Null anzusetzen. Für den insoweit entstandenen Erstattungsüberhang ist entsprechend § 10 Abs. 4b
Satz 2 und 3 EStG zu verfahren (gültig ab VZ 2012). Ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3a EStG ergibt, ist in den VZ der Zahlung zurückzutragen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)).
Das BMF-Schreiben vom 24.05.2017 wurde somit an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst.
Programmablaufpläne 2022 veröffentlich
BMF-Schreiben vom 05.11.2021 – IV C 5 – S 2361/19/10008 : 004
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 bekannt gemacht.
Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2022 (Stand: 05.10.2021, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich keine inhaltlichen Änderungen mehr ergeben.
Aktuelle Lohnschnittstelle
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle veröffentlicht Bundeszentralamt für Steuern vom 29.10.2021
Die aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle 2022.1 kann über die Internetseite des BZSt heruntergeladen werden. Änderungen gegenüber der Version 2021.1 betreffen im Wesentlichen die Datengruppen „Lohnartenstammdaten“, „Lohnartenabrechnungsdaten“ und „Lohnkontendaten in der Datensatzbeschreibung. Die Änderungen sind in der Spalte „Gültigkeit/Änderung ggü. Vorjahr“ durch ein „n“ gekennzeichnet.
Anwendungsschreiben zur Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
BMF-Schreiben vom 05.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 : 008 und IV C 5 – S 2334/19/10009 : 003
Anfang November veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zur Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Das Anwendungsschreiben enthält wichtige Regelungen für die Bewertung des geldwerten Vorteils bei zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen. Außerdem wird der pauschale Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgabe dargestellt.

Lohnsteuerklassenwechsel online möglich
Finanzministerium Thüringen – Medieninformation vom 29.09.2021
Ab dem 01.10.2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, erstmalig auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Hierauf macht das Finanzministerium Thüringen aktuell aufmerksam.
Arbeitnehmer müssen ihrem Finanzamt mitteilen, wenn sich die Zahl der Kinderfreibeträge verändert oder wenn die Voraussetzungen für die günstigere Steuerklasse entfallen sind. Wenn zum Beispiel der alleinerziehende oder geschiedene Elternteil mit einem neuen Partner zusammenzieht oder der Anspruch auf Kindergeld entfällt, entfallen auch die Voraussetzungen für die Steuerklasse II wieder.
Das Finanzministerium Thüringen erläutert, dass die Übermittlung bundesweit über das Online-Portal „Mein ELSTER“ oder über Übermittlungsprogramme privater Anbieter funktioniert.
Folgende Anträge und Erklärungen können elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden:
- Antrag auf Steuerklassenwechsel,
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung,
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben,
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft,
- Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Nach dem Login in „Mein ELSTER“ sind die Formulare über den Menüpunkt „Formulare & Leistungen“ – „Alle Formulare“ – „Lohnsteuer-Arbeitnehmer“ zu finden.

Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 06/2021 vom 18.10.2021
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.06.2021 (4 K 4206/18) entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden könne, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.
Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für die Arbeitnehmer geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f Sozialgesetzbuch (SGB) IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.
Das FG hat entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen würden und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien.
Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG nicht.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (IX R 25/21) anhängig ist.
Markus Stier
