Stand heute und Ausblick : Corona – und was 2022 davon noch übrigbleibt

Experten gingen zunächst davon aus, dass im Frühjahr 2022 die epidemische Lage endgültig überstanden sein könnte. Das war ein Hoffnungsschimmer für viele – schließlich leben wir dann seit zwei Jahren mit dem Virus und den zahlreichen Einschränkungen, die es mit sich bringt. Wie bei einem schweren Sturm werden die Corona-Schäden aber noch länger sichtbar sein. Und so werden wir auch 2022 die Auswirkungen noch spüren. Ein Überblick, was 2022 – Stand heute – sicher noch von der Corona-Pandemie bleibt.
Ungeimpfte: keine Entschädigung im Quarantänefall
Ungeimpfte sind schon länger ins Visier der Politik geraten. Für sie gilt seit dem 01.11.2021: Sie haben keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei behördlich angeordneter Quarantäne (Achtung: Das gilt nicht, wenn sie selbst an Corona erkranken). Gerade in den ersten Monaten des neuen Jahres wird die vierte Welle der Pandemie sicherlich noch für hohe Infektionszahlen sorgen und damit auch viele Ungeimpfte in die Quarantäne zwingen. Betriebe fragen sich jetzt: Darf ich den Impfstatus meiner Mitarbeitenden
abfragen? Die Antwort lautet: ja. Arbeitsrechtlich dürften Arbeitgeber bei den betroffenen Beschäftigten dann den Impfstatus abfragen, wenn es darum geht, Entschädigungsansprüche zu prüfen und – sofern möglich – geltend zu machen.

Steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus verlängert bis Ende März 2022
Die Politik hat die Corona-Prämie nochmals verlängert. Betriebe können den steuer- und sozialversicherungsfreien Corona- Bonus bis zum 31.03.2022 auszahlen.
Weiterhin gilt: Arbeitnehmer*innen können maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus erhalten. Die Höchstgrenze dürfen Arbeitgeber dabei nicht überschreiten. Das heißt: Wer im Jahr 2020 oder 2021 bereits die Zahlung von seinem Unternehmen erhalten hat, kann 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.
Hat jedoch ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten 2020 oder 2021 beispielsweise 1.000 Euro bezahlt, kann er die Summe jetzt bis zum 31.03.2022 auf die Höchstgrenze – in diesem Fall mit 500 Euro – aufstocken.
Tipp: Gewährt der Arbeitgeber den Bonus als Sachzuwendung, sollte der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen. Wer sich in mehr als einem Dienstverhältnis befindet, darf den Bonus von jedem seiner Arbeitgeber erhalten – auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Reha-Möglichkeiten
Dass Corona mehr als nur eine Atemwegsinfektion ist, haben die vergangenen zwei Jahre deutlich gezeigt. Laut einer Ende-August 2021 in der Fachzeitschrift „The Lancet“ erschienenen chinesischen Studie berichtete jeder Dritte zwölf Monate nach einer Covid -19-Erkrankung noch über Kurzatmigkeit. Jeder Fünfte fühlte sich abgeschlagen. Und mehr als jeder Vierte litt an Angststörungen oder Depressionen.
Die Folge: Arbeitnehmer*innen können häufig nicht wieder auf dem Niveau ins Arbeitsleben einsteigen, auf dem sie vor ihrer Infektion aufgehört haben. Oder im schlimmsten Fall können sie gar nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Diese Einschränkungen werden 2022 viele Unternehmen zu spüren bekommen.
Träger für Rehabilitation: Deutsche Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit. Möglichkeiten zur Rehabilitation gibt es. Haus- und Fachärzte sowie Post-COVID-Ambulanzen können entsprechende Maßnahmen beim zuständigen Rehabilitationsträger anregen.
Aber wer ist, wann zuständig? Ist durch die Erkrankung die Erwerbsfähigkeit der Versicherten gefährdet, bietet beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung etwaige Maßnahmen an. Dazu gehören auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit dem Reha-Angebot sollen Betroffene wieder zu Kräften kommen und Schritt für Schritt ins Berufs- und Alltagsleben zurückfinden.

Auch die Bundesagentur für Arbeit ist Träger für mögliche Leistungen – sofern ein anderer Rehabilitationsträger wie die Deutsche Rentenversicherung oder andere berufsspezifische Versorgungseinrichtungen nicht zuständig sind.

Long COVID als Arbeitsunfall
Bei wem die gesetzliche Unfallversicherung COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt hat, der kann sich in Sachen Rehabilitationsmaßnahmen an seinen Unfallversicherungsträger oder einen Durchgangsarzt wenden. Die sogenannten BG-Kliniken bieten als medizinische Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls Programme an. Informationen finden Betroffene auf der entsprechenden Website.

Fazit: Corona wird auch 2022 ein Thema bleiben
Egal, wie sich das Infektionsgeschehen nach dem Frühjahr 2022 entwickeln wird, eines ist sicher: Die Corona-Pandemie wird uns in der ersten Jahreshälfte sicherlich weiterhin begleiten. Wie die neue Bundesregierung damit umgeht, bleibt abzuwarten. Auch welche bislang geltenden Maßnahmen dann noch verlängert werden oder nicht. Für Arbeitnehmer*innen und -geber wird es wichtig sein, im Dialog zu bleiben. Und gemeinsam – egal ob beim Impfstatus oder bei Long COVID – die beste Lösung zu finden.
Philipp R. Kinzel