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Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis : Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid sind kein Arbeitslohn

Führt die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn?

Lesezeit 4 Min.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin versteuert seit dem Jahr 2007 Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal nach § 37b EstG. Hierbei handelte es sich im Streitzeitraum im Wesentlichen um Kosten für Veranstaltungen der Klägerin, beispielsweise um die Kosten einer Band bei einem „Get Together“ im Rahmen einer Schulungsveranstaltung. Eine Individualisierung/ Verteilung/ Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Teilnehmer fand nicht statt. Die Arbeitgeberin ging zunächst davon aus, dass es sich bei den pauschal versteuerten Sachzuwendungen nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt der Arbeitnehmer handele, und führte hierauf dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Auch in Kenntnis der Ergänzung von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung um Nr. 14, nach der keine Beitragsfreiheit von nach § 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer besteht, änderte die Arbeitgeberin ihr Vorgehen nicht. Um eine konzerneinheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung pauschal versteuerter Sachzuwendungen an Arbeitnehmer herbeizuführen, traf die Konzernmutter der Klägerin mit der Deutschen Rentenversicherung Bund eine schriftliche Vereinbarung, nach der die Zuwendungen nicht individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden, sondern die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide gemäß § 28f Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfolgt.

Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis
Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte das Finanzamt aus den entsprechenden Summenbescheiden der DRV Bund die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Diese Beträge unterwarf das Finanzamt der Nachversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erließ einen Lohnsteuer- Nachforderungsbescheid. Dagegen wehrte sich die Arbeitgeberin und argumentierte, dass die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbeitragsbescheids keinen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer darstellen. Das Finanzamt gab der Arbeitgeberin recht und hob den Nachforderungsbescheid auf.

Entscheidung

Auch die Richter des BFH gaben der Arbeitgeberin recht.

Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet wurde und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten hat.

Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis 2
Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis 2

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Hierzu zählen neben Gehältern und Löhnen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.

Nach Ansicht der Richter gehören zum Arbeitslohn daher auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Danach sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG anzusehen, so die Richter weiter.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten. Wirtschaftlich hat aber der Arbeitnehmer die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil) aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zu tragen. Der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist danach ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögensvorteil.

Daher sind die Arbeitnehmerbeiträge bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen. Im vorliegenden Fall liegen bei den streitigen Zahlungen der Arbeitgeberin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide kein Arbeitslohn vor. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den Beiträgen aus einem Summenbescheid nicht um „fremdnützige“ Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen. Gemäß § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen.

Dies wird als Summenbeitragsbescheid bezeichnet. Dies geschieht, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dies gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann (§ 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Zweck dieser Regelung ist es, Einnahmeverluste der Sozialkassen infolge einer Aufzeichnungspflichtverletzung weitgehend zu vermeiden und zugleich auszuschließen, dass Arbeitgeber mittels einer Aufzeichnungspflichtverletzung Wettbewerbsvorteile erlangen könnten. Der nicht personenbezogenen Beitragsrechnung kommt dabei die Wirkung einer „Sonderabgabe“ zulasten des Arbeitgebers zu. Denn ein Summenbescheid führt zwar für die beteiligten Versicherungsträger zu Einnahmen.

Umgekehrt haben die Arbeitnehmer keine Ansprüche gegen die Sozialversicherung, sodass keine Leistungsausgaben zu erbringen sind. Der Arbeitnehmer hat weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Zuwachs seines Vermögens, so auch die Richter. Aus diesem Grund besteht auch kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Beiträge aus einem Summenbescheid zahlt.

Daniela Karbe-Geßler

Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis 3
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