Im Blick: Lohnsteuerrecht
Programmablaufplan veröffentlicht
BMF-Schreiben vom 03.11.2023
BMF-Schreiben vom 07.11.2023 – IV C 5 – S 2342/19/10007 :009
Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen und Tickets zum öffentlichen Linienverkehr vom 15.08.2019 wurde angepasst. Es geht dabei um die Definition von Personennahverkehr und die Freigabe von IC oder EC bei Nutzung des Deutschlandtickets.
Die Randziffer 8 lautet nun: „Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.“

Wachstumschancengesetz im Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat in finaler Beratung das Wachstumschancengesetz beschlossen. Dem Beschluss im Plenum waren Beratungen im Finanzausschuss des Parlaments vorausgegangen, aus denen sich Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf ergeben haben. Die im Bundestag geänderten Beschlüsse für den Bereich Entgeltabrechnung werden auszugsweise dargestellt:
Derzeit ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) im Rahmen der Pauschalmethode zur Bewertung der privaten Fahrten und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten (Afa-Beträge) oder vergleichbarer Aufwendungen (Miete- oder Leasingkosten) bei den Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser Betrag soll zum 01.01.2024 auf 70.000 Euro angehoben werden.
Die als Werbungskosten abzugsfähigen und vom Arbeitgeber möglichen steuerfrei zu zahlenden inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt angehoben werden:
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 Euro auf 32 Euro;
- für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 Euro auf 16 Euro;
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 Euro auf 16 Euro.
Die Anhebung der Verpflegungspauschalen soll für alle Auswärtstätigkeiten nach dem 31.12.2023 gelten. Infolge der Anhebung würden auch die Kürzungsbeträge für Mahlzeiten an Arbeitnehmer steigen. Diese betragen immer 20 Prozent vom Tageshöchstsatz (dann 32 Euro, also 6,40 Euro) für ein Frühstück und 40 Prozent vom Tageshöchstsatz (dann 32 Euro, also 12,80 Euro) für ein Mittag- oder Abendessen.
Die Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer) wird von 8 Euro auf 9 Euro je Kalendertag angehoben. Die Pauschale kann anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen gewährt werden.
Der bisherige Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden.
Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dieses Verfahren soll gestrichen werden. Die Tarifermäßigung sollen Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen können. Als Folge werden die Bezüge zu der Norm in den Regelungen zum Lohnsteuerjahresausgleich nach § 42b Abs. 2 Satz 2 und 6 EStG ebenfalls gestrichen. Ebenso erfolgt die Streichung in § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG im Rahmen der Pflichtveranlagung.
Die Finanzämter übermitteln ab 01.01.2024 die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage an den Arbeitgeber, wenn dieser für den Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTIN) übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31.12.2022 hinaus fortbestanden hat und der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer nach § 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mitzuteilen, trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht.
Über die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. Damit wirkt sich bei Arbeitnehmern ein möglicher Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bereits unterjährig steuermindernd aus. Bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung angesetzt, nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG.
Als Folgeänderung zu dem geminderten Beitragssatz bei der Pflegeversicherung wird auch die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG angepasst. Damit wird auch bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt.
Markus Stier

