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Im Blick: Sozialversicherungsrecht

Zum Jahreswechsel 2025 steigen die Sozialversicherungsgrenzen deutlich. Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung betragen dann monatlich 5.512,50 Euro, während die Minijob-Grenze auf 556 Euro angehoben wird. Auch der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro pro Stunde.

Lesezeit 4 Min.

Die neuen Grenzwerte 2025

Zum Jahreswechsel steigen üblicherweise die Grenzwerte in der Sozialversicherung und werden an die Einkommensentwicklung angepasst. Für 2025 ergeben sich rechnerisch teils kräftige Erhöhungen. Daher sieht der entsprechende Verordnungsentwurf folgende neuen Grenzwerte vor:

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen

bundesweit einheitlich

monatlich

jährlich

Krankenversicherung/ Pflegeversicherung

5.512,50 Euro

66.150 Euro

Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung

8.050 Euro

96.600 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung

9.900 Euro

118.800 Euro

Erstmals im Jahr 2025 sind die Grenzwerte für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und für die Knappschaftliche Rentenversicherung einheitlich in Ost und West. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das schon seit einigen Jahren der Fall.

Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)

Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)

• allgemein

73.800 Euro

• besondere Grenze (1)

66.150 Euro

Bezugsgröße

Bezugsgröße

• West

3.745 Euro

• Ost

3.745 Euro

geringfügige Beschäftigung

556 Euro

Gleitzone (Midijob)

556,01 Euro bis 2.000 Euro

Geringverdiener (unverändert)

325 Euro

Sachbezüge

geringfügige Beschäftigung

• Freie Verpflegung

333 Euro

• Freie Unterkunft

282 Euro

• Gesamt (2)

615 Euro

Das Ende der unterschiedlichen Grenzwerte führt zur Aufhebung der Rechtskreistrennung in Ost und West. Damit entfällt die Verpflichtung, im Rahmen des Meldeverfahrens die unterschiedlichen Rechtskreise zu berücksichtigen. Das gilt allerdings (noch) nicht für die Beitragsnachweise. Hier ist auch weiterhin die Trennung nach Ost und West erforderlich. Das hat in erster Linie statistische Bedeutung für die Berichterstattung der Rentenversicherung gegenüber der Bundesregierung und die Berechnung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung. Auch diese Verpflichtung wird dann voraussichtlich Ende 2025 auslaufen.

Hinweis

Bei Drucklegung waren die Werte noch nicht endgültig verabschiedet. Da das Finanzministerium die Höhe der Steigerungen kritisiert hat, sind Änderungen in letzter Minute zwar nicht wahrscheinlich, aber denkbar. Bei der Anpassung der Werte handelt es sich um rein rechnerische Veränderungen, die so auch im Gesetz vorgesehen sind. Grundsätzlich sind es also keine politischen Werte.

Der neue Mindestlohn und die Folgen

Der Mindestlohn wird alle zwei Jahre nach einem Beschluss der Mindestlohn-Kommission durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung angepasst. Die 4. Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) vom 15.11.2023 hat den gesetzlichen Mindestlohn für 2024 auf 12,41 Euro und ab 01.01.2025 auf 12,82 Euro festgelegt.

Da die Entgeltgrenze für Minijobs nicht mehr im Gesetz festgeschrieben ist, sondern sich nach der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns richtet, steigt dadurch auch dieser Grenzwert.

Als Berechnungsbasis dient eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Die Berechnung erfolgt nachfolgender Formel:

Gesetzlicher Mindestlohn x 130 Stunden : 3 Monate

Mit dem für 2025 festgelegten Mindestlohn also: 12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro

Ein weißes Sparschwein steht auf Holzklötzen, auf denen die Zahlen „2025“ in einer Reihe angeordnet sind. Der Hintergrund ist eine dunkle, strukturierte Oberfläche, die einen Kontrast zu dem hellen Sparschwein und den Klötzen bildet.
Foto: Marino Bocelli/stock.adobe.com

Der so errechnete Betrag wird immer auf volle Euro aufgerundet. Die Entgeltgrenze für Minijobs beträgt also im Jahr 2025 monatlich 556 Euro. Eine – unvorhergesehene – Überschreitung ist höchstens in zwei Monaten im Jahr zulässig und dann maximal bis zur doppelten Höhe des monatlichen Grenzwerts. Für 2025 sind das also maximal 1.112 Euro. Daraus ergibt sich ein jährlicher Gesamtbetrag von maximal 8.896 Euro.

Durch die Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs ergeben sich auch Änderungen für den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, auch Gleitzone oder Midijob genannt. Der obere Grenzwert von 2.000 Euro ist im Gesetz festgeschrieben und bleibt unverändert. Da der untere Wert der Minijobgrenze entspricht und somit auf 556 Euro ansteigt, müssen die Umrechnungsformeln angepasst werden.

Die angepasste Umrechnungsformel zur Ermittlung des beitragspflichtigen
Entgelts lautet

F * 556 + ([2000/(2000-556)] – [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt – 556)

„F“ ist der Faktor F, der für jedes Jahr neu festgelegt wird.

Auch die Umrechnungsformel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils muss entsprechend angepasst werden und lautet nun: (2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt – 556)

Hinweis

Auch die Mindestausbildungsvergütung für 2025 steigt, das hat aber keine Auswirkungen hinsichtlich der Mini- und Midijobs. Für Auszubildende gelten weder die Vorschriften zu den Minijobs, noch wird die Beitragsberechnung wie sonst im Übergangsbereich vorgenommen, das Entgelt also nicht verkürzt.

Wahlrecht Entgeltfortzahlungsversicherung

Die meisten Krankenkassen bieten in der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 unterschiedliche Erstattungs- und Umlagesätze an. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Erstattungssatz von 80 Prozent werden meist ein oder zwei niedrigere Erstattungssätze mit entsprechend geringeren Umlagesätzen angeboten. Zwischen diesen kann der Arbeitgeber frei wählen – allerdings nur zu Beginn der Versicherung oder zum Jahreswechsel. Es sollte daher zu Jahresbeginn überprüft werden, ob der gewählte Erstattungssatz für das Unternehmen und seinen Krankenstand passt oder ob eine Änderung Ausgaben sparen kann. Allerdings: An diese Wahl ist der Arbeitgeber für das ganze Kalenderjahr gebunden. Ändern sich also unterjährig die Verhältnisse, kann ein solcher Wechsel auch teurer werden. Manche Kassen bieten im Internet einen Rechner an, mit dem man den aktuell günstigsten Tarif berechnen kann.

(1) für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren

(2) Für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge.

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