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Neue Steuerregeln mit unmittelbaren Auswirkungen : Einkommensteuerreformgesetz 2027

Mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 nimmt die Bundesregierung umfangreiche Änderungen im Einkommensteuerrecht vor. Im Mittelpunkt stehen steuerliche Entlastungen insbesondere für Beschäftigte mit unteren und mittleren Einkommen sowie für Familien. Gleichzeitig werden einzelne steuerliche Vergünstigungen eingeschränkt und zur Gegenfinanzierung höhere Steuersätze für hohe Einkommen vorgesehen.

Markus StierLohnsteuer,  Praxis
Lesezeit 8 Min.

Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen ist der Gesetzentwurf besonders relevant.

Neben der Neugestaltung des Einkommensteuertarifs und höheren Freibeträgen sollen der ArbeitnehmerPauschbetrag angehoben, der einheitliche Pauschsteuersatz für Minijobs von bislang 2 Prozent auf 5 Prozent erhöht und die steuerliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen verbessert werden. Hinzu kommt eine bemerkenswerte Änderung in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), durch die tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge unter bestimmten Voraussetzungen künftig in größerem Umfang beitragsfrei bleiben können.

Nach dem Entwurf sollen die wesentlichen Änderungen zum 01.01.2027 in Kraft treten. Weitere Entlastungen sind für 2028 vorgesehen.

Einkommensteuertarif wird 2027 neu gestaltet

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Änderung des Einkommensteuertarifs. Der Grundfreibetrag soll 2027 von 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 ist bereits eine weitere Erhöhung um 336 Euro auf dann 12.900 Euro vorgesehen.

Gleichzeitig soll die zweite Progressionszone 2027 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro reichen. Damit soll insbesondere bei kleinen und mittleren Einkommen eine steuerliche Entlastung erreicht werden. Die Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Berechnung der Lohnsteuer aus und müssen entsprechend in den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Auf der anderen Seite werden höhere Einkommen stärker belastet. Der Steuersatz von 45 Prozent soll nach dem Entwurf bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Ab 280.000 Euro ist eine weitere Tarifstufe mit einem Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Der Entwurf kombiniert damit Entlastungen im unteren und mittleren Einkommensbereich mit einer stärkeren Belastung besonders hoher Einkommen.

Für die Entgeltabrechnung sind zudem Folgeänderungen bei der Berechnung der Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen V und VI vorgesehen. Die entsprechenden Werte in § 39b Abs. 2 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) sollen an die neuen Tarifeckwerte angepasst werden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 Euro

Eine unmittelbar für den Lohnsteuerabzug relevante Änderung betrifft den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser soll ab 2027 von derzeit 1.230 Euro um 200 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden.

Der erhöhte Pauschbetrag wird bereits in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2027 eingearbeitet und wirkt sich damit unmittelbar auf die monatliche Lohnsteuerberechnung aus. Beschäftigte müssen hierfür keinen Antrag stellen.

Nach Einschätzung der Bundesregierung profitieren hiervon rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige in besonderem Maße, weil ihre tatsächlichen Werbungskosten unterhalb des neuen Pauschbetrags liegen und sie deshalb künftig auf entsprechende Einzelangaben verzichten können.

Für die Entgeltabrechnung selbst entsteht daraus grundsätzlich kein zusätzlicher Prüfungsaufwand. Die Änderung wird systemseitig über die neuen Programmablaufpläne umgesetzt.

Höhere Grenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge

Eine der interessantesten Änderungen für die betriebliche Praxis betrifft § 3b EStG.

Nach geltendem Recht können Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit innerhalb der gesetzlichen Prozentsätze steuerfrei gezahlt werden. Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge darf der zugrunde gelegte Grundlohn bislang höchstens 50 Euro je Stunde betragen.

Diese einheitliche Grenze soll zum 01.01.2027 aufgebrochen werden.

Für Sonn- und Feiertagsarbeit soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn künftig von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeit bleibt es dagegen bei der bisherigen Grenze von 50 Euro.

Damit können insbesondere bei höher vergüteten Beschäftigten künftig größere Teile der Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei bleiben.

Die Änderung kann deshalb gerade bei hochqualifizierten und entsprechend vergüteten Beschäftigten im Schicht-, Bereitschafts- oder Wochenenddienst erhebliche praktische Bedeutung erlangen.

Beispiel

Erhält ein Arbeitnehmer einen Grundlohn von 70 Euro je Stunde und arbeitet an einem Sonntag, konnte für die Berechnung des steuerfreien Sonntagszuschlags bislang lediglich ein Grundlohn von maximal 50 Euro berücksichtigt werden.

Bei einem steuerfreien Sonntagszuschlag von 50 Prozent ergab sich damit ein maximal steuerfreier Zuschlag von 25 Euro je Stunde.

Nach der geplanten Neuregelung könnte der tatsächliche Grundlohn von 70 Euro berücksichtigt werden. Der steuerfreie Sonntagszuschlag könnte damit bis zu 35 Euro je Stunde betragen.

Sozialversicherung folgt der Steuerfreiheit nicht vollständig

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Zusammenspiel zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Bislang gilt für die Beitragsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung grundsätzlich eine deutlich niedrigere Grundlohngrenze von 25 Euro je Stunde.

Diese Grenze soll nicht generell auf 75 Euro angehoben werden. Stattdessen sieht der Gesetzentwurf eine Differenzierung vor.

Bei Sonn- und Feiertagszuschlägen, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen die höhere steuerliche Grenze auch für die Beitragsfreiheit berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis in den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten. Dies kann sich aus unmittelbarer Tarifbindung beziehungsweise Allgemeinverbindlichkeit oder aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben.

Wichtig: Die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einzelne Tarifregelungen genügt nach der Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Für nicht entsprechend tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge bleibt es dagegen bei der bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Grundlohngrenze von 25 Euro.

Auch für Nachtarbeitszuschläge bleibt die Grenze von 25 Euro in der Sozialversicherung bestehen.

Damit können sich weiterhin unterschiedliche Fallgestaltungen ergeben. Ein Zuschlag kann steuerfrei und dennoch beitragspflichtig sein. Bei tarifvertraglich geregelten Sonn- und Feiertagszuschlägen kann sich dagegen künftig eine weitergehende Beitragsfreiheit ergeben.

Gerade dieser Punkt dürfte in der Entgeltabrechnung eine genaue Prüfung der jeweiligen tarifvertraglichen Grundlage erforderlich machen.

Pauschsteuer für Minijobs steigt von zwei auf fünf Prozent

Eine weitere für Arbeitgeber finanziell besonders bedeutsame Änderung betrifft geringfügig entlohnte Beschäftigungen.

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber bei bestimmten Minijobs auf den individuellen Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen verzichten und stattdessen eine einheitliche Pauschsteuer erheben. Diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt seit seiner Einführung im Jahr 2003 unverändert zwei Prozent.

Damit soll ab 2027 Schluss sein. Der Regierungsentwurf sieht eine Erhöhung von zwei Prozent auf fünf Prozent des Arbeitsentgelts vor. Die Neuregelung soll bereits zum 01.01.2027 gelten.

Für Arbeitgeber bedeutet dies bei pauschal versteuerten Minijobs eine unmittelbare Erhöhung der Lohnnebenkosten.

Allein die steuerliche Belastung des Arbeitgebers würde damit in diesem Beispiel um 18 Euro monatlich beziehungsweise 216 Euro jährlich steigen.

Bei einer größeren Anzahl geringfügig Beschäftigter können daraus erhebliche zusätzliche Arbeitgeberkosten entstehen. Die Bundesregierung rechnet durch die Erhöhung des Pauschsteuersatzes mit zusätzlichen Lohnsteuereinnahmen von 875 Millionen Euro jährlich bei voller Jahreswirkung.

Für Unternehmen wird es damit noch wichtiger, die Gesamtkosten geringfügiger Beschäftigungen neu zu kalkulieren und gegebenenfalls mit einer Beschäftigung im Übergangsbereich zu vergleichen.

Beispiel

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600 Euro beträgt die einheitliche Pauschsteuer derzeit:

600 Euro × 2 Prozent = 12 Euro

Bei einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent wären künftig:

600 Euro × 5 Prozent = 30 Euro  zu zahlen.

Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen

Auch Familien sollen durch die Reform entlastet werden. Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 Euro auf 3.564 Euro steigen. Für ein Kind ergibt sich damit ein Kinderfreibetrag von insgesamt 7.128 Euro.

Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von insgesamt 2.928 Euro steigt der Gesamtbetrag der Freibeträge für Kinder von 9.756 Euro auf 10.056 Euro.

Zum 01.01.2028 soll der Gesamtbetrag nochmals auf 10.236 Euro steigen.

Parallel dazu wird das Kindergeld angehoben. Ab Januar 2027 sind monatlich 267 Euro je Kind vorgesehen. Derzeit sind es 259 Euro. Zum 01.01.2028 soll das Kindergeld nochmals auf 272 Euro steigen.

Für die laufende Auszahlung des Kindergeldes ist die Entgeltabrechnung zwar nicht zuständig. Die Kinderfreibeträge sind jedoch insbesondere bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren weiterhin relevant.

Anwendung bereits für den Lohnsteuerabzug 2027

Für Arbeitgeber ist der zeitliche Anwendungsbereich eindeutig geregelt. Die für 2027 vorgesehenen Änderungen sollen grundsätzlich auf laufenden Arbeitslohn angewendet werden, der für einen nach dem 31.12.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei sonstigen Bezügen kommt es auf einen Zufluss nach dem 31.12.2026 an.

Damit müssen die Änderungen grundsätzlich bereits mit der Januarabrechnung 2027 in den Entgeltabrechnungssystemen umgesetzt sein.

Die Bundesregierung geht selbst davon aus, dass Anpassungen der Lohnsteuerberechnungs- und Lohnabrechnungsprogramme erforderlich werden. Für die Anpassung der Entgeltabrechnungssysteme wird im Gesetzentwurf ein einmaliger Aufwand von insgesamt rund eine Million Euro angesetzt.

Bedeutung für die Entgeltabrechnung

Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 ist weit mehr als eine weitere Anpassung des Einkommensteuertarifs zum Jahreswechsel. Für die Payroll treffen mehrere Änderungen gleichzeitig zusammen.

Besonders relevant sind die neuen Tarifparameter und der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, die unmittelbar über die Programmablaufpläne in die Lohnsteuerberechnung einfließen. Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird die Abrechnung anspruchsvoller, weil künftig noch stärker zwischen steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung unterschieden werden muss. Bei tarifvertraglichen Sonn- und Feiertagszuschlägen kommt zusätzlich die Prüfung der tarifvertraglichen Voraussetzungen hinzu.

Finanziell besonders spürbar dürfte für viele Arbeitgeber die Erhöhung der einheitlichen Pauschsteuer für Minijobs sein. Die Erhöhung von zwei auf fünf Prozent verändert die Kostenstruktur geringfügiger Beschäftigungen deutlich und sollte bereits bei der Personal- und Budgetplanung für 2027 berücksichtigt werden.

Der Gesetzentwurf zeigt damit einmal mehr, dass der Jahreswechsel 2026/2027 für die Entgeltabrechnung umfangreiche Änderungen mit sich bringen wird. Neben den ohnehin regelmäßig anzupassenden Rechengrößen müssen Arbeitgeber diesmal auch strukturelle Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung in ihre Abrechnungsprozesse integrieren.

Praxishinweis

Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich einzelne Regelungen und Beträge noch verändern. Für die Vorbereitung des Jahreswechsels sollten insbesondere die Entwicklung des Einkommensteuertarifs, die Neuregelung der Sonn- und Feiertagszuschläge sowie die geplante Erhöhung der Minijob-Pauschsteuer im Blick behalten werden. Der Entwurf sieht für die wesentlichen Regelungen ein Inkrafttreten zum 01.01.2027 vor.

Markus Stier

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