Experten antworten
Ein freiwilliger Zuschuss während einer stufenweisen Wiedereingliederung wirft wichtige Fragen für die Entgeltabrechnung auf: Handelt es sich um einen beitragsfreien Krankengeldzuschuss oder um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt? Der Beitrag erläutert die Abgrenzung nach § 23c SGB IV, die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze und die Bedeutung des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts. Außerdem erfahren Sie, wie laufende Entgeltbestandteile und einmalige Zuwendungen zu behandeln sind und welche Auswirkungen sich auf die Rentenanwartschaften ergeben können.

Sachverhalt: Zuschuss während der Wiedereingliederung
Ein Mitarbeiter ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld. Nun soll er im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung seine Tätigkeit schrittweise wieder aufnehmen. Wir möchten ihn während dieser Zeit finanziell unterstützen und ihm freiwillig einen Zuschuss zahlen.
Für unsere Entgeltabrechnung stellt sich die Frage, wie wir diese Zahlung beitragsrechtlich behandeln müssen. Insbesondere möchten wir wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Krankengeldzuschuss vorliegt und wann eine Zahlung als Arbeitsentgelt einzuordnen ist. Auch die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze, mögliche Auswirkungen auf die Rentenanwartschaften und der Umgang mit einmaligen Zuwendungen sind für uns relevant. Dazu haben wir einige Fragen.
Fragen an den Experten:
- Wie ist der freiwillige Zuschuss beitragsrechtlich zu behandeln? Welche Voraussetzungen muss ein „echter“ Krankengeldzuschuss erfüllen, und wie grenzen wir ihn von Arbeitsentgelt ab?
- Wie wenden wir die 50-Euro-Freigrenze an, und welches Nettoarbeitsentgelt ist für den Vergleich maßgeblich?
- Wie behandeln wir laufende Entgeltbestandteile und einmalige Zuwendungen während dieser Zeit?
- Wirkt sich der Krankengeldzuschuss auf die Rentenanwartschaften des Mitarbeiters aus?
Beitragsrechtliche Einordnung des Zuschusses
Der freiwillige Zuschuss während der stufenweisen Wiedereingliederung ist abrechnungstechnisch davon abhängig, ob er als Arbeitsentgelt oder als Leistung „für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen“ gilt.
Nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) V erfolgt die stufenweise Wiedereingliederung während bestehender Arbeitsunfähigkeit; der Arzt bescheinigt Art und Umfang der möglichen Tätigkeit. In dieser Phase kann der Mitarbeiter also zugleich Sozialleistungen (insbesondere Krankengeld) beziehen.
Für solche Zeiten regelt § 23c SGB IV, wie arbeitgeberseitige Leistungen beitragsrechtlich zu behandeln sind. Zuschüsse, die nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Sozialleistungsbezugs gewährt werden, sollen grundsätzlich nicht in die Berechnungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen. Sie sind – im Rahmen der dort beschriebenen Freigrenze von 50 Euro – beitragsfrei, sofern sie nicht als Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Beschäftigung zu qualifizieren sind.
Ein „echter“ Krankengeldzuschuss im Sinne des § 23c SGB IV liegt vor, wenn er ausschließlich für Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder anderer Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt wird, also gerade an die Arbeitsunfähigkeit bzw. den Sozialleistungsbezug anknüpft und nicht in die Bemessungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen soll. Er darf keinen Entgeltcharakter für tatsächlich geleistete Arbeit haben, sondern ist eine Zusatzleistung „für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit“.
Die entscheidende Abgrenzung während der stufenweisen Wiedereingliederung: § 23c SGB IV gilt nicht für Arbeitsentgelt aus einer während des Sozialleistungsbezugs tatsächlich ausgeübten Beschäftigung, etwa bei Wiedereingliederung. Laufendes Entgelt und typische Entgeltbestandteile, die im Zusammenhang mit dieser tatsächlichen Tätigkeit stehen, sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und voll beitragspflichtig. Nur zusätzliche Leistungen, die gerade nicht Entgelt für die ausgeübte Tätigkeit sind, sondern an den Sozialleistungsbezug anknüpfen, können unter § 23c SGB IV mit Sozialversicherungs-Freibetrag (SV-Freibetrag)und 50-Euro-Freigrenze fallen.
Praktische Beispiele zur Abgrenzung: Zahlt der Arbeitgeber während einer reinen Arbeitsunfähigkeit einen Zuschuss, damit der Arbeitnehmer zusammen mit dem Krankengeld näher an sein früheres Netto herankommt, ist dies ein Krankengeldzuschuss nach § 23c SGBIV. Diese Leistung ist, bis zum Nettoarbeitsentgelt plus 50-Euro-Freigrenze, nicht beitragspflichtig und erhöht insbesondere nicht die Bemessungsgrundlage späterer Sozialleistungen wie Renten. Nimmt der Arbeitnehmer dagegen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung tatsächlich eine Beschäftigung auf, so findet § 23c SGB IV auf das daraus erzielte Arbeitsentgelt keine Anwendung; alle laufenden, entgelttypischen Zahlungen sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und voll beitragspflichtig.
Anwendung der 50-Euro-Freigrenze (Bagatellgrenze)
Die 50-Euro-Freigrenze nach § 23c SGB IV wird monatsbezogen und für alle laufend gezahlten Arbeitgeberleistungen gemeinsam geprüft. Laufende Leistungen für Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind bis zum Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt beitragsfrei (SV-Freibetrag). Erst der darüber hinausgehende Teil wird beitragspflichtig, wenn er im Monat mehr als 50 Euro übersteigt. Maßgeblich sind dabei die Netto-Sozialleistung und die Bruttozahlungen des Arbeitgebers, alle laufenden Leistungen sind zusammenzurechnen. Nur wenn sie den SV-Freibetrag plus 50 Euro übersteigen, entsteht eine beitragspflichtige Einnahme. Leistungen bis insgesamt 50 Euro monatlich bleiben generell beitragsfrei.
Das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 SGB V ist der Netto-Vergleichswert aus dem früheren Arbeitsentgelt, der der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegt. § 23c SGB IV knüpft daran an: Arbeitgeberleistungen gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung dieses Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen.
Bei freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherten werden zur Ermittlung dieses Nettoarbeitsentgelts die jeweiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der beschriebenen Weise abgezogen; bei von der Rentenversicherungspflicht Befreiten sind die berufsständischen Pflichtbeiträge entsprechend zu berücksichtigen.
Laufende Leistungen und einmalige Zuwendungen
Typische laufende Arbeitgeberleistungen, die als Zusatzleistungen „für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen“ behandelt werden, sind Zuschüsse zum Krankengeld oder Krankentagegeld sowie sonstige laufende Zahlungen, die gerade nicht Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit sind, sondern nur diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen überbrücken sollen. Sie werden beitragsfrei belassen, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen.
Während einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung findet § 23c SGB IV auf das daraus erzielte Arbeitsentgelt keine Anwendung. Alle laufenden Leistungen, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis anfallen können, sind dem tatsächlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und unterliegen in vollem Umfang der Beitragspflicht. Dazu zählen typischerweise laufende Entgeltbestandteile im Sinne des § 14 SGB IV, also alle laufenden Einnahmen aus der Beschäftigung, unabhängig von Bezeichnung oder Rechtsanspruch.
Einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers während des Bezugs von Krankengeld werden beitragsrechtlich nicht nach § 23c, sondern nach § 23a SGB IV behandelt. § 23c erfasst nur laufende Leistungen für Zeiten des Bezugs der genannten Sozialleistungen; auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet § 23a SGB IV Anwendung. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Leistung „laufend“ für diese Zeit gewährt wird oder ob es sich um eine einmalige Zahlung handelt.
Auswirkungen auf die Rentenanwartschaften
Krankengeldzuschüsse und sonstige Arbeitgeberleistungen für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen. Damit fließen diese Zusatzleistungen gerade nicht in die beitragspflichtige Einnahme ein und erhöhen die Bemessungsgrundlage späterer Sozialleistungen, insbesondere der Rentenversicherung, nicht. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich verhindern, dass solche nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gewährten Zusatzleistungen zu höheren Rentenanwartschaften führen.

Janette Rosenberg,
alga-Fachreferentin und Mitglied des
alga-Competence-Centers,
stellvertretende Chefredakteurin der
Fachzeitschrift LOHN+GEHALT

