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Neue Rechengrößen und neue Prüfpflichten für die Payroll – Teil 2 : GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Teilrente, Krankengeld und höhere Arbeitgeberbeiträge bei Minijobs: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz berührt weitere zentrale Bereiche der Entgeltabrechnung. Im Mittelpunkt stehen das Zusammenspiel von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen sowie die Auswirkungen der neuen Beitragsberechnung auf die Arbeitgeberkosten.

Markus StierLohnsteuer,  Praxis
Lesezeit 12 Min.

Während der erste Teil dieser Beitragsreihe die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze erläuterte, richtet sich der Blick nun auf die Änderungen bei der Teilrente und bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Für Personalabteilungen und Entgeltabrechnungsstellen ergeben sich dabei unterschiedliche Fragestellungen: Wie beeinflusst der Umfang einer Teilrente den Krankengeldanspruch? Wie greifen Arbeitsentgelt, Teilrente und Teilkrankengeld ineinander? Und welche Folgen hat die Neuregelung des Krankenversicherungsbeitrags für die Abrechnung von Minijobs?

Bei der Teilrente stehen die Abgrenzung der jeweiligen Leistungsansprüche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Vordergrund. Bei Minijobs betrifft die veränderte Beitragsberechnung insbesondere die laufenden Arbeitgeberkosten und damit auch die Personal- und Budgetplanung.

Der zweite Teil stellt die Neuregelungen vor und erläutert, welche Anforderungen sich daraus für die Beitragsberechnung, die Dokumentation und die Abstimmung mit den Sozialversicherungsträgern ergeben.

Änderungen bei der Teilrente

Neben der Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit und des Teilkrankengeldes enthält das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz weitere Änderungen, die insbesondere Beschäftigte betreffen, die bereits eine Teilrente beziehen oder künftig einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand planen. Was zunächst wie eine rentenrechtliche Anpassung erscheint, hat erhebliche Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern.

Der Gesetzgeber verfolgt mit den Neuregelungen das Ziel, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand noch flexibler zu gestalten. Bereits in den vergangenen Jahren wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner schrittweise gelockert, um eine längere Erwerbstätigkeit attraktiver zu machen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt diesen Weg konsequent fort und verzahnt erstmals die Regelungen zur Teilrente mit der neu eingeführten Teilarbeitsunfähigkeit und dem Teilkrankengeld.

Kombination verschiedener Leistungsansprüche

Die Neuregelungen eröffnen Beschäftigten künftig deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit schrittweise reduzieren, gleichzeitig eine Teilrente beziehen und – sofern die Voraussetzungen des neu eingefügten § 44c SGB V erfüllt sind – zusätzlich teilweise arbeitsunfähig sein. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Beschäftigungsanteil besteht dann nach § 44 Abs. 1a SGB V erstmals ein Anspruch auf Teilkrankengeld.

Damit entstehen Fallkonstellationen, die das deutsche Sozialversicherungsrecht bislang nicht kannte. Arbeitnehmer können künftig gleichzeitig anteilig Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, Teilkrankengeld von der Krankenkasse sowie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Diese parallelen Leistungsansprüche müssen künftig sowohl rechtlich als auch abrechnungstechnisch sauber voneinander abgegrenzt werden.

Gerade diese Mehrfachkonstellationen stellen einen erheblichen Paradigmenwechsel dar. Während bislang regelmäßig lediglich Arbeitsentgelt und gegebenenfalls Rentenzahlungen nebeneinander zu berücksichtigen waren, greifen künftig mehrere unterschiedliche Sozialleistungssysteme ineinander.

Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

An den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich zunächst nichts. Auch künftig führt der Bezug einer Teilrente allein nicht zur Versicherungsfreiheit.

Maßgeblich bleibt weiterhin, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vorliegt und welche beitragsrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung anzuwenden sind.

Die Kombination aus Teilrente, reduzierter Arbeitszeit und Teilkrankengeld führt jedoch zu neuen Beurteilungssachverhalten. Arbeitgeber müssen künftig wesentlich sorgfältiger prüfen, welche beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen, welche Sozialleistungen parallel bezogen werden und welche Besonderheiten sich hieraus für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergeben.

Insbesondere bei längerfristigen Arbeitszeitreduzierungen kann sich das regelmäßige Arbeitsentgelt verändern. Dies kann Auswirkungen auf unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen haben, beispielsweise bei der Prüfung der Versicherungspflicht oder bei besonderen beitragsrechtlichen Vorschriften.

Teilkrankengeld ersetzt den krankheitsbedingten Verdienstausfall

Eine zentrale Neuerung enthält der neu eingefügte § 44 Abs. 1a SGB V. Danach erhalten Versicherte während einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit Teilkrankengeld in dem Umfang, in dem ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber ausdrücklich, für den tatsächlich geleisteten Beschäftigungsanteil anteiliges Arbeitsentgelt zu zahlen.

Erstmals werden damit Arbeitsentgelt und Krankengeld gesetzlich als parallel bestehende Leistungen ausgestaltet. Während der Arbeitgeber den tatsächlich geleisteten Arbeitsanteil vergütet, gleicht die Krankenkasse den krankheitsbedingt verbleibenden Verdienstausfall durch das Teilkrankengeld aus.

Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies ab 2028 einen grundlegenden Systemwechsel. Bislang wechselte die Leistungspflicht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vollständig vom Arbeitgeber zur Krankenkasse. Künftig bestehen beide Leistungsansprüche gleichzeitig nebeneinander.

Neue Berechnungsvorschriften für das Teilkrankengeld

Die Berechnung des Teilkrankengeldes regelt in Zukunft § 47 Abs. 1a SGB V. Ausgangspunkt bleibt das nach den allgemeinen Vorschriften zu ermittelnde Regelentgelt. Dieses wird jedoch um den Anteil des Arbeitsentgelts reduziert, den der Arbeitgeber für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zahlt.

Maßgeblich ist dabei der Umfang der ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V. Das Teilkrankengeld ersetzt somit ausschließlich den krankheitsbedingt ausgefallenen Beschäftigungsanteil.

Für die Krankenkassen bedeutet dies einen erheblich höheren Berechnungsaufwand. Sie müssen künftig nicht nur das Regelentgelt feststellen, sondern gleichzeitig berücksichtigen, welcher Arbeitsentgeltanteil bereits durch den Arbeitgeber gezahlt wird.

Auch für die Entgeltabrechnung ergeben sich hieraus neue Anforderungen. Der tatsächlich vergütete Beschäftigungsumfang muss eindeutig dokumentiert und den Krankenkassen nachvollziehbar übermittelt werden. Fehlerhafte Angaben können sich unmittelbar auf die Höhe des Teilkrankengeldes auswirken.

Neue Regelungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält darüber hinaus Änderungen für Fälle, in denen ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Nach dem neu eingefügten § 47 Abs. 2a SGB V beträgt das Krankengeld ab dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Versicherte mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten dagegen weiterhin 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Für Arbeitgeber wirkt sich diese Änderung zwar regelmäßig erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus. Gleichwohl gewinnt die ordnungsgemäße Erstellung der Entgeltunterlagen zusätzlich an Bedeutung, da diese die Grundlage für die spätere Krankengeldberechnung bilden.

Anpassung der Ruhensvorschriften

Damit das neue Teilkrankengeld überhaupt praktisch umgesetzt werden kann, passt der Gesetzgeber gleichzeitig die Ruhensvorschriften des § 49 SGB V an.

Bislang ruhte der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich, soweit Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhielten. Diese Systematik würde bei einer Teilarbeitsunfähigkeit zwangsläufig dazu führen, dass der Anspruch auf Teilkrankengeld bereits durch das anteilige Arbeitsentgelt ausgeschlossen wäre.

Deshalb stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, wenn Versicherte lediglich das nach § 44c Abs. 4 SGB V vorgesehene anteilige Arbeitsentgelt erhalten. Gleichzeitig werden weitere Ausnahmeregelungen unter anderem für Elternzeit sowie für verspätete Arbeitsunfähigkeitsmeldungen geschaffen.

Diese Änderungen bilden die notwendige rechtliche Grundlage dafür, dass Arbeitsentgelt und Teilkrankengeld künftig parallel gezahlt werden können.

Auswirkungen auf Teilrentner

Auch § 50 SGB V wird angepasst. Danach endet der Krankengeldanspruch künftig unter anderem beim Bezug einer Vollrente wegen Alters oder einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Beschäftigte mit einer geringeren Teilrente weiterhin Anspruch auf Krankengeld beziehungsweise Teilkrankengeld haben können.

Gerade diese Differenzierung gewinnt in den nächsten Jahren erheblich an Bedeutung, weil Teilrenten deutlich häufiger mit einer reduzierten Beschäftigung kombiniert werden dürften.

Für die Entgeltabrechnung wird deshalb künftig nicht nur die Höhe der Arbeitsvergütung, sondern auch der Umfang der bezogenen Altersrente von Bedeutung sein.

Neue Anforderungen an die Entgeltabrechnung

Die beschriebenen Änderungen führen insgesamt zu einer erheblichen Ausweitung der Prüfungs- und Dokumentationspflichten.

Entgeltabrechnungsprogramme müssen künftig zuverlässig unterscheiden können, welcher Teil des Arbeitsentgelts beitragspflichtig ist, welche Leistungen von der Krankenkasse erbracht werden, welche rentenrechtlichen Besonderheiten vorliegen und welche Meldungen an die verschiedenen Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.

Insbesondere die gleichzeitige Berücksichtigung von Arbeitsentgelt, Teilkrankengeld und Rentenleistungen dürfte umfangreiche Anpassungen bestehender Entgeltabrechnungssysteme erforderlich machen. Hinzu kommen neue elektronische Meldeverfahren sowie zusätzliche Plausibilitätsprüfungen.

Organisatorischer Handlungsbedarf

Die zunehmende Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand macht eine deutlich engere Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung, Entgeltabrechnung, Krankenkassen und Rentenversicherung erforderlich.

Bereits bei der Vereinbarung einer Arbeitszeitreduzierung sollten die sozialversicherungsrechtlichen Folgen umfassend geprüft werden. Gleichzeitig empfiehlt sich eine frühzeitige Information der Beschäftigten über mögliche Auswirkungen auf Rentenansprüche, Krankengeld und Beitragsberechnung.

Gerade größere Unternehmen werden gut beraten sein, standardisierte Prozesse für Beschäftigte einzuführen, die künftig Teilrente, Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld miteinander kombinieren möchten.

Für die Praxis wichtig

Die Änderungen bei der Teilrente verdeutlichen, dass der Gesetzgeber die Grenzen zwischen Erwerbstätigkeit, Krankheit und Rentenbezug zunehmend flexibilisiert. Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies jedoch eine deutlich höhere Komplexität. Arbeitgeber sollten deshalb frühzeitig gemeinsam mit ihren Softwareherstellern prüfen, ob die bestehenden Entgeltabrechnungsprogramme die neuen gesetzlichen Anforderungen vollständig abbilden können. Ebenso empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern, um fehlerhafte Beitragsabrechnungen oder unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Meldungen zu vermeiden. Gerade in der Einführungsphase wird der Beratungsbedarf in der betrieblichen Praxis erheblich zunehmen.

Höherer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält neben den umfangreichen Änderungen im Leistungs- und Beitragsrecht auch eine Neuregelung, die sich unmittelbar auf die Personalkosten vieler Unternehmen auswirken wird. Betroffen sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Während die Entgeltgrenzen für Minijobs in den vergangenen Jahren regelmäßig angepasst wurden, blieb der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bislang weitgehend unverändert. Dieses System wird nun grundlegend verändert.

Künftig orientiert sich der vom Arbeitgeber zu tragende Krankenversicherungsbeitrag nicht mehr an einem gesetzlich festgelegten Pauschalsatz, sondern unmittelbar am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sowie am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Dadurch wird der Arbeitgeberbeitrag für Minijobs erstmals dynamisch ausgestaltet und an die allgemeine Beitragsentwicklung gekoppelt.

Für Arbeitgeber bedeutet dies dauerhaft steigende Lohnnebenkosten. Gleichzeitig entstehen für Entgeltabrechnung und Softwarehersteller neue Anforderungen, da sich Beitragssatzänderungen künftig unmittelbar auf die Abrechnung geringfügig Beschäftigter auswirken.

Neufassung des § 249b SGB V

Die gesetzliche Grundlage für diese Neuregelung bildet die Änderung des § 249b Satz 1 SGB V.

Danach hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die aufgrund dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das erzielte Arbeitsentgelt künftig einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu tragen.

Mit dieser Neufassung verabschiedet sich der Gesetzgeber von dem bisherigen System eines statischen pauschalen Arbeitgeberbeitrags. Der Arbeitgeberbeitrag wird künftig unmittelbar an die allgemeine Entwicklung der Krankenversicherungsbeiträge gekoppelt. Steigt der allgemeine Beitragssatz oder der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, erhöht sich automatisch auch der vom Arbeitgeber zu tragende Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte.

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der Minijobs folgt damit künftig derselben Beitragsentwicklung wie bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Ziel der gesetzlichen Neuregelung

Nach der Gesetzesbegründung verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Änderung mehrere Ziele.

Zum einen sollen zusätzliche Einnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung erzielt werden. Zum anderen soll verhindert werden, dass die Finanzierung der Krankenversicherung bei geringfügigen Beschäftigungen dauerhaft hinter der allgemeinen Entwicklung der Krankenversicherungsbeiträge zurückbleibt.

Bislang wirkten sich Beitragssatzsteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nur begrenzt auf den pauschalen Arbeitgeberbeitrag für Minijobs aus. Dieses Ungleichgewicht soll durch die Dynamisierung künftig beseitigt werden.

Nach den Berechnungen des Gesetzgebers führt die Neuregelung bereits ab dem Jahr 2027 zu zusätzlichen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro jährlich. Gleichzeitig steigen die Belastungen der Arbeitgeber um rund 2,3 Milliarden Euro pro Jahr. In diesen Berechnungen sind bereits die Auswirkungen auf Beschäftigungen im Übergangsbereich berücksichtigt.

Die Änderung zählt damit zu den finanziell bedeutendsten Maßnahmen des gesamten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.

Deutlich höhere Personalkosten für Arbeitgeber

Die wirtschaftlichen Auswirkungen werden sich insbesondere bei Unternehmen bemerkbar machen, die regelmäßig eine größere Zahl geringfügig Beschäftigter einsetzen.

Dies betrifft vor allem den Einzelhandel, die Gastronomie, das Hotel- und Gaststättengewerbe, die Gebäudereinigung, soziale Einrichtungen, das Gesundheitswesen sowie zahlreiche Dienstleistungsunternehmen.

Gerade in diesen Branchen werden Minijobs häufig eingesetzt, um saisonale Auftragsspitzen, Abend- und Wochenenddienste oder kurzfristige Personalengpässe flexibel abzudecken. Da sich der Krankenversicherungsbeitrag künftig automatisch an der allgemeinen Beitragsentwicklung orientiert, steigen die Lohnnebenkosten dauerhaft an, ohne dass sich die Arbeitsleistung oder das Arbeitsentgelt der Beschäftigten verändert.

Insbesondere Unternehmen mit einer hohen Anzahl geringfügig Beschäftigter sollten die finanziellen Auswirkungen frühzeitig analysieren und ihre Personal- sowie Budgetplanung entsprechend anpassen.

Neue Anforderungen an die Entgeltabrechnung

Für die Entgeltabrechnung bedeutet die Neuregelung weit mehr als die bloße Anpassung eines Beitragssatzes.

Entgeltabrechnungsprogramme müssen künftig automatisch den jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V sowie den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V berücksichtigen. Änderungen dieser Beitragssätze wirken sich unmittelbar auf sämtliche geringfügigen Beschäftigungen aus und müssen ohne zeitliche Verzögerung in die Beitragsberechnung übernommen werden.

Darüber hinaus sind zahlreiche Folgeprozesse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung der Beitragsnachweise, die Führung der Lohnkonten, interne Auswertungen sowie Rückrechnungen und Korrekturabrechnungen. Da sich die Beitragssätze künftig regelmäßig ändern können, gewinnt die Aktualität der in den Entgeltabrechnungsprogrammen hinterlegten Rechengrößen erheblich an Bedeutung.

Auch die Prüfung der Beitragspflicht wird anspruchsvoller. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die neue Berechnungslogik für sämtliche geringfügig entlohnten Beschäftigungen korrekt angewendet wird und keine Abweichungen zwischen den gesetzlichen Beitragssätzen und den in der Software hinterlegten Werten entstehen.

Beschäftigungsmodelle auf den Prüfstand

Die steigenden Lohnnebenkosten werden zahlreiche Unternehmen veranlassen, ihre bisherigen Beschäftigungsmodelle zu überprüfen.

Insbesondere Arbeitgeber mit einem hohen Anteil geringfügig Beschäftigter sollten analysieren, welche finanziellen Auswirkungen sich aus der neuen Beitragsberechnung ergeben und ob bestehende Personalkonzepte weiterhin wirtschaftlich sinnvoll sind.

Dabei empfiehlt sich eine Gesamtbetrachtung aller Änderungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Neben den höheren Arbeitgeberbeiträgen für Minijobs steigen gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrenzen, die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sowie weitere beitragsrechtliche Belastungen.

Die Neuregelung dürfte daher in vielen Unternehmen Anlass sein, Personalstrukturen und Einsatzkonzepte insgesamt neu zu bewerten.

Für die Praxis wichtig

Arbeitgeber sollten die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung frühzeitig in ihre Budget- und Personalplanung einbeziehen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem jeweiligen Softwarehersteller Kontakt aufzunehmen und sicherzustellen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben vollständig in den Entgeltabrechnungsprogrammen umgesetzt werden.

Mit der Neufassung des § 249b SGB V wird die Finanzierung geringfügig entlohnter Beschäftigungen grundlegend neu ausgestaltet. Der bisherige pauschale Krankenversicherungsbeitrag wird durch einen dynamischen Arbeitgeberbeitrag ersetzt, der sich unmittelbar am allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V und am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V orientiert.

Für die gesetzliche Krankenversicherung bedeutet dies dauerhaft höhere Beitragseinnahmen. Arbeitgeber müssen dagegen mit spürbar steigenden Lohnnebenkosten rechnen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Entgeltabrechnung, Software und Personalplanung erheblich.

Ausblick auf Teil 3

Ab 2028 führt der Gesetzgeber mit der Teilarbeitsunfähigkeit und dem Teilkrankengeld erstmals eine Zwischenstufe zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ein. Eine grundlegende Reform mit weitreichenden Folgen für Arbeitgeber und Entgeltabrechnung.

Markus Stier

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