Sparen mit Folgen : Wenn Gesundheitsfinanzierung zur Personalfrage wird
Ab 2027 greifen wesentliche Änderungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Sie betreffen nicht nur die Vergütung von Ärzten und anderen Leistungserbringern. Auch Versicherte müssen sich auf höhere Eigenbelastungen einstellen, während für Arbeitgeber und die Entgeltabrechnung neue finanzielle und administrative Folgen entstehen. Gleichzeitig warnen Ärzteverbände vor den Auswirkungen auf Personal, Praxen und die medizinische Versorgung.
Kern der Reform ist die sogenannte einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Die jährlichen Vergütungssteigerungen in verschiedenen Leistungsbereichen werden künftig grundsätzlich durch die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt, maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt.
Das Bundesgesundheitsministerium begründet diesen Kurs mit der angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ohne Gegenmaßnahmen hätte sich nach Berechnungen des Ministeriums bereits 2027 eine Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro ergeben. Bis 2030 könnte diese auf rund 44 Milliarden Euro anwachsen.
Die Reform soll deshalb verhindern, dass die Ausgaben dauerhaft deutlich schneller steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das zunächst eine wichtige Zielsetzung: Steigende Zusatzbeiträge verteuern schließlich nicht nur die Krankenversicherung der Beschäftigten, sondern aufgrund der paritätischen Finanzierung grundsätzlich auch die Lohnnebenkosten der Unternehmen.
Die Bundesärztekammer sieht die gewählte Konstruktion dennoch kritisch. Der Deutsche Ärztetag hat darauf hingewiesen, dass sich der medizinische Versorgungsbedarf nicht allein an einer reduzierten Grundlohnrate ausrichten lasse. Die Stabilisierung der GKV-Finanzen dürfe weder zulasten der Patientenversorgung gehen noch die beruflichen Rahmenbedingungen der Beschäftigten im Gesundheitswesen verschlechtern.
Dabei ist die Verteilung der Konsolidierungslasten erheblich: Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen im Jahr 2030 rund 70 Prozent der Gesamtentlastung aus Ausgabenbegrenzungen bei den Leistungserbringern resultieren. Sie tragen damit nach Darstellung des Ministeriums die Hauptlast der Reform.
Für Arztpraxen ändert sich ab 2027 einiges
Besonders deutlich werden die Auswirkungen in der ambulanten Versorgung. Zum 01.01.2027 ändern sich verschiedene Vergütungsregelungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten.
Zahlreiche Leistungen, die bislang extrabudgetär und damit grundsätzlich zu festen Preisen vergütet wurden, werden wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) betrifft dies unter anderem ambulante Operationen, Präventions- und Früherkennungsleistungen sowie psychotherapeutische Leistungen.
Hinzu kommt das Ende besonderer Vergütungsregelungen, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführt worden waren. Betroffen sind unter anderem offene Sprechstunden sowie Terminservicestellen- und Hausarztvermittlungsfälle. Die KBV beziffert den daraus resultierenden Honorarverlust auf rund 1,64 Milliarden Euro jährlich.
Dabei handelt es sich um eine Berechnung der KBV und nicht um eine Prognose der Bundesregierung. Dennoch zeigt die Größenordnung, warum die ärztliche Selbstverwaltung die Reform so deutlich kritisiert.
Auch einzelne Zuschläge und Vergütungen entfallen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Zahlungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, der Beratung zur Organ- und Gewebespende sowie Zuschläge im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung.
Damit verändert das Gesetz nicht nur abstrakte Ausgabenobergrenzen. Ab 2027 ändern sich ganz konkret die Bedingungen, unter denen medizinische Leistungen in den Praxen vergütet werden.
Vorsorge bleibt, die Finanzierung verändert sich
Für Versicherte ist dabei eine Unterscheidung besonders wichtig: Wenn eine Leistung künftig nicht mehr extrabudgetär vergütet wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass der gesetzliche Anspruch auf diese Leistung entfällt.
Das gilt beispielsweise für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Auch Kinderuntersuchungen wie U1 oder U2 werden durch das Gesetz nicht abgeschafft. Bestimmte Präventions- und Früherkennungsleistungen werden jedoch künftig in die Mengenbegrenzung einbezogen.
Der Anspruch des Patienten bleibt damit grundsätzlich bestehen. Die wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Praxis diese Leistungen erbringt, verändern sich jedoch.
Genau an diesem Punkt setzt die Kritik der Ärzteverbände an. Denn ein gesetzlicher Leistungsanspruch und tatsächlich verfügbare Behandlungskapazitäten sind nicht dasselbe.
Bundesärztekammer-Präsident Klaus Reinhardt hat darauf hingewiesen, dass es schwieriger werden könne, Termine vorzuhalten, wenn finanzielle Mittel für Personal und offene Sprechstunden wegfallen. Auch die KBV geht davon aus, dass Praxen ihr Leistungsangebot stärker am verfügbaren Finanzrahmen ausrichten könnten.
Ob und in welchem Umfang daraus tatsächlich längere Wartezeiten oder weniger verfügbare Termine entstehen, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen. Es handelt sich zunächst um Risiken, vor denen die ärztlichen Organisationen warnen.
Wenn die Praxis rechnen muss
Die wirtschaftliche Herausforderung lässt sich an den Personalkosten besonders gut erkennen.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lagen die durchschnittlichen Personalaufwendungen einer Arztpraxis 2024 bei rund 314.000 Euro. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 8,3 Prozent. Eine durchschnittliche Arztpraxis beschäftigte rund 9,9 Personen.
Neben den Personalkosten steigen weitere Aufwendungen, beispielsweise für Miete, Energie, Versicherungen, IT, Software und Medizintechnik.
Damit entsteht ein klassisches betriebswirtschaftliches Spannungsfeld: Die Entwicklung der Vergütung wird begrenzt, die Kosten einer Praxis lassen sich dagegen nicht gleichermaßen politisch deckeln.
Hat eine Praxis beispielsweise jährliche Personalkosten von 400.000 Euro und steigen diese um fünf Prozent, entstehen allein dadurch zusätzliche Kosten von 20.000 Euro. Bei acht Prozent wären es bereits 32.000 Euro.
Kann die Einnahmenseite mit dieser Entwicklung nicht Schritt halten, muss eine Praxis reagieren. Das kann zunächst bedeuten, Investitionen zu verschieben oder andere Kosten zu reduzieren. Mittel- und langfristig können aber auch Personalentscheidungen betroffen sein.
Eine freiwerdende Stelle wird möglicherweise nicht unmittelbar nachbesetzt. Stunden werden nicht aufgestockt. Eine zusätzliche Stelle wird nicht geschaffen oder eine geplante Ausbildung noch einmal überprüft.
Das Gesetz schreibt keine dieser Maßnahmen vor. Es gibt derzeit auch keine belastbare Grundlage dafür, einen bestimmten Stellenabbau vorherzusagen.
Dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Personalentscheidungen beeinflussen können, ist jedoch ein reales betriebswirtschaftliches Risiko.
Ärzte warnen vor weniger Versorgung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beurteilt die finanziellen Folgen deutlich kritischer als die Bundesregierung. Nach ihren Berechnungen verliert die ambulante Versorgung 2027 rund drei Milliarden Euro. Ab 2030 geht die KBV von jährlich rund fünf Milliarden Euro aus.
Die KBV hat zudem errechnet, dass mehr als 46 Millionen Behandlungsfälle rechnerisch nicht mehr zusätzlich finanziert werden könnten.
Auch hier ist die Einordnung wichtig: Diese Zahlen stammen aus Berechnungen der ärztlichen Selbstverwaltung. Sie bedeuten nicht, dass ab 2027 tatsächlich 46 Millionen Arzttermine ausfallen werden.
Die Warnung dahinter ist dennoch eindeutig. Wenn zusätzliche Behandlungen wirtschaftlich nicht mehr gesondert vergütet werden, könnten Praxen weniger Anreize beziehungsweise weniger finanziellen Spielraum haben, weitere Kapazitäten bereitzustellen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen beschäftigen sich deshalb bereits damit, wie Praxen ihr Leistungsangebot unter den neuen Rahmenbedingungen wirtschaftlich organisieren können. Die KV Nordrhein nennt dabei ausdrücklich Personalentscheidungen, Investitionen und die Planung des Leistungsangebots als Bereiche, für die Praxen Orientierung benötigen.
Auch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen informiert inzwischen darüber, wie ein „einnahmeorientiertes Leistungsangebot“ rechtlich ausgestaltet werden kann.
Das zeigt: Die Diskussion über mögliche Veränderungen des Praxisangebots ist nicht mehr rein theoretisch.
Die Krankenkassen sehen die Lage anders
Die Warnungen der Ärzteschaft sind allerdings nicht unumstritten. Vertreter der Krankenkassen halten insbesondere Szenarien flächendeckender massiver Versorgungseinbrüche für überzogen. Der Verband der Ersatzkassen hat beispielsweise darauf hingewiesen, dass zusätzliche Vergütungen für bestimmte Terminangebote in der Vergangenheit nicht automatisch zu einer nachhaltigen Verkürzung der Wartezeiten geführt hätten.
Damit gibt es zwei unterschiedliche Perspektiven. Die Ärzteschaft argumentiert, dass weniger zusätzliche Vergütung auch weniger wirtschaftlichen Spielraum für eine zusätzliche Versorgung bedeuten könne. Die Krankenkassenseite stellt dagegen die Frage, ob die bisherigen zusätzlichen Zahlungen überhaupt den gewünschten Versorgungseffekt erzielt haben.
Für Versicherte dürfte letztlich weniger entscheidend sein, welche Seite in dieser Auseinandersetzung recht behält. Entscheidend wird sein, was ab 2027 tatsächlich passiert: Wie entwickeln sich Wartezeiten? Bleiben offene und zusätzliche Sprechstunden verfügbar? Werden Stellen in Praxen nachbesetzt? Und verändert sich das medizinische Leistungsangebot?
Auch Arzneimittel sind betroffen
Einige Änderungen sind bereits seit dem 30.06.2026 wirksam. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel können grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ab 2027 können entsprechende Leistungen auch nicht mehr über freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen finanziert werden.
Auch Cannabisblüten wurden aus der GKV-Erstattung herausgenommen. Andere cannabisbasierte Arzneimittel wie standardisierte Extrakte oder Arzneimittel mit Dronabinol beziehungsweise Nabilon können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erstattungsfähig sein.
Für Arztpraxen relevant ist außerdem der Wegfall bundesweiter Praxisbesonderheiten bei Arzneimittelverordnungen. Die KBV sieht darin ein erhöhtes Regressrisiko und zusätzlichen Begründungsaufwand für Ärzte.
Damit umfasst das Gesetz nicht nur klassische Sparmaßnahmen bei Honoraren, sondern verändert auch die Rahmenbedingungen für Verordnungen.
Zuzahlungen steigen
Unmittelbar spürbar wird die Reform für gesetzlich Versicherte bei den Zuzahlungen. Die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge werden um 50 Prozent erhöht. Betroffen sind damit beispielsweise Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sowie weitere gesetzlich geregelte Eigenbeteiligungen.
Die bestehenden Belastungsgrenzen bleiben erhalten. Grundsätzlich müssen Versicherte höchstens zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt für entsprechende Zuzahlungen aufbringen. Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt weiterhin die Grenze von ein Prozent.
Damit wird die individuelle Belastung begrenzt. Dennoch können die Gesundheitsausgaben vieler Arbeitnehmer zunächst steigen.
Gerade bei Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen ist deshalb nicht nur der Krankenversicherungsbeitrag auf der Entgeltabrechnung relevant. Auch steigende Eigenbeteiligungen beeinflussen das tatsächlich verfügbare Einkommen.
Zahnersatz: Höherer Eigenanteil
Auch beim Zahnersatz müssen sich gesetzlich Versicherte ab 2027 auf höhere eigene Kosten einstellen. Der Festzuschuss für die Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft reduziert sich der Zuschuss von bislang 70 auf künftig 60 Prozent. Nach zehn Jahren sinkt er von 75 auf 65 Prozent.
Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Versicherte mit niedrigem Einkommen können damit weiterhin eine vollständige Übernahme der Kosten der Regelversorgung erhalten.
Für alle anderen steigt jedoch der Eigenanteil. Je nach notwendigem Zahnersatz kann sich dies deutlich bemerkbar machen.
Familienversicherung wird für einige Haushalte teurer
Eine weitere Änderung betrifft ab 2028 bestimmte bislang beitragsfrei familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner. Für sie wird unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozent eingeführt, der sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen des hauptversicherten Partners richtet. Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vor, unter anderem im Zusammenhang mit der Betreuung jüngerer Kinder sowie für bestimmte weitere geschützte Personengruppen.
Damit bleibt die beitragsfreie Familienversicherung zwar grundsätzlich bestehen. Für einen Teil der bislang beitragsfrei mitversicherten Ehe- und Lebenspartner entsteht jedoch eine zusätzliche Belastung.
Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnung ist die Regelung ebenfalls relevant. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) auf den möglichen zusätzlichen administrativen Aufwand hingewiesen. Die BDA kritisierte insbesondere mögliche datenschutzrechtliche und abrechnungstechnische Schwierigkeiten und sprach sich dafür aus, die Beitragserhebung möglichst unmittelbar über die Krankenkassen abzuwickeln.
Für Payroll-Verantwortliche wird deshalb entscheidend sein, wie das Verfahren technisch umgesetzt wird und welche Daten Arbeitgeber künftig tatsächlich verarbeiten müssen.
Höhere Beitragsbemessungsgrenze belastet Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Eine weitere Änderung landet unmittelbar in der Entgeltabrechnung. Zum 01.01.2027 werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung zusätzlich zur regulären jährlichen Fortschreibung außerordentlich angehoben. Die zusätzliche Anhebung beträgt 300 Euro monatlich. Damit wird bei entsprechend verdienenden Beschäftigten ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig.
Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die maximale zusätzliche Belastung eines betroffenen GKV-Mitglieds auf Arbeitnehmerseite auf rund 26 Euro monatlich. Aufgrund der paritätischen Finanzierung entsteht grundsätzlich auch auf Arbeitgeberseite eine zusätzliche Belastung.
Für 2027 erwartet die Bundesregierung aus der außerordentlichen Anhebung zusätzliche Beitragseinnahmen von rund 2,6 Milliarden Euro. Für die Entgeltabrechnung ist deshalb eine wichtige Unterscheidung erforderlich: Beitragssatzstabilität bedeutet nicht automatisch Beitragsstabilität. Selbst wenn der Beitragssatz nicht steigt, können die tatsächlichen Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze zunehmen.
Arbeitgeber tragen die Entwicklung mit
Die Reform ist damit auch aus Unternehmenssicht relevant. Eine Stabilisierung der GKV-Finanzen liegt grundsätzlich im Interesse der Arbeitgeber. Denn steigende Zusatzbeiträge führen aufgrund der paritätischen Finanzierung unmittelbar zu höheren Lohnnebenkosten.
Die Arbeitgeberverbände kritisieren jedoch, dass die Reform aus ihrer Sicht nicht weit genug an den strukturellen Ursachen der Finanzierungsprobleme ansetzt. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände fordert unter anderem, gesamtgesellschaftliche beziehungsweise versicherungsfremde Leistungen stärker aus Steuermitteln zu finanzieren und die beitragsfinanzierte Belastung von Arbeit nicht weiter auszuweiten.
Dahinter steht eine grundsätzliche Frage: Welche Aufgaben gehören tatsächlich in eine beitragsfinanzierte Sozialversicherung und welche Aufgaben müssten aus allgemeinen Steuermitteln getragen werden?
Eine Verlagerung in den Bundeshaushalt beseitigt die Kosten nicht. Sie verändert aber, wer sie finanziert. Für Arbeitgeber ist das von erheblicher Bedeutung, weil beitragsfinanzierte Ausgaben unmittelbar die Arbeitskosten beeinflussen.
2028 folgt die Teilarbeitsunfähigkeit
Eine weitere wichtige Änderung folgt zum 01.01.2028: die neue Teilarbeitsunfähigkeit. Bislang kennt das deutsche Arbeits- und Sozialversicherungsrecht im Kern die Unterscheidung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig. Künftig soll bei bestimmten langwierigeren Erkrankungen auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit möglich sein.
Voraussetzung ist unter anderem, dass voraussichtlich eine länger als vier Wochen andauernde Erkrankung vorliegt und eine teilweise Beschäftigung medizinisch möglich ist. Vorgesehen sind Abstufungen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Umsetzung setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Bereitschaft zur teilweisen Arbeitsleistung, den Umfang und den vorgesehenen Zeitraum mitteilen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich sieben Kalendertage Zeit, darauf zu reagieren.
Stimmt der Arbeitgeber zu, wird der Beginn der Teilarbeitsunfähigkeit in Textform festgehalten. Lehnt er ab oder reagiert er innerhalb der gesetzlichen Frist nicht, gilt die ärztlich bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit für den bescheinigten Zeitraum als vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Für die geleistete Arbeitszeit erhält der Beschäftigte Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Teil greifen die Regelungen zur Entgeltfortzahlung beziehungsweise nach deren Ende zum anteiligen Krankengeld.
Für Arbeitgeber, HR und Payroll entsteht damit ein vollkommen neuer Abrechnungsfall. Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeld und elektronische Meldungen müssen künftig miteinander verzahnt werden.
Die technischen Einzelheiten werden deshalb für die Entgeltabrechnung noch von erheblicher Bedeutung sein. Das elektronische Arbeitgeberverfahren soll ab dem 01.07.2028 greifen.
Für Arbeitnehmer wird die Reform an mehreren Stellen sichtbar
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist damit keineswegs nur ein Gesetz für Krankenkassen, Ärzte und Krankenhäuser. Arbeitnehmer können die Auswirkungen unmittelbar spüren: durch höhere Zuzahlungen, höhere Eigenanteile beim Zahnersatz, zusätzliche Belastungen bestimmter Familienversicherter und höhere Krankenversicherungsbeiträge bei Einkommen, die von der angehobenen Beitragsbemessungsgrenze betroffen sind. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf die Versorgung. Ob Arzttermine tatsächlich knapper werden, Wartezeiten steigen oder Praxen ihr Angebot einschränken, ist derzeit noch offen. Ärzteorganisationen warnen jedoch deutlich vor diesen Risiken.
Für Arbeitgeber entstehen gleichzeitig höhere Beitragsbelastungen bei entsprechend verdienenden Beschäftigten sowie möglicherweise neue administrative Anforderungen. Ab 2028 kommt mit der Teilarbeitsunfähigkeit eine zusätzliche Aufgabe für HR und Entgeltabrechnung hinzu.
Das eigentliche Problem bleibt strukturell
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz auf ein akutes Finanzierungsproblem reagiert. Das war angesichts der prognostizierten Milliardenlücken kaum vermeidbar. Die langfristige Herausforderung bleibt jedoch bestehen. Deutschland wird älter. Der medizinische Versorgungsbedarf steigt. Gleichzeitig fehlen Ärzte, Pflegekräfte und medizinisches Fachpersonal. Hinzu kommen medizinischer Fortschritt, neue Behandlungsmöglichkeiten und steigende Personal- und Betriebskosten.
Die Bundesärztekammer fordert deshalb weitergehende Strukturreformen. Dazu gehören unter anderem eine stärkere Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen, eine bessere Patientensteuerung, weniger Bürokratie und stärkere Prävention. Auch die Bundesregierung verweist darauf, dass die kurzfristige finanzielle Stabilisierung durch weitere Strukturreformen ergänzt werden muss.
Damit wird sich der Erfolg des GKVBeitragssatzstabilisierungsgesetzes nicht allein daran messen lassen können, ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag kurzfristig stabil bleibt.
Mindestens ebenso entscheidend wird sein, wie sich ab 2027 die tatsächliche Versorgung entwickelt: Bleiben Termine verfügbar? Werden Stellen in Praxen nachbesetzt? Bleibt die Bereitschaft zur Niederlassung erhalten? Wie entwickeln sich die Beschäftigtenzahlen im Gesundheitswesen? Und welche zusätzlichen Kosten entstehen tatsächlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Die finanziellen Änderungen sind beschlossen. Wie stark ihre Folgen im Alltag der Versicherten, in den Praxen und in den Unternehmen spürbar werden, wird sich dagegen erst in den kommenden Jahren zeigen.
Ren Collins




