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Risiken kennen, Fehler vermeiden : Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

Arbeitslohn aus nicht selbstständiger Arbeit unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Lohnsteuer. Inländische Arbeitgeber sowie ausländische Verleiher von Arbeitnehmern im Inland haben die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§38 Abs. 1 Nr.1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Lesezeit 3 Min.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich – mit Ausnahme der pauschalen Versteuerung – Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG). Die Lohnsteuer ist nämlich eine Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer.

Um ein ordnungsgemäßes Lohnsteuerabzugsverfahren zu erreichen, hat der Gesetzgeber verschiedene Regelungen hierzu erlassen. Zentrale Vorschrift ist § 42d EStG. Hiermit beschäftigt sich dieser Beitrag.

Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG

Tatbestände der Lohnsteuerhaftung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ordnungsgemäß einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Nach § 42d EStG haftet er für

  • die korrekte Einbehaltung und (fristgerechte) Abführung,
  • die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete Lohnsteuer,
  • die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzte Einkommensteuer (Lohnsteuer) und
  • die Lohnsteuer, die in Fällen des § 38 Abs. 3a EStG der Dritte zu übernehmen hat.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen schließt der Gesetzgeber jedoch eine Arbeitgeberhaftung aus. Nach § 42d Abs. 2 EStG haftet der Arbeitgeber nicht, wenn

  • ihm fehlerhafte elektronische Lohnsteuermerkmale (ELStAM) vorliegen, die der Arbeitnehmer (Verletzung der Pflicht, die ELStAM ändern zu lassen) oder das Finanzamt (unzutreffende Eintragung eines Freibetrags als ELStAM) zu verursachen haben, oder
  • wenn er eine haftungsbefreiende Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt eingereicht hat.

Gesamtschuldnerische Haftung

Soweit der Arbeitgeber für die Lohnsteuer haftet, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner der Lohnsteuer. Beide schulden damit die gesamte Lohnsteuer, auch wenn sie nur einmal erhoben wird.

Allerdings kann der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat oder der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsgemäß angemeldet und er das Finanzamt hierüber nicht sofort informiert hat.

Für Steuernachforderungen oder Haftungsforderungen gilt jedoch eine Bagatellgrenze von 10 Euro (§ 42d EStG Abs. 5 EStG). Bis zu diesem Betrag fordert das Finanzamt keine Lohnsteuer nach.

Führt ein Dritter, wie eingangs beschrieben, das Lohnsteuerabzugsverfahren für den Arbeitgeber durch, haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber für den einzubehaltenden Lohnsteuerbetrag im betroffenen Zeitraum und bzw. so lange, bis er das Betriebsstättenfinanzamt darüber informiert hat, dass seine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug beendet ist. In diesem Fall sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner der Lohnsteuer.

Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

Tatbestände der Lohnsteuerhaftung

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haften der Arbeitgeber (Verleiher) und der Entleiher dafür, dass die Lohnsteuer für die Leiharbeitnehmer im betroffenen Zeitraum korrekt einbehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt wird.

Hiervon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 AÜG vorliegt (z. B. nur gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern und der Arbeitnehmer wurde weder zum Zweck der Überlassung eingestellt bzw. wird nicht aus diesem Grund beschäftigt.)

Ausnahmen

Der Entleiher haftet jedoch nicht, wenn

  • eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG vorliegt und er nachweisen kann, dass er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2d EStG daran mitgewirkt hat, dass der Arbeitslohn von im Ausland ansässigen Leiharbeitnehmern, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland von der Steuer befreit ist, im Ausland ordnungsgemäß besteuert wird oder
  • er ohne Verschulden davon ausgegangen ist, dass es sich um keine Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Ist der Entleiher Arbeitgeber, haftet der Verleiher nach § 42d Abs. 7 EStG wie ein Entleiher.

Gesamtschuldnerische Haftung

Soweit der Entleiher haftet, sind der Entleiher, der Verleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner der Lohnsteuer.

Der Entleiher darf jedoch nur in Anspruch genommen werden, soweit der fehlende Lohnsteuerbetrag nicht aus dem inländischen beweglichen Vermögen des Verleihers vollstreckt werden konnte oder dies erfolglos sein wird. § 219 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) ist entsprechend anzuwenden.

In den Fällen, in denen die Lohnsteuer aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung schwer zu ermitteln ist, ist von einer Haftungsschuld in Höhe von 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer auszugehen. Ein hiervon abweichender Betrag ist in diesen Fällen nur anzunehmen, wenn der Entleiher nachweisen kann, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.

Ansonsten gelten die in Kapitel I beschriebenen Punkte auch für die in Kapitel II beschriebene Form der Arbeitnehmerüberlassung.

Anordnungsmöglichkeit des Finanzamts

Das Finanzamt kann zur Sicherung des Lohnsteueranspruchs anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung einbehält und abführt.

Pamela van den Hövel

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