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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Minijobs

Die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung wurde befristet für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben werden. Ab 1.11.2020 sollen wieder die regulären Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gelten.

Sozialversicherung
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Die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung wurde befristet für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben werden. Ab 1.11.2020 sollen wieder die regulären Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gelten.

Aufgrund der Corona-Krise werden 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart, beschäftigt. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. In Anlehnung an die neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ist für eine Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 ein fünfmaliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Eine solche Unvorhersehbarkeit liegt z.B. vor, wenn andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder unter Quarantäne stehen. Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (= 12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums maximal in fünf Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor; dies gilt sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Steuerrecht.

Beispiel Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1.1.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Euro. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber ihn, vom 1.4. bis zum 31.5.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein erhöhter Beschäftigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2000 Euro. Der Arbeitnehmer hatte zudem bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers bleibt auch für die Monate April und Mai 2020 ein 450-EuroMinijob. Innerhalb des maßgebenden, rückblickenden 12-Monats-Zeitraums (1.6.2019 bis 31.5.2020) wurde maximal in fünf Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten (Juni, September und Dezember 2019 sowie April und Mai 2020). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor und es handelt sich weiter um einen Minijob.

Praxishinweis: Für kurzfristig Beschäftigte verlängern sich die Fristen, die auch Auswirkungen auf das Überschreiten der Gehaltsgrenze bei Minijobbern haben.

Quelle: alga-Competence-Center

 

 

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