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Betriebsrat in der Plattformwelt: BAG definiert den Betrieb über die Leitung : BAG, Urteil vom 28.01.2026 - 7 ABR 23/24

Das BAG stellt klar: In Plattformunternehmen ohne lokale Leitungsstruktur sind Betriebsratswahlen unwirksam. Entscheidend ist, wo personelle und soziale Angelegenheiten tatsächlich gesteuert werden – digitale Tools allein reichen nicht.

Lesezeit 5 Min.
Betriebsratswahl in Plattformunternehmen: Illustration zeigt Wahlvorgang mit Wahlurne und Beschäftigten
Foto: © stock.adobe.com/vector

Digitale Strukturen stellen die Betriebsratswahl vor eine Grundsatzfrage: Wo ist der „Betrieb“, in dem gewählt wird, wenn Einsatzplanung und Kommunikation über Apps laufen und vor Ort keine klassische Leitung sitzt? Das BAG hat hierzu klargestellt: Ein Betrieb liegt nur dort vor, wo die organisatorische Einheit in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird.

In sogenannten „Remote-Cities“ ohne lokale Leitungs- und Verwaltungsstrukturen reicht ein Liefergebiet mit eigener Einsatzplanung nicht aus – die dortigen Betriebsratswahlen waren deshalb unwirksam.

 

Worum geht es?

Betriebsratswahl in der Plattformökonomie: Die Grundsatzfrage

Digitale Plattformunternehmen funktionieren anders als typische Unternehmensstrukturen: Teams sind verteilt, Kommunikation läuft über Apps, Einsatzplanung entsteht per Algorithmus – und eine klassische Standortleitung gibt es oft gar nicht. Genau an dieser Stelle wird es für Betriebsratswahlen spannend (und streitträchtig): Wo ist eigentlich der „Betrieb“, in dem gewählt wird?

BAG-Beschluss vom 28.01.2026: Neue Messlatte für Betriebsratsfähigkeit

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat hierzu mit Beschluss vom 28.01.2026 (7 ABR 23/24 u.a.) eine wegweisende Klarstellung getroffen – und die Messlatte für betriebsratsfähige Einheiten in der Plattformarbeit deutlich sichtbar gemacht.

Betrieb vs. Unternehmen: Warum die Unterscheidung entscheidend ist

Betriebsräte werden nicht „im Unternehmen“ gewählt, sondern im Betrieb (§ 1 BetrVG). Das klingt technisch, ist aber in der Praxis der entscheidende Punkt: Der Betriebsbegriff ist so etwas wie die Landkarte für die Wahlkreise – und damit für Zuständigkeiten, Mitbestimmung und später auch für die tägliche Zusammenarbeit.

Die Herausforderung: Fehlende Betriebsdefinition im BetrVG

Das Problem: Das BetrVG definiert nicht ausdrücklich, was ein Betrieb ist. Die Rechtsprechung hat den Begriff über Jahrzehnte geprägt – und knüpft dabei immer wieder an ein zentrales Element an: Leitung. In der digitalen Welt ist diese Leitung aber häufig nicht (mehr) örtlich sichtbar, sondern sitzt zentral (z. B. HR am Unternehmenssitz) oder verteilt sich digital über Tools und Prozesse. Die Folge: Ein Liefergebiet mit „eigenem Namen“ und „eigenem Dienstplan“ fühlt sich wie ein Betrieb an – ist es rechtlich aber nicht zwingend. Genau diese Kluft hat das BAG jetzt geschlossen.

 

Der Sachverhalt

Remote-Cities vs. Hub-Cities: Der Fall vor dem BAG

Die Arbeitgeberin erbringt plattformbasierte Dienstleistungen rund um Bestellung und Lieferung von Speisen. Neben einem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich gab es bundesweit sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen) und „Remote-Cities“ (Liefergebiete). In den Remote-Cities arbeiteten ausschließlich Auslieferungsfahrer; die Kommunikation mit der Arbeitgeberin lief überwiegend über eine App. In den Hub-Cities waren zusätzlich Beschäftigte mit Verwaltungs- und Backoffice-Aufgaben tätig.

Angefochtene Wahlen in Braunschweig, Kiel und Bremen

In den Jahren 2022 und 2023 wurden in mehreren Remote-Cities (u. a. Braunschweig, Kiel, Bremen) jeweils Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an. Die Landesarbeitsgerichte erklärten die Wahlen für unwirksam – mit der Begründung, Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG.

 

Die Entscheidung

BAG-Urteil: Ohne Leitung kein Betrieb – keine Betriebsratswahl

Das BAG hat die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte im Ergebnis zurückgewiesen und die Linie der Vorinstanzen bestätigt: Auch bei „App-gesteuerter“ Plattformarbeit gilt: Ein Betriebsrat kann nur dort gewählt werden, wo es einen Betrieb oder einen selbstständigen Betriebsteil gibt. Dafür braucht es entweder eine eigene organisatorische Leitung oder zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit.

Die zentrale Definition: Betrieb erfordert einheitliche Leitung

Besonders wichtig ist die Präzisierung des Betriebsbegriffs in der veröffentlichten Pressemitteilung: „Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird.

Warum Remote-Cities scheiterten: App-Steuerung ersetzt keine Leitung

Und genau daran scheiterten die Remote-Cities: Die bloße Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reichte dem BAG nicht. Entscheidend war, dass es dort keine eigene Leitungsstruktur und nicht einmal das erforderliche Mindestmaß an Selbstständigkeit gab – die digitale Steuerung über die App ersetzt diese betriebliche Leitungsfunktion nicht.

Rückverweisung an Landesarbeitsgerichte: Kernbotschaft bleibt bestehen

Wichtig: Wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten konnte der Senat nicht in allen Verfahren abschließend entscheiden. Insoweit wurden Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. An der Kernbotschaft „Remote-Cities sind keine betriebsratsfähigen Einheiten“ ändert dies jedoch nichts.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Praxisfolgen: Mitbestimmung nur dort, wo Leitung sitzt

Für digitale Unternehmen ist die Entscheidung vor allem ein Realitätscheck: „Standort“ ist nicht gleich „Betrieb“. Wer Betriebsratswahlen (und spätere Zuständigkeiten) richtig einordnen will, muss auf die tatsächliche Leitungs- und Entscheidungsstruktur schauen: Wo werden Einstellungen, Versetzungen, Sanktionen, Schicht-/Einsatzlogik, Urlaubsfreigaben, Leistungssteuerung oder Konfliktlösungen gesteuert? Sitzt diese Steuerung zentral und gibt es vor Ort keine Leitungsinstanz, wird es schwer, eine lokale Einheit als Betrieb oder Betriebsteil zu qualifizieren.

Konsequenzen für Beschäftigte in Remote-Strukturen

Für Beschäftigte in reinen Remote-Strukturen ist die Folge spürbar: Wenn die „Einheit vor Ort“ nicht betriebsratsfähig ist, entsteht dort faktisch kein eigener Betriebsrat.

Zentrale vs. lokale Mitbestimmung: Wo findet Betriebsratsarbeit statt?

Mitbestimmung findet dann – wenn überhaupt – auf der Ebene statt, auf der die Leitung tatsächlich sitzt (z. B. Hub-Struktur oder zentraler Betrieb). Das ist rechtlich konsequent, kann aber politisch und kommunikativ erklärungsbedürftig sein, weil die Arbeitsrealität „vor Ort“ trotzdem sehr eigenständig wirkt.

 

Praxistipps

Handlungsempfehlungen für HR und Payroll

Erstens lohnt sich vor der Wahl-Saison ein kurzer Betriebsstruktur-Check – nicht nur juristisch, sondern operativ: Wer trifft die wesentlichen personellen und sozialen Entscheidungen, und wie ist das dokumentiert (Organigramm, Kompetenzmatrix, Prozessbeschreibungen)? Genau diese Fakten entscheiden später, ob eine Einheit betriebsratsfähig ist.

Grauzonen vermeiden: Lokale Strukturen ohne Leitung erhöhen zentralen Druck

Zweitens sollten HR und Payroll bei stark digitalisierten Modellen prüfen, ob es ungewollte „Grauzonen“ gibt: Wenn man lokale Einheiten bewusst ohne Leitung organisiert, reduziert das zwar lokale Wahlkreise – erhöht aber oft den Druck auf zentrale Prozesse (Beschwerden, Arbeitszeit, Schichtsysteme, Vergütungsfragen). Spätestens in Konflikten wird dann sehr genau hingeschaut, wer tatsächlich steuert.

Echte Delegation statt Labels: Wie betriebsnahe Mitbestimmung entsteht

Drittens: Wenn das Unternehmen eine betriebsnähere Mitbestimmung will (oder Konflikte vermeiden möchte), führt der Weg nicht über neue Labels („City“, „Zone“, „Cluster“), sondern über echte Struktur: Delegation von Entscheidungsbefugnissen, klare lokale Rollen und ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Ohne diese Substanz bleibt es rechtlich bei „kein Betriebsteil“.

 

 

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