Kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz : BVerwG-Urteil vom 09.10.2025, 3 C 4.24
Das BVerwG stellt klar: Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Beschäftigte während behördlich angeordneter Isolation arbeitsunfähig krank waren. Die Entschädigungsregelungen sind gegenüber dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nachrangig.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet mit Urteil vom 09.10.2025 eine zentrale Frage zur Corona-Pandemie: Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Beschäftigte während behördlich angeordneter Isolation arbeitsunfähig krank waren. Das BVerwG stellt klar: Entgeltfortzahlung schließt die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus.
Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz: Rechtsrahmen während Corona-Pandemie
Während der Pandemie wurden in den §§ 56 und 57 IfSG Regelungen geschaffen, nach denen bei behördlich angeordneter Absonderung eine Entschädigung für Verdienstausfälle vorgesehen war. Arbeitgeber konnten in diesen Fällen die an Beschäftigte ausgezahlten Beträge sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge von der zuständigen Behörde erstattet verlangen. Voraussetzung war jedoch stets, dass auf Seiten der Arbeitnehmer tatsächlich ein Verdienstausfall vorlag.
Gesetzliche Anpassungen während der Pandemie: Grundprinzip bleibt
Der Gesetzgeber hat diese Vorschriften im Laufe der Pandemie mehrfach angepasst. Am Grundprinzip der Entschädigung als Ausgleich eines Verdienstausfalls hat sich jedoch nichts geändert.
Sachverhalt: Personaldienstleister beantragt Erstattung für isolierte Mitarbeiterin
Geklagt hatte ein Personaldienstleistungsunternehmen. Eine Mitarbeiterin war im November 2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Isolation begeben. Eine Tätigkeit im Homeoffice war nicht möglich. Die Arbeitnehmerin war kurz zuvor zum zweiten Mal gegen COVID-19 geimpft worden.
Entgeltfortzahlung und abgelehnter Erstattungsantrag
Der Arbeitgeber zahlte für die Dauer der Isolation das Arbeitsentgelt weiter und führte die Sozialversicherungsbeiträge ab. Die beantragte Erstattung gegenüber dem Land Baden-Württemberg lehnte das zuständige Regierungspräsidium ab. Während das Verwaltungsgericht Stuttgart und später auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim dem Arbeitgeber noch Recht gaben, hob das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidungen auf.
BVerwG: Kein Verdienstausfall bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Der dritte Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellte klar, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nur dann entsteht, wenn die an den Arbeitnehmer gezahlten Beträge eine Entschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG darstellen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch die behördliche Maßnahme einen Verdienstausfall erlitten hat.
Entgeltfortzahlung schließt Verdienstausfall aus
Ein Verdienstausfall liegt jedoch nicht vor, wenn für den Zeitraum der Isolation ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes sind gegenüber dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nachrangig. Besteht ein Anspruch nach § 3 EntgFG, fehlt es bereits tatbestandlich an einem Verdienstausfall.
Infektionsschutzgesetz dient nicht der Arbeitgeberentlastung
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Regelungen der §§ 56 und 57 IfSG nicht der wirtschaftlichen Entlastung der Arbeitgeber dienen. Sie sollen ausschließlich den Einkommensverlust der betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen.
SARS-CoV-2-Infektion ist Krankheit auch ohne Symptome
Zentrale Bedeutung kommt der Einordnung der Arbeitsunfähigkeit zu. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine SARS-CoV-2 Infektion unabhängig vom Vorliegen von Symptomen als Krankheit zu qualifizieren. Ist der Arbeitnehmer aufgrund dieser Infektion behördlich zur Absonderung verpflichtet, ist ihm die Arbeitsleistung rechtlich unmöglich.
BVerwG folgt BAG-Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeit
Damit folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht nur bei körperlichen Einschränkungen vor, sondern auch dann, wenn die Arbeitsleistung aus rechtlichen Gründen infolge einer krankheitsbedingten Quarantäneverfügung nicht erbracht werden darf. Die behördliche Absonderung ist in diesen Fällen keine eigenständige Ursache, sondern unmittelbare Folge der Erkrankung.
Fehlender Impfschutz begründet kein Verschulden
Die Tatsache, dass die zweite Impfung der Arbeitnehmerin noch keinen vollständigen Schutz bot, begründete nach Ansicht des Gerichts kein Verschulden, das einer Entgeltfortzahlung entgegenstehen könnte.
Höchstrichterliche Klarstellung: Kein Erstattungsanspruch bei Entgeltfortzahlung
Mit dieser Entscheidung ist höchstrichterlich geklärt, dass Arbeitgeber in Fällen krankheitsbedingter Isolation keinen Anspruch auf Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz haben, wenn sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Isolation behördlich angeordnet wurde und selbst dann, wenn keine Krankheitssymptome vorlagen.
Praktische Folgen: Erstattungsanträge aus Pandemiezeit ausgeschlossen
Für die Praxis bedeutet dies eine klare Abgrenzung zwischen Entgeltfortzahlung und infektionsschutzrechtlicher Entschädigung. Die Entscheidung schließt eine Vielzahl von Erstattungsanträgen aus der Pandemiezeit endgültig aus und stärkt die Systematik des Entgeltfortzahlungsrechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Entschädigungsregelungen.

