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Berechnung von Urlaubstagen im Schichtdienst

Das BAG stellt klar: Urlaub wird arbeitstagbezogen berechnet, nicht in Kalendertagen – auch im Schichtdienst. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für HR und Payroll in 24/7-Betrieben.

Lesezeit 4 Min.
Person plant Urlaubstage im Kalender mit farbigen Markierungen, Tablet und Laptop im Hintergrund – Symbolbild für korrekte Urlaubsberechnung in der Entgeltabrechnung
Foto: © stock.adobe.com/tippapatt

„42 Tage Urlaub!” – das klingt nach Luxus, ist in der Praxis aber oft nur ein Rechenfehler mit Nebenwirkungen. Gerade in Schichtsystemen, rollierenden Dienstplänen oder 24/7-Betrieben taucht die Frage regelmäßig auf: Zählt Urlaub in Kalendertagen oder in Arbeitstagen? Das BAG hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen: Urlaub wird arbeitstagbezogen berechnet und erfüllt – nicht kalendertagsbezogen. Und das gilt ausdrücklich auch im Rettungsdienst.

Urlaubsberechnung im Schichtdienst: Das Kernproblem

Worum geht es?

Das Kernproblem ist ein typisches „Schichtdienst-Phantom”: Wenn ein Betrieb an sieben Tagen die Woche läuft, liegt der Gedanke nahe, auch beim einzelnen Arbeitnehmer von einer Siebentagewoche auszugehen. Dann werden Urlaubsansprüche schnell in Kalendertagen hochgerechnet – und plötzlich stehen 42 Tage im Raum. Das wirkt zunächst großzügig, führt aber zu zwei praktischen Schieflagen.

Erstens: Urlaub soll Erholung von Arbeit sein. Wer Urlaub „auf Tage ohne Arbeitspflicht” anrechnet, nimmt Beschäftigten faktisch Erholungszeit weg, ohne dass überhaupt Arbeitspflicht bestanden hätte.

Zweitens: Eine echte Siebentagewoche ist arbeitszeitrechtlich für den einzelnen Arbeitnehmer dauerhaft nicht zulässig – das Arbeitszeitgesetz verlangt ausdrücklich Ruhetage. Ein Modell, das den Urlaubsanspruch so berechnet, als ob permanent sieben Tage pro Woche gearbeitet würden, baut also auf einer rechtlich unzulässigen Annahme auf. Genau diese beiden Punkte stehen hinter der BAG-Entscheidung.

Der Fall: Rettungsdienst und Urlaubsanrechnung

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst, der ganzjährig rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche Leistungen erbringt. Der Kläger ist seit 1996 als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt; tariflich galt der TVöD-V-VKA.

Die Arbeitgeberin berechnete für den Kläger – ausgehend von einer Siebentagewoche – einen jährlichen Urlaubsanspruch von 42 Tagen. Gleichzeitig verlangte sie, dass der Kläger bei Urlaub „eine Woche am Stück” auch für in dieser Woche liegende gesetzliche Feiertage sowie für den 24.12. und 31.12. Urlaub „einsetzt”. Entsprechend belastete sie das Urlaubskonto u.a. für einzelne Feiertage und (Vor-)Feiertage in mehreren Jahren.

Der Kläger wandte sich dagegen. Sein Kernargument war einfach: An einigen dieser Tage hätte er nach Dienstplan ohnehin nicht arbeiten müssen – warum sollten dafür Urlaubstage abgezogen werden? Hilfsweise verlangte er eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nach tariflichen Regeln.

Das Arbeitsgericht gab dem Hilfsantrag (Stundengutschriften) statt, das Landesarbeitsgericht ging weiter und gab dem Hauptantrag statt (Rückbuchung der neun Urlaubstage). Dagegen legte die Beklagte Revision ein – mit Erfolg: Das BAG hob das Berufungsurteil insoweit auf und verwies zurück.

BAG-Urteil: Arbeitstage statt Kalendertage

Die Entscheidung

Das BAG hat dem LAG den zentralen Denkfehler aufgezeigt: Das LAG hatte seine Bewertung auf einen in Kalendertagen bemessenen Urlaubsanspruch gestützt. Genau das ist aber unzulässig. Maßgeblich ist eine arbeitstagbezogene Betrachtung – sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den tariflichen Urlaub nach dem TVöD.

Das Gericht knüpft dabei an die Grundsystematik an: Urlaubstage stehen in Relation zu Arbeitstagen. Grundlage der Urlaubsberechnung können grundsätzlich nur Tage sein, an denen überhaupt eine Arbeitspflicht besteht. Deshalb ist die Anzahl der Urlaubstage anhand der im Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Wird nicht an fünf Tagen pro Woche gearbeitet, sondern in einem anderen Rhythmus, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Damit wird – unabhängig vom jeweiligen Arbeitszeitmodell – eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet (im Ergebnis typischerweise „sechs Wochen” Erholungszeit).

Besonders plastisch wird das BAG bei der Zahl „42″: 42 Kalendertage entsprechen sechs Wochen für alle sieben Wochentage. Um einen solchen Anspruch als „Urlaub” zu rechtfertigen, müsste der einzelne Arbeitnehmer durchgehend an sieben Tagen pro Woche arbeiten. Genau das sieht das rollierende Dienstplanmodell aber nicht vor – und es wäre aufgrund der Ruhetage nach dem ArbZG dauerhaft auch gar nicht zulässig. Konsequenz: Ein Urlaubsanspruch von 42 Kalendertagen kann in dieser Konstellation nicht die richtige Bezugsgröße sein.

Weil das LAG von der falschen Bezugsgröße ausgegangen war, konnte es dem Hauptantrag nicht mit dieser Begründung stattgeben – daher die Zurückverweisung.

Folgen für HR und Payroll

Was bedeutet das für die Praxis?

Für HR und Entgeltabrechnung ist das Urteil vor allem eine sehr klare Warnung vor „Kalendertags-Denken” in Schichtsystemen. Sobald Urlaubstage wie „Kalendertage” behandelt werden, entstehen typische Folgeprobleme: Fehlbelastungen in Urlaubskonten, Streit über „Urlaub an freien Tagen”, Konflikte bei Feiertagen im Urlaub und – in der Folge – Korrekturen über mehrere Jahre.

Aber damit nicht genug. Der zweite Praxiseffekt ist mindestens genauso wichtig: Urlaubsansprüche müssen so berechnet werden, dass sie zur tatsächlichen Arbeitspflicht passen. 24/7-Betrieb heißt nicht automatisch Siebentagewoche für jeden Einzelnen. Wer das verwechselt, baut die gesamte Urlaubslogik auf ein Modell, das arbeitszeitrechtlich gar nicht zulässig wäre – und produziert damit strukturelle Fehler in den Abrechnungssystemen.

Kurz: Das Urteil ist weniger eine „Rettungsdienst-Spezialität” als ein Grundsatz für alle Schichtbetriebe – von Logistik über Pflege bis Produktion.

Handlungsempfehlungen für die Entgeltabrechnung

Praxistipps

Erstens lohnt sich ein schneller Systemcheck: Wie berechnet das HR/Payroll-System Urlaub bei abweichenden Verteilungen der Wochenarbeitstage (z. B. 4-Tage-Woche, rollierende Schicht, Teilzeit in Schicht)? Entscheidend ist, dass Urlaub in Arbeitstagen geführt wird – nicht als Kalendertage-Kontingent, das man später „irgendwie” umrechnet.

Zweitens sollten Dienstplan- und Urlaubslogik sauber zusammenpassen: Urlaubstage dürfen grundsätzlich nur dort „verbraucht” werden, wo ohne Urlaub Arbeitspflicht bestünde. Besonders fehleranfällig sind Konstellationen „Urlaubswoche plus Feiertag” oder Urlaubsanrechnung für (Vor-)Feiertage. Hier sollte klar sein, wann tatsächlich ein Urlaubstag anfällt und wann schlicht ohnehin frei gewesen wäre.

Drittens: Wenn historisch mit einem Siebentage-Rechenmodell gearbeitet wurde, ist es sinnvoll, die Urlaubs- und Kontoführung nicht nur „für die Zukunft” zu korrigieren, sondern auch zu prüfen, ob es Rückrechnungsbedarf gibt (z. B. bei Streitfällen, Austritten, Langzeiterkrankungen). Viele Konflikte eskalieren erst, wenn jemand das Unternehmen verlässt oder wenn Resturlaub ausgezahlt werden soll – also genau dann, wenn Korrekturen besonders unangenehm sind.

 

von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte

Quelle: BAG, Urteil vom 19.8.2025 – 9 AZR 216/24