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EuGH-Urteil zur Mindestlohnrichtlinie : EuGH-Urteil vom 11.11.2025, AZ C-19/23

Der Europäische Gerichtshof erklärte zentrale Teile der EU-Mindestlohnrichtlinie für unwirksam, da die Union nicht befugt ist, verbindliche Kriterien zur Höhe des Arbeitsentgelts vorzugeben. Die Mindestlohnfestsetzung bleibt damit eine nationale Angelegenheit ohne europarechtlichen Harmonisierungsdruck.

Lesezeit 6 Min.
Symbolbild zum EuGH-Urteil: Holzwürfel mit Buchstaben „EUGH“ stehen für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Mindestlohnrichtlinie.
Foto: © stock.adobe.com/pusteflower9024

Mit seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof eine der politisch wie rechtlich spannendsten Fragen der letzten Jahre beantwortet: Darf die Europäische Union verbindliche Kriterien zur Festsetzung nationaler Mindestlöhne vorgeben? Die Antwort fällt differenziert aus. Der Gerichtshof kassiert zentrale Elemente der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, lässt den Rechtsakt im Übrigen aber bestehen. Die Entscheidung markiert einen präzisen Mittelweg zwischen sozialpolitischen Ambitionen und europarechtlicher Kompetenzbindung.

 

Der sozialpolitische Hintergrund und die Entstehung der Richtlinie

Die Diskussion über angemessene Mindestlöhne ist kein rein deutsches Phänomen. In 22 der Mitgliedstaaten existieren bereits seit Jahren gesetzliche Lohnuntergrenzen, die jedoch erheblich voneinander abweichen. Sie reichen von wenigen hundert Euro monatlich etwa in Bulgarien bis zu über zweitausendsiebenhundert Euro in Luxemburg. Deutschland liegt mit seinem Mindestlohn im europäischen Vergleich im oberen Bereich.

EU-Grundrechtecharta schützt Arbeitnehmer: Recht auf würdige Arbeitsbedingungen

Rechtlich verankert ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in Artikel 31 Absatz 1 das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen garantiert, als auch im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dort verpflichtet sich die Union zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum sozialen Schutz der Beschäftigten.

EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041: Umsetzungsfrist und umstrittene Referenzwerte

Vor diesem Hintergrund erließ die Europäische Union im Oktober 2022 die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. 2022 L 275, 33, im Folgenden: Richtlinie). Diese sollte bis Januar 2025 umgesetzt werden und enthielt unter anderem Vorgaben über Verfahren zur Festsetzung und Aktualisierung nationaler Mindestlöhne, Berichtspflichten gegenüber der Kommission sowie die Förderung von Tarifverhandlungen. Besonders umstritten war jedoch die in Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Richtlinie enthaltene Vorgabe, bestimmte ökonomische Kriterien und Referenzwerte – wie 602 % des Medianlohns – bei der Mindestlohnbemessung heranzuziehen.

 

Der Kompetenzrahmen: die begrenzte Einzelermächtigung der Europäischen Union

Die rechtliche Kernfrage der Entscheidung lautet: Darf die Europäische Union überhaupt Vorgaben zur Höhe von Arbeitsentgelt machen? Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union. Die Union handelt nur innerhalb der Grenzen der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten. Alle übrigen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

Artikel 153 AEUV: Kompetenzgrenze der EU bei Arbeitsentgelt und Mindestlohn

Die Kommission stützte sich bei der Mindestlohnrichtlinie auf Artikel 153 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dieser erlaubt europäische Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und zum sozialen Schutz. Absatz 5 desselben Artikels macht jedoch unmissverständlich klar, dass diese Ermächtigung gerade nicht für das Arbeitsentgelt gilt. Die Ausnahme umfasst nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Höhe des Entgelts, sondern sämtliche Regelungen, die unmittelbar auf Lohnbestandteile einwirken.

Klage gegen EU-Mindestlohnrichtlinie: Dänemark und Schweden vor dem EuGH

Dennoch entschied sich der europäische Gesetzgeber, Mindestlohnkriterien in die Richtlinie aufzunehmen, und erklärte in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie, hierzu befugt zu sein. Diese Sichtweise überzeugte nicht alle. Dänemark und Schweden erhoben Klage und erhielten prominente Unterstützung durch den Generalanwalt Nicholas Emiliou. Dieser empfahl in seinen Schlussanträgen, die Richtlinie vollständig für unwirksam zu erklären. Die Kommission, so der Generalanwalt, habe bei Schaffung der Richtlinie gewusst, dass sie sich „auf dünnem Eis“ bewege.

 

Der Gerichtshof wählt den Mittelweg

Der Gerichtshof folgt dem Generalanwalt nur teilweise. Er hält die Richtlinie im Grundsatz für gültig und erkennt an, dass die Union Maßnahmen ergreifen darf, die die Mitgliedstaaten bei der Schaffung fairer Arbeitsbedingungen unterstützen. Die Union darf jedoch nicht in die nationale Festsetzung des Arbeitsentgelts eingreifen. Diese Grenze sieht der Gerichtshof überschritten, soweit die Richtlinie wirtschaftliche Kriterien zwingend vorgibt, die letztlich die Höhe des Mindestlohns prägen.

EuGH zu Artikel 5 Absatz 2: Kaufkraft-Kriterien in Mindestlohnrichtlinie unzulässig

Besonders betroffen ist Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die verpflichtende Berücksichtigung bestimmter Faktoren wie Kaufkraft, Lebenshaltungskosten oder Produktivitätsentwicklung eine teilweise Harmonisierung der Mindestlohnbestandteile bewirke. Dies stelle einen unmittelbaren Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts dar, der europarechtlich nicht gedeckt sei. Auch der Versuch der Richtlinie, eine Unterschreitung bestimmter Lohnniveaus durch nationale Indexierungsmechanismen zu verhindern, wurde verworfen.

EuGH wahrt EU-Sozialpolitik: Strukturelle Vorgaben trotz Arbeitsentgelt-Ausnahme zulässig

Gleichzeitig betont der Gerichtshof, dass die Ausnahmevorschrift in Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht dahin verstanden werden darf, dass jeglicher Bezug zum Arbeitsentgelt verboten sei. Würde man jede Maßnahme untersagen, die faktisch Auswirkungen auf das Lohnniveau haben kann, wäre die Union in ihrer sozialpolitischen Kompetenz nahezu vollständig gelähmt. Der Gerichtshof wahrt somit die Fähigkeit der Union, strukturelle Vorgaben zu machen, wie etwa die Förderung der Tarifbindung oder die Schaffung transparenter Festsetzungsverfahren.

 

Was bedeutet das Urteil für den deutschen Mindestlohn?

Für Deutschland sind die Auswirkungen begrenzt. Der deutsche Mindestlohn beruht auf nationalem Recht und einem eigenständigen Verfahren der Mindestlohnkommission. Das Bundeskabinett hat bereits entschieden, den Mindestlohn zum 01. Januar 2026 auf 13,90 Euro und ein Jahr später auf 14,60 Euro anzuheben. Diese Entscheidungen bleiben von der europäischen Rechtsprechung unberührt.

15-Euro-Mindestlohn-Argument hinfällig: EuGH-Urteil beendet Referenzwert-Pflicht

Allerdings entfällt durch das Urteil ein Argument, das politisch gerne genutzt wurde. Im Wahlkampf wurde mitunter behauptet, die europäische Mindestlohnrichtlinie verlange indirekt eine Mindestlohnhöhe von 15 Euro, da sich Deutschland an europäischen Referenzwerten orientieren müsse. Ein solcher Rückgriff ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs nicht haltbar. Die Richtlinie enthält keine verbindlichen Kriterien mehr, und damit entfällt jede Pflicht, den deutschen Mindestlohn an eine bestimmte Quote des Medianlohns zu koppeln.

Mindestlohnkommission nach EuGH-Urteil: 60-%-Medianwert nicht mehr rechtlich bindend

Auch die jüngsten Entscheidungen der Mindestlohnkommission, die sich in ihrer Geschäftsordnung an einem 60-%-Medianwert orientierte, stehen damit auf einem neuen Prüfstand. Zwar bleibt es der Kommission unbenommen, solche Kriterien politisch zu berücksichtigen. Eine rechtliche Bindung besteht jedoch nicht.

 

Ein Schritt zu mehr Klarheit im Kompetenzgefüge der Europäischen Union

Die Entscheidung stärkt die europäische Rechtsordnung. Sie zeigt, dass der Gerichtshof nicht davor zurückscheut, die Kompetenzgrenzen der Union zu wahren. Die Europäische Union ist ein Rechtsraum, der auf begrenzten Zuständigkeiten beruht. Indem der Gerichtshof den übermäßigen Eingriff in die nationale Entgeltsetzung zurückweist, schützt er die Legitimität der europäischen Gesetzgebung.

EU-Mindestlohnrichtlinie bleibt gültig: Transparenzpflichten und Tarifbindung weiter zulässig

Gleichzeitig legt der Gerichtshof die sozialpolitischen Handlungsmöglichkeiten der Union nicht lahm. Die Richtlinie bleibt im Übrigen in Kraft. Transparente Verfahren, Berichtspflichten und die Förderung der Tarifbindung sind weiterhin legitim und ordnungspolitisch sinnvoll. Die Entscheidung verleiht der Richtlinie somit ein rechtlich tragfähiges Fundament.

 

Fazit zum EuGH-Urteil: Klarheit bei EU-Kompetenzverteilung im Mindestlohnrecht

Die Entscheidung des Gerichtshofs ist ein Gewinn für die Klarheit europäischer Kompetenzverteilung. Sie stoppt den Versuch einer teilharmonisierten Lohnfindung, ohne die sozialpolitischen Ambitionen der Union auszubremsen. Für Deutschland bleibt der Mindestlohn ein nationales Thema, dessen weitere Entwicklung politisch diskutiert werden wird – aber ohne europarechtlichen Druck. Die Europäische Union darf vieles. Aber sie darf es nur, wenn sie hierzu legitimiert ist. Diese Erkenntnis hat der Gerichtshof eindrucksvoll bekräftigt.

Die Entscheidung des Gerichtshofs ist ein Gewinn für die Klarheit europäischer Kompetenzverteilung. Sie stoppt den Versuch einer teilharmonisierten Lohnfindung, ohne die sozialpolitischen Ambitionen der Union auszubremsen. Für Deutschland bleibt der Mindestlohn ein nationales Thema, dessen weitere Entwicklung politisch diskutiert werden wird – aber ohne europarechtlichen Druck. Die Europäische Union darf vieles. Aber sie darf es nur, wenn sie hierzu legitimiert ist. Diese Erkenntnis hat der Gerichtshof eindrucksvoll bekräftigt.

 

von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte