BGH stärkt Datenschutzrechte von Bewerbern
Der BGH hat die Datenschutzrechte von Bewerbern gestärkt: Bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO begründen.

Der Schutz personenbezogener Daten spielt bereits im Bewerbungsverfahren eine zentrale Rolle. Arbeitgeber verarbeiten in dieser Phase regelmäßig sensible Informationen über Bewerber – von persönlichen Kontaktdaten über berufliche Werdegänge bis hin zu Gehaltsvorstellungen oder Einschätzungen aus dem Auswahlprozess. Gelangen diese Daten versehentlich an unbefugte Dritte, kann dies erhebliche datenschutzrechtliche Folgen haben.
Mit Urteil vom 23.06.2026 (Az. VI ZR 97/22) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Bewerbern im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen weiter gestärkt. Danach kann bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) begründen.
Vertrauliche Nachricht an den falschen Empfänger
Dem Verfahren lag ein Bewerbungsprozess bei einer Privatbank zugrunde. Der Kläger hatte sich über ein Karriereportal auf eine Stelle beworben. Im Verlauf des Auswahlverfahrens wollte eine Mitarbeiterin der Bank dem Bewerber über den Messenger-Dienst des Karriereportals ein Vertragsangebot mit einem Jahresgehalt von 80.000 Euro zuzüglich variabler Vergütung übermitteln.
Die Nachricht wurde jedoch versehentlich an einen Dritten versandt, der früher gemeinsam mit dem Kläger in derselben Unternehmensgruppe tätig gewesen war, mit dem Bewerbungsverfahren jedoch keinerlei Verbindung hatte.
Der Empfänger leitete die Nachricht anschließend an den Kläger weiter und sprach ihn auf seine Stellensuche an. Daraufhin machte der Bewerber unter anderem einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO sowie einen Unterlassungsanspruch geltend.
BGH bejaht immateriellen Schaden bei Datenschutzverstößen
Nachdem der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung des Art. 82 DS-GVO vorgelegt hatte, entschied der EuGH im September 2025, dass bereits negative Gefühle einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen können.
Diesen Vorgaben folgend stellte der Bundesgerichtshof nun fest, dass die versehentlich weitergeleitete Nachricht personenbezogene Daten des Bewerbers enthielt. Dazu gehörten insbesondere Informationen über das laufende Bewerbungsverfahren, die Gehaltsvorstellungen sowie die Bewertung der Bewerbung durch den potenziellen Arbeitgeber.
Die Übermittlung dieser Daten an einen unbeteiligten Dritten war rechtswidrig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag auch ein immaterieller Schaden vor. Entscheidend sei nicht allein der Datenschutzverstoß als solcher. Erforderlich sei vielmehr ein tatsächlich eingetretener Schaden. Dieser bestehe hier darin, dass der Bewerber die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren habe.
Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass der Empfänger die Informationen tatsächlich nutzte und den Kläger unmittelbar auf seine Bewerbung ansprach. Darüber hinaus sei die Sorge nachvollziehbar gewesen, dass die vertraulichen Informationen weitergegeben oder für eigene Zwecke verwendet werden könnten.
Über die konkrete Höhe des Schadensersatzes muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut entscheiden.
Kein Unterlassungsanspruch bei fehlender Wiederholungsgefahr
Keinen Erfolg hatte der Kläger hingegen mit seinem Antrag auf Unterlassung weiterer Datenweitergaben.
Zwar kann ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Wiederholungsgefahr.
Diese sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezog sich ausschließlich auf die konkrete Datenweitergabe im laufenden Bewerbungsverfahren. Da dieses bereits abgeschlossen war, bestand keine ernsthafte Gefahr, dass sich derselbe Datenschutzverstoß erneut ereignen würde.
Mangels Wiederholungsgefahr entfiel deshalb auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit diese den Unterlassungsanspruch betrafen.
Bedeutung für die Praxis: Datenschutz im Bewerbungsverfahren
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen an Bewerbungsverfahren. Bereits eine versehentliche Weiterleitung vertraulicher Bewerbungsdaten kann einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO auslösen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass interne Prozesse bei der Kommunikation mit Bewerbern sorgfältig organisiert und technische Kontrollmechanismen regelmäßig überprüft werden sollten. Insbesondere bei der Nutzung von Bewerbermanagementsystemen, Karriereportalen oder Messenger-Funktionen ist sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen ausschließlich an die jeweils berechtigten Empfänger übermittelt werden.
Das Urteil zeigt zugleich, dass Datenschutzverstöße nicht erst dann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn wirtschaftliche Nachteile entstehen. Bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründen. Damit unterstreicht der Bundesgerichtshof die zunehmende Bedeutung des Datenschutzes auch im Bewerbungsverfahren und stärkt die Rechte von Bewerberinnen und Bewerbern nachhaltig.
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