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Fristlose Kündigung trotz Schwerbehinderten-Antrag : Die Zwei-Wochen-Frist läuft trotzdem

Ein Arbeitnehmer beantragt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch – der Arbeitgeber glaubt sich bei der außerordentlichen Kündigung abgesichert, wenn er vorab die Zustimmung des Integrationsamts einholt. Doch das LAG Baden-Württemberg urteilt anders: Ohne festgestellte Schwerbehinderung greift ausschließlich die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Lesezeit 5 Min.
Schwerbehindertenausweis steckt in Hosentasche
Foto: ©stock.adobe.com/blende11.photo

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2025 – 4 Sa 56/23 (Revision anhängig: BAG – 2 AZR 6/26)

Ein Arbeitnehmer stellt einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch – und der Arbeitgeber wähnt sich bei der fristlosen Kündigung auf der sicheren Seite, wenn er zunächst das Integrationsamt einschaltet und dessen Zustimmung abwartet. Genau diese Rechnung ist vor dem LAG Baden-Württemberg nicht aufgegangen: Solange die Schwerbehinderung nicht festgestellt ist, gilt allein die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

D. h. die Zweiwochenfrist bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung) ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Das Gericht stellt sich damit ausdrücklich gegen eine fast 40 Jahre alte BAG-Rechtsprechung – und das letzte Wort hat nun Erfurt.

Außerdem schafft die bloße Mitteilung eines Antrags auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch keinen Vertrauenstatbestand, der es rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe, sich auf die Nichteinhaltung der Frist zu berufen. Arbeitgeber müssen künftig doppelgleisig fahren!

Worum geht es?

Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB) – eine starre Ausschlussfrist, deren Versäumung die Kündigung allein schon unwirksam macht.

Für schwerbehinderte Menschen gilt zusätzlich der Sonderkündigungsschutz: Jede Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Bei der außerordentlichen Kündigung verschafft § 174 SGB IX dem Arbeitgeber mehr Luft: Er muss nur den Zustimmungsantrag innerhalb von zwei Wochen stellen und kann nach erteilter Zustimmung noch unverzüglich kündigen – auch wenn die BGB-Frist dann bereits abgelaufen ist.

Die spannende Frage ist die Schwebephase: Was gilt, wenn ein Anerkennungsantrag bzgl. der Schwerbehinderteneigenschaft noch läuft? Das BAG meinte 1987 (Urteil vom 27.02.1987 – 7 AZR 632/85), der Arbeitnehmer handle treuwidrig, wenn er den Arbeitgeber erst zum Integrationsamt schicke und sich nach der Ablehnung auf die kürzere Frist berufe. Genau davon rückt das LAG jetzt ab.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist seit August 2000 als Produktionsfachkraft bei einer Arbeitgeberin mit rund 9.000 Beschäftigten in Reutlingen tätig, zuletzt mit rund 3.932 Euro brutto bei 29,75 Wochenstunden.

Im Juli 2022 hatte die Arbeitgeberin bereits krankheitsbedingt ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht erklärte diese Kündigung im Januar 2023 für unwirksam. Im Vorprozess hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe das Rückmeldeformular zum bEM per Hauspost geschickt und dies ihrem Vorgesetzten mitgeteilt. Parallel dazu hatte sie im Juli 2022 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt, der im November 2022 abgelehnt wurde – Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht folgten.

Am 17.02.2023 erfuhr die Arbeitgeberin durch ein Telefonat mit dem Vorgesetzten und eine bestätigende E-Mail, dass der Prozessvortrag der Klägerin zum bEM aus dessen Sicht unwahr war – der Vorwurf lautete fortan: versuchter Prozessbetrug. Vier Tage später beantragte sie vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamts, das am 7. März 2023 unter Vorbehalt zustimmte. Am 08.03.2023 – also gut drei Wochen nach der Kenntnisnahme – sprach sie die fristlose Kündigung aus. Das Sozialgericht wies im Oktober 2025 auch den zuletzt reduzierten Antrag auf einen GdB von wenigstens 30 endgültig ab. Eine Schwerbehinderung stand damit nicht fest.

Die Entscheidung

Das LAG wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück – die fristlose Kündigung ist unwirksam. Das Wichtige: Die Kammer bejahte einen Kündigungsgrund nach Beweisaufnahme durchaus. Die Kündigung scheiterte allein an der Frist.

Die Arbeitgeberin hatte ab dem 17.02.2023 positive Kenntnis. Die Kündigung vom 08.03. kam damit zu spät. Der Umweg über das Integrationsamt half nicht: Das Verfahren nach § 174 SGB IX kann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nur ersetzen, wenn tatsächlich eine Schwerbehinderung besteht. Die Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt anerkannt – nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens stand das endgültig fest. Also brauchte es weder Zustimmung noch einen Zustimmungsantrag, und der Weg über das SGB IX war objektiv nicht eröffnet.

Treuwidrig war die Berufung der Klägerin auf die Frist ebenfalls nicht: Anders als das BAG 1987 sieht das LAG in der bloßen Kenntnis vom laufenden Anerkennungsverfahren keinen Vertrauenstatbestand – der Arbeitgeber kann schlicht nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben wird. Ein doppelspuriges Vorgehen sei ihm zumutbar. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Arbeitgeberin bereits beim Kündigungsausspruch wusste, dass der Schwerbehinderten- und Gleichstellungsantrag abgelehnt worden war. Wegen der ausdrücklichen Abweichung vom BAG ist die Revision zugelassen (anhängig unter dem Aktenzeichen 2 AZR 6/26).

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung stellt folgendes klar: Ein laufender Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag verschafft dem Arbeitgeber keine zusätzliche Zeit. Wer in der Schwebephase außerordentlich kündigen will, muss doppelspurig fahren – innerhalb der zwei Wochen beim Integrationsamt den Zustimmungsantrag stellen und parallel innerhalb derselben zwei Wochen vorsorglich die Kündigung erklären.

Nur so ist er in beiden Szenarien abgesichert: Wird die Schwerbehinderung später anerkannt, greift das Verfahren nach § 174 SGB IX. Wird sie nicht anerkannt, wahrt die vorsorgliche Kündigung die BGB-Frist.

Unternehmen müssen bei außerordentlichen Kündigungen stets beide Fristen parallel wahren, wenn ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt wurde. Andernfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Kündigung, falls die Schwerbehinderung später nicht anerkannt wird und dies führt wiederum zu Annahmeverzugslohn für die gesamte Prozessdauer – hier laufen seit März 2023 die Ansprüche –, nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge, korrigierte Meldungen und die Verrechnung mit zwischenzeitlich bezogenem Arbeitslosengeld. Bei mehrjährigen Verfahren summiert sich das schnell auf Beträge, gegen die der eigentliche Streitanlass verblasst.

Praxistipps

Erstens: Behandeln Sie die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB als harte Leitplanke – auch wenn ein Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag läuft. Bis zur Entscheidung des BAG (2 AZR 6/26) ist die strengere Linie des LAG der einzig sichere Weg.

Zweitens: Fahren Sie in der Schwebephase zweigleisig: Zustimmungsantrag beim Integrationsamt und vorsorgliche fristgerechte Kündigung. Das kostet eine zweite Kündigungserklärung, erspart im Zweifel jedoch den Verlust des Kündigungsrechts.

Drittens: Dokumentieren Sie präzise, wer auf Arbeitgeberseite wann welche Kenntnis erlangt hat. Der Fristbeginn hängt von der positiven Kenntnis des Kündigungsberechtigten ab – im Streitfall entscheidet die Beweislage über die Tage, und die Tage entscheiden hier über alles.