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BGH konkretisiert den Schwellenwert nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Der BGH hat klargestellt: Bei der Prüfung des Schwellenwerts von mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz werden Arbeitnehmer verschiedener Konzernunternehmen nicht automatisch zugerechnet, nur weil sie einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.

Arbeitsrecht
Lesezeit 4 Min.
Drei gelbe Würfel mit den Buchstaben B, G und H auf einer Zeitung – symbolisiert BGH-Urteil zum Drittelbeteiligungsgesetz und Schwellenwert für Arbeitnehmer
Foto: © stock.adobe.com/Nico

Für die unternehmerische Mitbestimmung kommt es entscheidend auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Wird der maßgebliche Schwellenwert überschritten, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats haben. Gerade bei Konzernstrukturen und Gemeinschaftsbetrieben stellt sich dabei immer wieder die Frage, welche Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl einzubeziehen sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Beschlüssen vom 23.06.2026 eine wichtige Klarstellung getroffen: Bei der Prüfung des Schwellenwerts von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) sind die Arbeitnehmer verschiedener Konzernunternehmen nicht allein deshalb wechselseitig zuzurechnen, weil die Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.

Drittelbeteiligung ab mehr als 500 Arbeitnehmern

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG muss der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden.

Entscheidend ist damit zunächst die Frage, welche Arbeitnehmer für diesen Schwellenwert zu berücksichtigen sind. Während dies bei einem einzelnen Unternehmen regelmäßig eindeutig zu beantworten ist, können sich insbesondere bei Konzernstrukturen Abgrenzungsfragen ergeben.

Genau darum ging es in den nun vom BGH entschiedenen Verfahren.

Mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns

Die Verfahren betrafen mehrere Gesellschaften eines Konzerns. Die Konzernobergesellschaft beschäftigte rund 290 Arbeitnehmer, eine weitere Gesellschaft rund 80 Arbeitnehmer. Zwei weitere Konzerngesellschaften beschäftigten jeweils rund 400 Arbeitnehmer.

Die Aufsichtsräte der betroffenen Gesellschaften bestanden jeweils aus fünf Mitgliedern und waren ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt.

Die Betriebsräte vertraten die Auffassung, dass die Aufsichtsräte nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen seien. Entscheidend war dabei die Frage, ob für das Überschreiten des Schwellenwerts die Arbeitnehmer der verschiedenen Gesellschaften aufgrund eines Gemeinschaftsbetriebs zusammengerechnet werden müssen.

Sowohl das Landgericht Berlin II als auch das Kammergericht wiesen die Anträge zurück. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen.

Unternehmen und nicht Gemeinschaftsbetrieb entscheidend

Der BGH stellt für die Berechnung des Schwellenwerts auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ab.

Anknüpfungspunkt für das Drittelbeteiligungsrecht und damit für die Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwerts ist danach die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft. Entscheidend ist gerade nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines von mehreren Unternehmen gemeinsam geführten Betriebs.

Damit lehnt der BGH eine automatische wechselseitige Zurechnung sämtlicher Arbeitnehmer der beteiligten Konzernunternehmen ab.

Allein der Umstand, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, führt somit nicht dazu, dass sämtliche dort beschäftigten Arbeitnehmer für die Schwellenwertberechnung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz jedem beteiligten Unternehmen zugerechnet werden.

Abgrenzung zum Betriebsverfassungsrecht

Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung zum Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden.

Der Gesetzgeber hat für die Errichtung eines Betriebsrats ausdrücklich geregelt, wie Arbeitnehmer eines solchen Gemeinschaftsbetriebs zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende Regelung enthält das Drittelbeteiligungsgesetz dagegen nicht.

Für den BGH ist dies ein wesentliches Argument gegen eine Übertragung der betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze auf die unternehmerische Mitbestimmung.

Aus Drittelbeteiligungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz werde vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber die Zurechnung von Arbeitnehmern abhängig vom jeweiligen gesetzlichen Regelungszusammenhang unterschiedlich ausgestaltet hat.

Eine im Betriebsverfassungsrecht vorgesehene Zurechnung kann deshalb nicht ohne Weiteres auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen werden.

Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise

Unterstützt wird dieses Ergebnis nach Auffassung des BGH durch die Systematik des Drittelbeteiligungsgesetzes.

§ 2 Abs. 2 DrittelbG sieht eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer lediglich für bestimmte Fälle vor. Daraus folgt für den BGH, dass eine solche Zurechnung gerade nicht allgemein angenommen werden kann.

Auch § 3 Abs. 1 DrittelbG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift verweist für den Arbeitnehmerbegriff zwar auf die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen, allerdings mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Eine Verweisung auf die Regelungen zum Gemeinschaftsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG enthält das Drittelbeteiligungsgesetz jedoch gerade nicht.

Besonderheit durch die Umwandlung in eine SE

In den entschiedenen Fällen kam hinzu, dass die betroffenen Gesellschaften im Laufe des Verfahrens die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) angenommen hatten. Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung nach § 21 SEBG waren im Zuge der jeweiligen SE-Gründung nicht geschlossen worden.

Nach Auffassung der Vorinstanz blieben die Gesellschaften auch nach der Umwandlung mitbestimmungsfrei, weil bereits zuvor keine Pflicht zur Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz bestanden hatte. Der BGH beanstandete die maßgebliche Beurteilung des Schwellenwerts nicht und wies die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte zurück.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Die Entscheidungen schaffen insbesondere für Unternehmen mit komplexen Konzern- und Betriebsstrukturen mehr Klarheit. Gemeinschaftsbetrieb und Unternehmen sind bei der Ermittlung der Schwellenwerte der unternehmerischen Mitbestimmung voneinander zu unterscheiden.

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Konzernunternehmen führt nicht automatisch dazu, dass die Arbeitnehmer sämtlicher beteiligter Gesellschaften wechselseitig für den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich bleibt grundsätzlich die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Eine Zurechnung weiterer Arbeitnehmer setzt eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraus.

Für HR und Entgeltabrechnung ist die Entscheidung vor allem dort relevant, wo Beschäftigtenzahlen für gesellschaftsrechtliche Schwellenwerte bereitgestellt oder Konzernstrukturen beurteilt werden. Dabei sollte nicht vorschnell von der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung auf die unternehmerische Mitbestimmung geschlossen werden. Die Frage, welchem Betrieb ein Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet ist, ist von der Frage zu trennen, welchem Unternehmen er für den Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes zugerechnet wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteile vom 23.06.2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25

 

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