Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Bundeskabinett beschließt Pflegereform: Höhere Beiträge für Kinderlose ab 2027

Nach intensiven Verhandlungen haben sich Union und SPD auf das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) verständigt. Das Bundeskabinett hat die Reform auf den Weg gebracht.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Kinderloses, lächelndes Paar auf dem Sofa
Foto: ©stock.adobe.com/fizkes

Während der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung stabil bleiben soll, müssen sich insbesondere kinderlose Beschäftigte auf höhere Beiträge einstellen. Auch bei der Beitragsbemessungsgrenze sind Änderungen vorgesehen.

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung die angespannte Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Nach der Kabinettsvorlage soll die Pflegeversicherung bereits 2027 um insgesamt 6,25 Milliarden Euro entlastet werden. Erreicht werden soll dies durch zusätzliche Beitragseinnahmen und Einsparungen auf der Leistungsseite.

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll weiterhin bei 3,6 % liegen. Zum 1. Januar 2027 ist allerdings eine Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose um 0,3 Prozentpunkte von derzeit 0,6 % auf 0,9 % vorgesehen. Damit würde sich für kinderlose Beschäftigte ein Gesamtbeitragssatz von 4,5 % ergeben.

Darüber hinaus soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung entsprechend den vorgesehenen Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden. Auch diese Maßnahme würde bei entsprechend hohen beitragspflichtigen Einnahmen zu einer zusätzlichen Beitragsbelastung führen.

Weitere Änderungen ab 2028 geplant

Ab dem 1. Januar 2028 sieht der Gesetzentwurf einen zusätzlichen Beitrag von 0,52 % für die Mitversicherung von Ehepartnerinnen und Ehepartnern vor. Ausnahmen sollen unter anderem für pflegende Angehörige und Eltern von Kindern mit Behinderungen gelten.

Auf der Leistungsseite sind ebenfalls Anpassungen vorgesehen. So sollen Zuschüsse zu den pflegebedingten Heimkosten künftig erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden. Die ursprünglich diskutierte Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wurde dagegen aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

Was bedeutet das für die Entgeltabrechnung?

Für die betriebliche Entgeltabrechnung stehen insbesondere die Anpassung des Beitragszuschlags für Kinderlose sowie die vorgesehene Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Mittelpunkt. Beide Änderungen müssen bei einer entsprechenden gesetzlichen Umsetzung rechtzeitig in den Abrechnungssystemen berücksichtigt werden.

Wichtig: Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Änderungen im weiteren parlamentarischen Verfahren sind daher weiterhin möglich.

 

Diesen Beitrag teilen: