Klarheit zur Befreiung von der Rentenversicherung bei berufsfremder Tätigkeit
Das BSG hat entschieden: Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, kann diese Befreiung auch auf befristete berufsfremde Nebentätigkeiten erstrecken – ein wichtiges Signal für Rechtsanwälte und andere Kammerberufe.

Befreiung von der Rentenversicherung bei berufsfremder Tätigkeit: Worum es im Urteil geht
Wer als Rechtsanwalt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten eines Versorgungswerks befreit ist, will dies meist auch bei anderen, zeitlich befristeten Tätigkeiten bleiben. Zwei neue Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) bringen nun wichtige Klärungen zur Auslegung von § 6 Abs. 5 SGB VI. Martin W. Huff berichtet.
Erstreckung auch auf parallele Nebentätigkeiten möglich
In einem Fall hatte eine teilzeitbeschäftigte Rechtsanwältin beantragt, auch für eine befristete Nebentätigkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Die DRV lehnte ab – das BSG jedoch gab der Klägerin Recht (Urteil vom 14.05.2025 – B 10/12 R 1/24 R). Die Regelung erlaubt auch eine Befreiung für parallele Tätigkeiten, nicht nur für nachgelagerte. Eine zeitliche Unterbrechung ist laut BSG nicht erforderlich. Damit können künftig auch berufsfremde, befristete Nebenjobs von der Befreiung umfasst sein – etwa Minijobs mit gewählter Versicherungspflicht.
Ziel: Einheitliche Versicherungsbiografie
Nach Ansicht des Gerichts zielt die Regelung auf eine durchgängige Absicherung im Versorgungswerk und die Vermeidung doppelter Beiträge. Die Gesetzesbegründung spricht nicht gegen eine weite Auslegung – so wird eine praxisgerechte Lösung geschaffen, die auch kurzfristige Nebentätigkeiten einschließt.
Arbeitsvertragsänderung beendet Befreiung nicht automatisch
Im zweiten Fall wechselte eine befreite angestellte Anwältin in eine befristete Referentenstelle beim Landesrechnungshof. Nach Vertragsänderung wollte die DRV die Befreiung nicht fortführen – es habe eine Lücke gegeben. Das BSG sah das anders: Die Befreiung galt weiter, da sich die prägenden Merkmale der Tätigkeit nicht verändert hatten. Eine neue Befreiung war nicht nötig.
Nur einmalige Erstreckung zulässig
Zugleich stellte das BSG klar: Eine zeitliche Erstreckung darf grundsätzlich nur einmal erfolgen. Damit gibt es nun mehr Rechtssicherheit für Freiberufler, die zeitweise berufsfremd tätig werden – solange Struktur und Inhalt der Tätigkeit vergleichbar bleiben.
BSG, Urteil vom 14.05.2025 – B 0/12 R 1/24 R