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Neuregelung der Partnerschaftsmonate beim Basis-Elterngeld

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz hat das Bundeskabinett im März 2024 Neuerungen bei den Partnerschaftsmonaten des Basis-Elterngeldes auf den Weg gebracht.

Lesezeit 3 Min.
Mann legt eine Münze in ein Sparschwein, umgeben von Münzen auf einem Tisch. Im Vordergrund sind Symbole einer Familie – Vater, Mutter, Kind und ein Herz – abgebildet, die auf finanzielle Unterstützung oder Sparmaßnahmen für die Familie hinweisen.
Foto: stock.adobe.com/Looker_Studio

Die Neuregelungen betreffen in der betrieblichen Praxis hauptsächlich Väter, die die beiden sogenannten „Vätermonate“ in Anspruch nehmen und bei der freien Inanspruchnahme nun eingeschränkt werden.

Zwei Zusatzmonate beim Basis-Elterngeld für Partner

Der reguläre Anspruch auf das Basis-Elterngeld besteht für bis zu zwölf Monate je Kind. Kümmert sich der andere Partner ebenfalls um die Betreuung des Kindes, reduziert er die Arbeitszeit auf maximal 32 Wochenstunden und hat er während der Betreuungsphase weniger Einkommen als vor dem Basis-Elterngeldbezug, besteht ein Anspruch auf zwei zusätzliche Partnermonate. Insgesamt können also von beiden Partnern bis zu 14 Monate Basis-Elterngeld beansprucht werden.

Wichtig: Es müssen zwingend beide Partnermonate genommen werden, damit ein Anspruch auf die Zusatzmonate und die zusätzliche Zahlung von Basis-Elterngeld besteht. Nur einen Partnermonat zu nehmen, geht nicht.

Zeitliche Inanspruchnahme der Partnermonate wurde eingeschränkt

Bei Geburten vor April 2024 konnten die Partnermonate frei wählbar in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes beansprucht werden. In der Regel wurden sie parallel von beiden Elternteilen während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes genommen.

Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde die Inanspruchnahme der Partnermonate neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basis-Elterngeld ist grundsätzlich nur für maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Beide Elternteile können also nur einen gemeinsamen Partnermonat in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes in Anspruch nehmen und parallel Basis-Elterngeld beziehen.

Der zweite Partnermonat ist dann im 13. oder 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen. Während dieser Zeit hat der andere Ehepartner dann keinen Anspruch mehr auf Basis-Elterngeld.

Beispiel:

  • Die Mutter eines neugeborenen Kindes nimmt zwölf Monate Basis-Elterngeld von Lebensmonat eins bis zwölf. Der Vater nimmt die beiden Partnermonate in Anspruch.
  • Bei Geburten bis April 2024 kann der Vater die beiden Partnermonate des Basis-Elterngeldes parallel zum Basis-Elterngeldbezug der Mutter ebenfalls von Lebensmonat eins bis zwölf in Anspruch nehmen. Bei Geburten ab April 2024 kann er nur einen Partnermonat mit Basis-Elterngeldbezug von Lebensmonat eins bis zwölf beanspruchen. Der andere Partnermonat mit Basis-Elterngeldbezug muss in Lebensmonat 13 oder 14 in Anspruch genommen werden. Zu der Zeit erhält die Mutter bereits kein Basis-Elterngeld mehr. Nur einen Partnermonat mit Basis-Elterngeldbezug zu beantragen, geht nicht.

 Ausnahmen

Von der Einschränkung, dass nur ein Monat Basis-Elterngeld gemeinsam während der ersten zwölf Lebensmonate beansprucht werden darf, gibt es gesetzlich definierte Ausnahmen:

  • Eltern von Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden,
  • Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
  • Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus des Elterngeldes erhalten.

Bei diesen Ausnahmen können im Rahmen der Partnermonate weiterhin zwei Monate Basis-Elterngeld auch während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes parallel bezogen werden.

Weiterhin ist es auch möglich, dass einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht und der andere Elternteil auch länger als einen Monat während der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig Basis-Elterngeld oder ElterngeldPlus in Anspruch nimmt.

Keine Auswirkungen auf die Elternzeit

Zudem ergeben sich durch die Neuregelung keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Elternzeit. Beide Elternteile können bis zu 36 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen, und das auch beliebig parallel. Einschränkungen während der ersten zwölf Lebensmonate wie beim Elterngeld gibt es bei der Elternzeit nicht.

Fazit

Fazit

Partner, die sich weiterhin während der ersten zwölf Lebensmonate parallel um ihr Kind kümmern möchten, können dies auch weiterhin uneingeschränkt tun. Wenn keiner der Ausnahmetatbestände vorliegt, geht dies nur ohne die finanziellen Vorteile, die die beiden Partnermonate beim Basis-Elterngeld bisher mit sich bringen.