Entlastungen bei Arbeitnehmern geplant
Steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer in Sicht: Die Union plant u. a. eine höhere Entfernungspauschale, steuerfreie Prämien für Teilzeit-Aufstockung und eine Aktivrente. Noch sind es Eckpunkte – doch die Signalwirkung ist deutlich.

Steuerpläne der Union: Neue Pauschalen und höhere Entlastungen für Arbeitnehmer ab 2026
Die Union hat mehrere Eckpunkte vorgestellt, die bedeutende Änderungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern vorsehen und damit verschiedene steuerliche Entlastungen sowie neue Anreize schaffen könnten. Auch wenn derzeit noch keine konkreten Gesetzentwürfe vorliegen, zeichnen sich bereits einige zentrale Vorhaben ab. So soll die Entfernungspauschale ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben und damit dauerhaft erhöht werden. Darüber hinaus ist die Einführung einer sogenannten Arbeitstagepauschale geplant, die künftig die Entfernungspauschale, die Homeoffice-Pauschale sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einer einheitlichen Pauschale bündelt. Beschäftigte sollen dann für jeden Tag, an dem sie beruflich vollbeschäftigt tätig sind, pauschal Werbungskosten geltend machen können.
Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie: Bis zu 4.500 Euro für dauerhaft mehr Arbeitszeit
Eine weitere Maßnahme betrifft die Einführung einer steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie. Arbeitgeber sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine steuerfreie Prämie zu zahlen, wenn diese ihre wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Diese Prämie kann sowohl als Sachzuwendung als auch in Geld geleistet werden und soll bis zu 225 Euro je zusätzlich geleisteter Wochenstunde betragen, wobei ein Höchstbetrag von insgesamt 4.500 Euro nicht überschritten werden darf. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass die Aufstockung der Arbeitszeit für mindestens 24 Monate erfolgt. Nicht begünstigt sind hingegen Fälle, in denen es sich lediglich um befristete Teilzeitbeschäftigungen oder um Arbeitsverhältnisse mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als 24 Monaten handelt oder wenn innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erhöhung bereits eine Reduzierung der Arbeitszeit stattgefunden hat.
Steuerfreie Überstundenzuschläge: Neue Entlastung für Mehrarbeit über die Vollzeit hinaus
Ebenfalls geplant ist die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge. Zuschläge für Mehrarbeit sollen steuerfrei gestellt werden, sofern sie über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen. Als Vollzeitarbeit sollen dabei bei tariflichen Regelungen mindestens 34 Wochenstunden gelten, bei nicht tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen hingegen 40 Stunden. Die Steuerfreiheit soll für Zuschläge gelten, die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für tatsächlich geleistete Überstunden neben einem Überstundengrundlohn gezahlt werden, soweit diese Zuschläge 25 Prozent des Grundlohns nicht überschreiten. Der Überstundengrundlohn darf dabei nicht unter dem regulären Grundlohn liegen.
Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen nach Renteneintritt
Ein weiterer Eckpunkt betrifft die Einführung einer sogenannten Aktivrente. Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und sich freiwillig entscheiden, weiterhin beruflich tätig zu bleiben, sollen künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Dies gilt für Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines anderen nach dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und setzt voraus, dass die Altersversorgung parallel weiterläuft. Der Freibetrag soll zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt werden und alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit umfassen.
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