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Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen und die Verzinsung

Im Wachstumschancengesetz wurden einige Regelungen zum Pflegeversicherungsbeitrag getroffen. Zunächst wurden damit die rechtlichen Grundlagen für das digitale Nachweisverfahren gelegt. Damit sollen die Einzugsstellen zukünftig entscheiden können, ob und wie viele Kinder bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags berücksichtigt werden müssen.

Lesezeit 2 Min.
Münzstapel sind in aufsteigender Reihenfolge auf einer Holzfläche angeordnet und symbolisieren die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen. Daneben steht ein großes Prozentzeichen, während ein warmer, leuchtender Sonnenuntergang den Hintergrund ziert und die Essenz von finanziellem Wachstum und Verzinsung einfängt.
@ stock.adobe.com/sommart

Einführung und Hintergrund

Geregelt wurde auch die Berechnung von Zinsen bei Rückerstattungen, wenn die Beitragsabschläge nicht korrekt berücksichtigt wurden. Zu diesen Themen hat der GKV-Spitzenverband am 03.04.2024 ein Rundschreiben veröffentlicht, das Klarheit zur Umsetzung der Regelungen im Wachstumschancengesetz schaffen soll (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands 2024-183 vom 03.04.2024 zu Verzinsung der PV-Beiträge und dem automatisierten Verfahren ab 2025).

Erstattung und Verzinsung im Übergangszeitraum bis Juli 2025

Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen seit Juli 2023 niedrigere Beiträge. Dafür muss die Elterneigenschaft bzw. Anzahl der Kinder nachgewiesen werden – es sei denn, die Informationen sind bereits bekannt.

Übergangsregelung bis zum neuen digitalen Nachweissystem

Die Berechnung der richtigen Beiträge bedeutet seitdem einen erhöhten Aufwand für die Arbeitgeber und Krankenkassen. Ab Juli 2025 soll ein neues digitales Nachweissystem den Prozess vereinfachen. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, und Beitragsabschläge sollen bis spätestens 30.06.2025 zurückgezahlt werden.

Regeln zur Verzinsung von Erstattungen

Für diese Erstattungen wurden nun Regeln für die Verzinsung festgelegt. Ab dem Kalendermonat nach der Zahlung bis zum Kalendermonat vor der Erstattung wird der Erstattungsanspruch mit einem Satz von 4% pro Jahr verzinst. Ein Antrag ist für die Verzinsung nicht erforderlich.

Unklarheiten zur Verzinsung geklärt

Bisher war unklar, ob und wie lange eine Erstattung verzinst werden muss. Diese Fragen hat der GKV-Spitzenverband mit seinem oben genannten Rundschreiben beantwortet.

Warten auf das digitale Nachweisverfahren ab 01.07.2025

Arbeitgeber haben die Wahl, auf das geplante digitale Nachweisverfahren ab 01.07.2025 zu warten. Wenn die Erstattungen aus diesem Grund erst nach dem 01.07.2025 zurückgezahlt werden, müssen sie verzinst werden.

Erstattungsansprüche im Übergangszeitraum

Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge, die innerhalb des Übergangszeitraums vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 zurückgezahlt werden, müssen in der Regel nicht verzinst werden.

Überarbeitung der Grundsätzlichen Hinweise zur Beitragssatzdifferenzierung

Ergänzend wurden vom GKV-Spitzenverband die „Grundsätzlichen Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ mit der Neufassung vom 28.03.2024 überarbeitet. Die Regelungen zur Verzinsung wurden nach dem aktuellen Stand eingearbeitet.

Einführung des neuen elektronischen Verfahrens ab 01.07.2025

Ab dem 01.07.2025 soll das neue elektronische Verfahren zur Verfügung stehen. Ein bundeseinheitliches Abrufverfahren für zentrale Daten wird bis dahin entwickelt.

Informationspflichten und Meldungen ab Juli 2025

Zudem sollen Arbeitgeber und Pflegekassen ab Juli 2025 aktiv informiert werden, wenn sich an der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder etwas ändert. Die Details dieses Verfahrens werden aktuell erarbeitet und sollen in Gemeinsamen Grundsätzen veröffentlicht werden.