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Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung veröffentlicht

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden und mit BMF-Schreiben vom 18.07.2022 bekannt gemacht.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Dokumente zur Steuervorbereitung mit einem Taschenrechner, einem Stift und verschiedenen Euro-Banknoten, die die Finanzbuchhaltung oder Steuererklärung symbolisieren.
Foto: © adobe.stock.com/Stockwerk-Fotodesign

Die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11.08.2021 gelten weiter.

Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen

  • August 2022,
  • 3. Quartal 2022 und
  • in der Jahresanmeldung 2022 gilt.

Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.

BMF-Schreiben vom 18.07.2022 – IV C 5 – S 2533719710026 :002

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