Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung veröffentlicht
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden und mit BMF-Schreiben vom 18.07.2022 bekannt gemacht.

Die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11.08.2021 gelten weiter.
Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen
- August 2022,
- 3. Quartal 2022 und
- in der Jahresanmeldung 2022 gilt.
Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
BMF-Schreiben vom 18.07.2022 – IV C 5 – S 2533719710026 :002