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Gesetz zur steuerlichen Behandlung von ausschließlich mit E-Fuels betriebenen Kraftfahrzeugen

Am 08.10.2024 hat das Bundesministeriums der Finanzen (BMF), wie im Rahmen der sogenannten Wachstumsinitiative angekündigt, den Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von ausschließlich mit E-Fuels betriebenen Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird frühestens für 2025 erwartet.

Allgemein
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Symbol eines Autos mit dem Schriftzug 'E-FUEL' und einem Strom-Symbol, eingebettet in einen Baumkronenhimmel, was auf die nachhaltige Energiequelle E-Fuel für Fahrzeuge hinweist.
Foto: stock.adobe.com/tanaonte

Fahrzeugkategorie für E-Fuels-only muss erst geschaffen werden

Das geplante E-Fuels-only-Gesetz zielt auf spezielle Kraftfahrzeuge ab, die ausschließlich mit E-Fuels aus erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Diese Fahrzeugkategorie existiert jedoch bislang noch nicht. Laut Begründung des Entwurfs soll diese Kategorie zunächst EU-rechtlich geschaffen werden. Die zuständige Verkehrsbehörde würde daraufhin durch einen Grundlagenbescheid festlegen, welche Fahrzeuge betroffen sind.

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Für diese Fahrzeuge sollen Steuervergünstigungen (von 2030 bis einschließlich 2039) eingeführt werden: In der Dienstwagenbesteuerung sollen E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge den reinen E-Fahrzeugen zeitlich versetzt gleichgestellt werden, wobei dies für Anschaffungen nach dem 31.12.2029 und vor dem 01.01.2040 gilt. Hierzu soll bei Bruttolistenpreisen von bis zu 70.000 Euro nur ein Viertel und bei höheren Preisen nur die Hälfte angesetzt werden (§ 6f Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese Wertgrenze könnte im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes auf bis zu 95.000 Euro angehoben werden, wie es derzeit für reine E-Fahrzeuge geplant ist.

Geplante Kfz-Steuerbefreiung für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Darüber hinaus ist eine Kfz-Steuerbefreiung für E-Fuels-only-Fahrzeuge geplant. Diese soll für eine Dauer von zehn Jahren gelten, wenn die Fahrzeuge zwischen dem 01.01.2030 und dem 31.12.2039 erstmals zugelassen werden, maximal jedoch bis zum 31.12.2042 (§ 3c KraftStG).

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