Grundfreibetragserhöhung 2024
Lange diskutiert und im Steuerfortentwicklungsgesetz bereits erkennbar, hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 eine Änderung des Steuertarifs beschlossen.
Anhebung des Grundfreibetrags im Einkommensteuertarif
Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 soll um 228 Euro auf 6.612 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) erhöht werden.
Umsetzung der Anhebung des Grundfreibetrags
Nach § 52 Absatz 32a EStG-E soll die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt werden. Damit sollen Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, vermieden werden.
Lohnsteuerliche Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung
Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 soll ebenfalls bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgen (Nachholung), § 52 Absatz 32a Satz 2 EStG-E. Von der Finanzverwaltung sollen gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt werden, die dies berücksichtigen.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.