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Krank vor Beschäftigungsbeginn

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht nicht allein durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Wer erkrankt, bevor er seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat, hat daher keinen Anspruch auf Krankengeld.

AllgemeinSozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
An alle Fachkräfte in der Lohnbuchhaltung und im Personalmanagement: Stellen Sie sich einen Mitarbeiter vor, der unter einer dunklen Decke auf einem Sofa liegt, die Hand auf der Stirn, sichtlich unwohl – möglicherweise sogar schon vor Arbeitsbeginn krank. Im Vordergrund steht ein Tisch mit wichtigen Utensilien wie einem Glas Wasser, Medikamentenfläschchen und Tabletten. Der Raum ist sanft beleuchtet, um für ein angenehmes Gefühl zu sorgen. Dieses Szenario unterstreicht, wie wichtig es ist, die gesundheitlichen Gegebenheiten der Mitarbeiter zu kennen, um die Anwesenheit und die Lohnabrechnung effizient zu verwalten.
Foto: © stock.adobe.com/makistock

Krankmeldung und Kündigung während der Probezeit

Ein Mann hatte einen Arbeitsvertrag mit einem Reinigungsunternehmen unterzeichnet. Seine Tätigkeit als Lagerist nahm er jedoch nie auf, da er sich gleich zu Beschäftigungsbeginn krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen ihm während der Probezeit.

Streit um rückwirkende Sozialversicherungsanmeldung und Krankengeld

Die Krankenkasse des 36-Jährigen verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe – schließlich habe er kein Arbeitsentgelt erzielt.

Daraufhin klagte der Mann gegen das Unternehmen und forderte die rückwirkende Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbeginn. Er argumentierte, dass bereits durch den rechtswirksam geschlossenen Arbeitsvertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme – auch dann, wenn er seine Arbeit krankheitsbedingt nicht antreten könne. Andernfalls verliere er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit jeglichen Anspruch.

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen zur Vertragsunterzeichnung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24). Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Mann zur Sozialversicherung zu melden. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehe nicht bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.

Wartezeitregelung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Voraussetzung sei vielmehr ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein solcher Anspruch bestehe bei neuen Arbeitsverhältnissen jedoch erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber für Mitarbeiter, die unmittelbar nach der Einstellung erkranken, Lohnfortzahlung leisten müssen. Der Gesetzgeber habe eine solche Belastung als unzumutbar eingestuft, so das Gericht. Zudem hätte sich der Mann zunächst an seine Krankenkasse wenden müssen, bevor er rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleitete.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24

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