Krank vor Beschäftigungsbeginn
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht nicht allein durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Wer erkrankt, bevor er seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat, hat daher keinen Anspruch auf Krankengeld.

Krankmeldung und Kündigung während der Probezeit
Ein Mann hatte einen Arbeitsvertrag mit einem Reinigungsunternehmen unterzeichnet. Seine Tätigkeit als Lagerist nahm er jedoch nie auf, da er sich gleich zu Beschäftigungsbeginn krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen ihm während der Probezeit.
Streit um rückwirkende Sozialversicherungsanmeldung und Krankengeld
Die Krankenkasse des 36-Jährigen verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe – schließlich habe er kein Arbeitsentgelt erzielt.
Daraufhin klagte der Mann gegen das Unternehmen und forderte die rückwirkende Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbeginn. Er argumentierte, dass bereits durch den rechtswirksam geschlossenen Arbeitsvertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme – auch dann, wenn er seine Arbeit krankheitsbedingt nicht antreten könne. Andernfalls verliere er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit jeglichen Anspruch.
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen zur Vertragsunterzeichnung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24). Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Mann zur Sozialversicherung zu melden. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehe nicht bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.
Wartezeitregelung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Voraussetzung sei vielmehr ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein solcher Anspruch bestehe bei neuen Arbeitsverhältnissen jedoch erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber für Mitarbeiter, die unmittelbar nach der Einstellung erkranken, Lohnfortzahlung leisten müssen. Der Gesetzgeber habe eine solche Belastung als unzumutbar eingestuft, so das Gericht. Zudem hätte sich der Mann zunächst an seine Krankenkasse wenden müssen, bevor er rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleitete.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24