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LAG: Betriebsrat darf E-Personalakte nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers einsehen

Ein ge­ne­rel­les Ein­sichts­recht des Be­triebs­rats in eine elek­tro­ni­sche Per­so­nal­ak­te des Ar­beit­neh­mers, das nicht von deren Zu­stim­mung ab­hän­gig ist, ver­letzt die Ar­beit­neh­mer in ihrem all­ge­mei­nen Persönlichkeitsrecht, das die Be­triebs­par­tei­en gemäß § 75 Abs. 2 Be­trVG bei ihren Re­ge­lun­gen zu ach­ten haben.

Arbeitsrecht
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Ein ge­ne­rel­les Ein­sichts­recht des Be­triebs­rats in eine elek­tro­ni­sche Per­so­nal­ak­te des Ar­beit­neh­mers, das nicht von deren Zu­stim­mung ab­hän­gig ist, ver­letzt die Ar­beit­neh­mer in ihrem all­ge­mei­nen Persönlichkeitsrecht, das die Be­triebs­par­tei­en gemäß § 75 Abs. 2 Be­trVG bei ihren Re­ge­lun­gen zu ach­ten haben. Das hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf mit Be­schluss vom 23.06.2020 (3 TaBV 65/19) ent­schie­den.

Die Arbeitgeberin verwehrt der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat hat daher das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen Anspruch auf Durchführung von Ziffer 8.3 der GBV EFM und damit die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden sowie anderenfalls hilfsweise die Feststellung geltend macht, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist. Die Arbeitgeberin wendet ein, Ziffer 8.3 GBV EFM sei rechtswidrig.

Das LAG hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats ebenso wie das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Ziffer 8.3. GBV EFM ist unwirksam. Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben. Zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die GBV EFM weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthält. Die GBV EFM bleibt im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf-Pressemitteilung 19/20 vom 23.06.2020

 

 

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