Altersdiskriminierung: Warum ein „junges Team“ in Stellenanzeigen teuer werden kann
Eine Stellenanzeige mit dem Hinweis auf ein „junges Team“ kann bereits ein Indiz für Altersdiskriminierung sein. Das LAG Baden-Württemberg sieht darin ein mögliches Indiz, die Entschädigungsklage eines 52-jährigen Bewerbers scheiterte jedoch am Rechtsmissbrauch.

Wer in einer Stellenanzeige mit einem „jungen Team“ wirbt, riskiert den Vorwurf der Altersdiskriminierung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine solche Formulierung ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters darstellen kann. Im konkreten Fall blieb die Entschädigungsklage eines 52-jährigen Bewerbers allerdings erfolglos (Urteil vom 29.04.2026 – 4 Sa 54/25).
Bewerber fordert Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Ein 52-jähriger Mann hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als „Sekretärin der Geschäftsführung (m/w/d)“ beworben. In der Stellenanzeige war unter anderem von einem „jungen Team“ die Rede.
Nachdem der Bewerber eine Absage erhalten hatte, verlangte er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er sah sich aufgrund seines Alters benachteiligt.
Das LAG Baden-Württemberg bestätigte, dass die Formulierung „junges Team“ tatsächlich ein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne des § 22 AGG darstellen kann. Nach Auffassung des Gerichts könnten Bewerber daraus schließen, dass der Arbeitgeber bevorzugt jüngere Beschäftigte einstellen möchte, die altersmäßig zum bestehenden Team passen.
Auch die Tatsache, dass letztlich eine Frau eingestellt wurde, die älter als der Kläger war, konnte die Vermutung einer Benachteiligung nicht vollständig widerlegen. Für eine Diskriminierung reicht es grundsätzlich aus, wenn das Alter bei der Auswahlentscheidung mitursächlich gewesen sein könnte.
Warum eine Entschädigungsklage trotz Altersdiskriminierung scheitern kann
Warum die Klage dennoch scheiterte
Trotz dieser Feststellungen erhielt der Bewerber keine Entschädigung. Das Gericht bewertete sein Entschädigungsverlangen als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Ausschlaggebend war das Gesamtbild seines Verhaltens.
Die Bewerbung war kaum auf die ausgeschriebene Stelle zugeschnitten und ging an deren konkreten Anforderungen weit vorbei. Zudem hatte der Kläger eine standardisierte Klageschrift verwendet, die dem Gericht bereits aus anderen Verfahren bekannt war.
Nach Überzeugung des LAG ging es dem Bewerber daher nicht vorrangig darum, die ausgeschriebene Stelle tatsächlich zu erhalten, sondern um mögliche Entschädigungszahlungen.
Stellenanzeigen diskriminierungsfrei formulieren: Konsequenzen für Arbeitgeber
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Das Urteil verdeutlicht, dass bereits vermeintlich harmlose Formulierungen in Stellenanzeigen rechtliche Risiken bergen können.
Arbeitgeber sollten deshalb insbesondere auf altersbezogene Beschreibungen wie „junges Team“ verzichten. Stattdessen empfiehlt es sich, das Arbeitsumfeld beispielsweise als „kollegiales Team“, „motiviertes Team“ oder „modernes Arbeitsumfeld“ zu beschreiben.
Denn eine diskriminierende Stellenausschreibung kann Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG auslösen. Bei einer Nichteinstellung ist die Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt.
Für die Praxis wichtig: Auch wenn die Entschädigungsklage im konkreten Fall scheiterte, sollten Arbeitgeber das Urteil nicht als Entwarnung verstehen. Entscheidend ist, dass bereits die Formulierung „junges Team“ eine Vermutung für eine Altersdiskriminierung begründen kann. Eine sorgfältige und diskriminierungsfreie Gestaltung von Stellenanzeigen bleibt deshalb unverzichtbar.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2026 – 4 Sa 54/25

