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Millionenschaden nach Betrugsmasche: Arbeitnehmer haftet trotz D&O-Versicherung

Ein Finanzmanager überweist 50 Millionen Euro an Betrüger und muss trotz D&O-Versicherung haften. Das LAG Köln verneint eine Haftungsbegrenzung – Revision beim BAG anhängig.

Arbeitsrecht
Lesezeit 3 Min.
Euro-Banknoten symbolisieren Millionenschaden durch Betrug und Arbeitnehmerhaftung trotz D&O-Versicherung
Foto: © stock.adobe.com/ImageFlow

Ein leitender Angestellter veranlasst aufgrund gefälschter Zahlungsanweisungen innerhalb weniger Wochen Überweisungen von mehr als 50 Millionen Euro an Betrüger. Muss er für den entstandenen Schaden persönlich einstehen? Das LAG Köln hat dies mit Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25 – bejaht. Eine besondere Rolle spielte dabei eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung.

Fast 60 Überweisungen an Betrüger

Der Arbeitnehmer war als Head of Global Treasury tätig und für die Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Aufgrund seiner Position verfügte er über weitreichende Befugnisse bei Überweisungen. Bereits vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses hatte das Unternehmen für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen.

Betrüger täuschten dem Finanzmanager vor, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer Gesellschaft in Asien und er solle dort künftig als Finanzvorstand tätig werden. Für die erste Kontaktaufnahme nutzten die Täter die im dienstlichen Telefonverzeichnis hinterlegte Rufnummer des Vorgesetzten, die durch Caller-ID-Spoofing gefälscht worden war. Weitere Zahlungsanweisungen erhielt der Arbeitnehmer anschließend über einen Messenger-Dienst auf seiner privaten Mobilfunknummer.

Eine persönliche Rückversicherung bei seinem tatsächlichen Vorgesetzten erfolgte nicht.

Innerhalb von nur 25 Tagen veranlasste der Finanzmanager daraufhin knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro.

Nachdem der Betrug entdeckt worden war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte vom Arbeitnehmer Schadensersatz.


LAG sieht grobe Fahrlässigkeit

Das LAG Köln bestätigte sowohl den Schadensersatzanspruch als auch die fristlose Kündigung.

Nach Auffassung des Gerichts hätte ein Finanzmanager in dieser Position Zahlungsanweisungen in einer solchen Größenordnung nicht ohne weitere Prüfung ausführen dürfen. Insbesondere hätte er sich persönlich bei seinem Vorgesetzten rückversichern müssen.

Dass die weiteren Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an die private Mobilfunknummer des Beschäftigten erfolgten, hätte zusätzlichen Anlass für eine Überprüfung geben müssen.

Das Gericht bewertete das Verhalten deshalb als grob fahrlässig.

D&O-Versicherung verhindert Haftungsbegrenzung

Besonders interessant ist die Entscheidung hinsichtlich der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Diese können bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten dazu führen, dass ein Arbeitnehmer einen von ihm verursachten Schaden nicht oder nicht vollständig selbst tragen muss. Das LAG Köln lehnte eine solche Haftungserleichterung im konkreten Fall jedoch ab.

Von Bedeutung war dabei die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung. Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitnehmer dadurch hinsichtlich des Haftungsrisikos ähnlich geschützt wie durch eine gesetzliche Haftpflichtversicherung.

Gerade dieser Versicherungsschutz sprach nach Auffassung des LAG dagegen, zusätzlich die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung anzuwenden.

Damit kann eine D&O-Versicherung, die eigentlich das persönliche Vermögen einer Führungskraft bei beruflichen Haftungsfällen schützen soll, zugleich Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Haftungsverteilung haben.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig geklärt

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.

Damit muss das BAG insbesondere klären, ob und in welchem Umfang eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung tatsächlich dazu führen kann, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung dürfte deshalb über den außergewöhnlichen Einzelfall hinaus insbesondere für leitende Beschäftigte und Unternehmen von Bedeutung sein, die entsprechende Versicherungslösungen einsetzen.

Praxishinweise: Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken

Für die Praxis wichtig: Der Fall zeigt zunächst, dass auch technisch professionell vorbereitete Betrugsversuche Beschäftigte nicht von ihren eigenen Kontroll- und Sorgfaltspflichten entbinden. Gerade bei außergewöhnlich hohen Zahlungen und ungewöhnlichen Kommunikationswegen können zusätzliche Rückfragen und Kontrollschritte erforderlich sein.

Besonders aufmerksam sollte jedoch die weitere Entwicklung bei der Arbeitnehmerhaftung in Verbindung mit einer D&O-Versicherung verfolgt werden. Das LAG Köln misst dem bestehenden Versicherungsschutz erhebliche Bedeutung bei und lehnt im konkreten Fall eine zusätzliche Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ab.

Ob diese weitreichende Auffassung Bestand haben wird, muss nun das BAG entscheiden. Das anhängige Verfahren 2 AZR 164/26 sollte daher insbesondere von Unternehmen mit D&O-versicherten leitenden Beschäftigten im Blick behalten werden.

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