Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Scheinselbstständigkeit: BSG bestätigt viermal die Versicherungspflicht : Bundessozialgericht, Urteile vom 23.07.2026 – B 12 BA 10/24 R, B 12 BA 12/24 R, B 12 BA 7/24 R und B 12 BA 9/24 R

50:50-Geschäftsführer, Honorardozentin, Belegarzt, Kommanditistin: vier Konstellationen, viermal dasselbe Ergebnis.

Lesezeit 3 Min.
Mann hält eine Tafel, auf die geschrieben steht "Scheinselbstständigkeit"
Foto: ©stock.adobe.com/HNFOTO

Das BSG hat die Versicherungspflicht in einer einzigen Sitzung bestätigt. Für Lehrkräfte läuft zudem Ende 2026 die Schonfrist ab.

Worum geht es?

Vier Verfahren an einem einzigen Sitzungstag, vier Mal derselbe Ausgang: Der 12. Senat des BSG hat am 23. Juli aufgeräumt – und dabei gleich mehrere beliebte Gestaltungen der Praxis kassiert. Wer Gesellschafter-Geschäftsführer oder Honorarkräfte beschäftigt, sollte diesen Tag zum Anlass nehmen, eine Bestandsaufnahme zu machen.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV anhand einer Gesamtabwägung: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, unternehmerisches Risiko. Was die Parteien in den Vertrag schreiben, ist ein Indiz – mehr nicht.

Wichtig für die Payroll ist die Rechtsfolge. Stellt die Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung nachträglich die Versicherungspflicht fest, schuldet der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Den Arbeitnehmeranteil kann er grundsätzlich nur innerhalb der nächsten drei Lohnzahlungen nachzahlen (§ 28g SGB IV). Den Rest trägt er selbst – zuzüglich Säumniszuschlägen.

Die Fälle und die Entscheidungen 

Der 50:50-Geschäftsführer

Zwei Gesellschafter-Geschäftsführer hielten jeweils die Hälfte der Anteile an einer GmbH. Das klingt nach klassischer Sperrminorität. Der Haken steckte im Gesellschaftsvertrag: Bei Stimmengleichheit sollte ein neutraler Dritter „unter Berücksichtigung aller fachlichen Gesichtspunkte“ entscheiden, ersatzweise ein Schiedsgutachter der Handelskammer oder eine Dreierkommission. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Beiträge und Umlagen in Höhe von 127.833,77 Euro nach. Das Sozialgericht Aurich gab der GmbH noch recht, das LSG Niedersachsen-Bremen nicht.

Das BSG bestätigte die Versicherungspflicht. Trotz hälftiger Beteiligung fehlte den Geschäftsführern die „zuverlässig vorhersehbare“ Verhinderungsmacht, weil ihr Einfluss im Konfliktfall von der Entscheidung eines Dritten abhing. Maßgeblich ist die unmittelbar bestehende Rechtsmacht in der Gesellschaft – und die war durch die Stichentscheidsklausel gerade relativiert.

Die Honorardozentin

Eine Dozentin unterrichtete an einer Volkshochschule Deutsch in Schulabschlusskursen, vertraglich als „freie Mitarbeiterin“. Die Rentenversicherung forderte Beiträge für 2005 und 2007 bis 2009 sowie die Umlage U2 nach. Das BSG sah auch hier eine Beschäftigung: Der Wille der Parteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, zwingt nicht zu einer entsprechenden Statusbeurteilung. Schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne begründeten eine entsprechende Weisungsunterworfenheit. Die Dozentin nutzte die Infrastruktur der Einrichtung und trug kein Unternehmerrisiko. Die zum 1. März 2025 eingeführte Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten (§ 127 SGB IV) lässt nach Auffassung des BSG nicht den Schluss zu, dass es auf den Parteiwillen ankomme.

Belegarzt und Kommanditistin

In zwei weiteren Verfahren nahm das BSG ebenfalls eine Beschäftigung an: bei der neurochirurgischen Rufbereitschaft eines Belegarztes und bei einer Kommanditistin, die auf Dienstvertragsbasis als Verwalterin tätig war.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Linie ist eindeutig: Vertragsgestaltung schlägt die tatsächlichen Verhältnisse nicht, und gesellschaftsrechtliche Konstruktionen müssen wasserdicht sein. Eine 50:50-Beteiligung schützt nur, wenn jeder Gesellschafter-Geschäftsführer ihm unliebsame Beschlüsse aus eigener Rechtsmacht verhindern kann. Streitentscheidungs-, Schieds- oder Mediationsklauseln – oft gut gemeint, um Pattsituationen aufzulösen – können genau das aushebeln.

Für Bildungsträger, Unternehmen mit eigener Akademie und alle, die mit Honorardozenten arbeiten, läuft zudem die Uhr: Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV endet am 31. Dezember 2026. Bis dahin tritt für Lehrtätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt – keine Versicherungspflicht ein. Ab 2027 gilt ohne Anschlussregelung wieder der allgemeine Maßstab, und den hat das BSG soeben bekräftigt.

Für die Entgeltabrechnung heißt das: Die Nachforderung trifft die Payroll im Zweifel erst Jahre später und dann in voller Höhe. Im Geschäftsführer-Fall waren es knapp 128.000 Euro.

Praxistipps

Erstens: Prüfen Sie die Gesellschaftsverträge Ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 Prozent oder weniger auf Stichentscheidsklauseln und Schiedsklauseln. Bei Zweifeln schafft ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Rechtssicherheit.

Zweitens: Machen Sie bis Jahresende eine Inventur aller Honorarkräfte in Lehrtätigkeiten. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Verträge entweder tatsächlich selbstständig gelebt werden oder die Kräfte angemeldet werden.

Drittens: Bewerten Sie das Risiko realistisch. Da der Arbeitnehmeranteil nur eingeschränkt nachgeholt werden kann, zahlt der Arbeitgeber am Ende meist beide Hälften – plus Säumniszuschläge. Die günstigste Statusprüfung ist die, die vor Vertragsschluss erfolgt.

von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte