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Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung

Der LSt-Außenprüfer hatte eine Abschiedsfeier nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten. 

Lohnsteuerrecht
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Kollegen feiern zusammen auf einer Abschiedsparty
Foto: ©AdobeStock/Premium_art

Müssen Aufwendungen für eine Abschiedsfeier als Lohn versteuert werden?

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 14.05.2024 zum Aktenzeichen 8 K 66/22 geurteilt, ob es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers für einen Empfang, entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

Veranstaltung in den Geschäftsräumen

Ein Geldinstitut hatte Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Arbeitgeberin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der LSt-Außenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten. 

Entscheidung zugunsten der Arbeitgeberin

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Die Richter sind der Auffassung, dass es sich um ein Fest der Arbeitgeberin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Arbeitgeberin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Zudem war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand. Die derzeitige Verwaltungsauffassung mit der unterschiedlichen lohnsteuerlichen Behandlung von Verabschiedungen von Arbeitnehmer und Geburtstagsfeier in R 19.3. Abs. 3 Nr. 3 und 4 LStR erachteten die Richter des Finanzgerichts als nicht sachgerecht.

Der Empfang stelle sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten. Insoweit folgten die Richter des Finanzgerichts schließlich dem Antrag der Arbeitgeberin, den auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und dessen persönliche Gäste entfallenden Kostenanteil gem. § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 % der aufgewendeten Kosten zu versteuern.

Praxishinweis: Die Revision ist anhängig beim BFH: VI R 18/24. Zudem ist im vorstehendenden Fall immer die Anwendung der Lohnsteuerrichtlinie R 19.3 zu prüfen. 

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