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Stromkosten für Dienstwagen : Steuerberaterkammer fordert Rückkehr zur Pauschale ab 2026

Ab 2026 entfällt die Pauschale für Stromkosten beim Laden von Dienstfahrzeugen. Arbeitgeber müssen nun individuelle Nachweise über Strommenge und -preis führen – die Bundessteuerberaterkammer fordert eine Rückkehr zu praktikablen Pauschalregelungen.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 5 Min.
Weißes Elektroauto beim Ladevorgang mit blauem Ladekabel – steuerliche Erstattung von Stromkosten
Foto: © stock.adobe.com/Mediaparts

Steuerberaterkammer fordert Erleichterung bei neuem Regelwerk

Die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von elektrischen oder hybriden Dienstfahrzeugen hat durch eine Änderung der Verwaltungsauffassung eine erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Entgeltabrechnung gewonnen. Hintergrund ist die Aufhebung der bislang geltenden pauschalen Vereinfachungsregelungen durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2025. Die damit verbundenen Änderungen führen zu einem deutlich erhöhten administrativen Aufwand in der Praxis und haben in der steuerlichen Fachwelt bereits erhebliche Kritik ausgelöst.

Bisherige Pauschalregelung bis Ende 2025

Bis Ende des Jahres 2025 konnten Arbeitgeber beim Auslagenersatz für privat getragenen Ladestrom auf pauschale Vereinfachungsregelungen zurückgreifen. Grundlage hierfür war das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr. Dieses Schreiben enthielt in den Randnummern 23 und 24 ausdrücklich Pauschalen für Stromkosten, die Arbeitnehmer beim Laden eines elektrischen oder hybriden Dienstfahrzeugs zu Hause selbst tragen. Die Pauschalen lagen abhängig von Fahrzeugtyp und vorhandener Lademöglichkeit beim Arbeitgeber zwischen 15 Euro und 70 Euro monatlich. Diese Regelung war ursprünglich bis zum 31.12.2030 vorgesehen und sollte insbesondere der Verwaltungsvereinfachung dienen.

Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 wurde diese Regelung jedoch für alle offenen Fälle ersetzt. Die bisher vorgesehenen Pauschalen können nur noch für Arbeitslohn angewendet werden, der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 31.12.2025 gezahlt wurde. Gleiches gilt für sonstige Bezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt zugeflossen sind. Für Zeiträume ab dem Jahr 2026 entfällt die bisherige Pauschalregelung vollständig.

Neue Anforderungen ab dem Jahr 2026

Diese kurzfristige Änderung hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Die bisherige pauschale Abgeltung der Stromkosten wird durch ein System ersetzt, das auf einer individuellen Ermittlung des tatsächlichen Stromverbrauchs basiert. Für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist künftig ein konkreter Nachweis der geladenen Strommenge erforderlich. Dieser Nachweis muss über einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen, beispielsweise über eine Wallbox mit integrierter Messfunktion oder über fahrzeugintern dokumentierte Ladeinformationen.

Nachweis von Strommenge und Strompreis erforderlich

Neben der Strommenge ist auch der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Preis pro Kilowattstunde aus dem Stromlieferungsvertrag des Arbeitnehmers. Zusätzlich ist ein anteiliger Grundpreis einzubeziehen, soweit dieser im Stromtarif enthalten ist. Der Arbeitgeber muss diese Angaben dokumentieren, um den steuerfreien Auslagenersatz zutreffend ermitteln zu können. Ein einfacher Eigenbeleg des Arbeitnehmers genügt hierfür ausdrücklich nicht.

Vereinfachung bei dynamischen Stromtarifen

Besondere Schwierigkeiten können sich bei dynamischen Stromtarifen ergeben. In solchen Fällen kann zur Ermittlung der erstattungsfähigen Stromkosten der durchschnittliche monatliche Strompreis je Kilowattstunde zugrunde gelegt werden. Dieser umfasst ebenfalls den anteiligen Grundpreis. Alternativ kann zur Vereinfachung der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte durchschnittliche Gesamtstrompreis für private Haushalte verwendet werden.

Auswirkungen auf die Praxis der Entgeltabrechnung

Trotz dieser vorgesehenen Vereinfachungen führt die neue Regelung in der Praxis zu erheblichen zusätzlichen Anforderungen an die Lohnabrechnung. Arbeitgeber müssen neue Prozesse zur Erfassung der geladenen Strommenge etablieren und entsprechende Dokumentationssysteme aufbauen. Arbeitnehmer sind regelmäßig verpflichtet, ihre Zählerstände oder andere Nachweise über den Stromverbrauch an den Arbeitgeber zu übermitteln. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die jeweils geltenden Strompreise einschließlich Grundpreisanteilen zu ermitteln und zu dokumentieren.

Herausforderungen bei mehreren Fahrzeugen und dynamischen Tarifen

Besonders komplex wird die Situation, wenn mehrere Fahrzeuge über dieselbe Ladeeinrichtung geladen werden oder wenn die Lademenge nicht fahrzeugspezifisch erfasst wird. In solchen Fällen kann die eindeutige Zuordnung der Strommenge zu einem bestimmten Dienstfahrzeug erhebliche praktische Schwierigkeiten verursachen. Auch bei dynamischen Stromtarifen entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da die Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten individuell und regelmäßig erfolgen muss.

Auswirkungen auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen

Weitere Probleme können auftreten, wenn bisherige Pauschalen Bestandteil arbeitsvertraglicher Vereinbarungen sind. In solchen Fällen muss künftig geprüft werden, in welchem Umfang die vertraglich vereinbarte Zahlung mit den tatsächlich ermittelten Stromkosten übereinstimmt. Soweit die Pauschale die nachgewiesenen Kosten übersteigt, kann ein steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Dies erfordert eine differenzierte lohnsteuerliche Behandlung innerhalb der Entgeltabrechnung.

Kritik aus der steuerlichen Praxis

In der steuerlichen Fachliteratur sowie in Stellungnahmen aus der Praxis wird die kurzfristige Abschaffung der Pauschalen kritisch bewertet. Besonders problematisch erscheint dabei, dass die bisherige Regelung ursprünglich bis zum Jahr 2030 gelten sollte und daher in vielen Unternehmen bereits dauerhaft in Prozesse und arbeitsvertragliche Regelungen integriert worden war. Die nun eingeführte Einzelfallermittlung steht dem Ziel eines Bürokratieabbaus im Steuerrecht entgegen und führt zu zusätzlichen Ermittlungs- und Dokumentationspflichten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Position der Bundessteuerberaterkammer

Vor diesem Hintergrund hat sich auch die Bundessteuerberaterkammer deutlich positioniert. In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen vom 03.02.2026 kritisiert sie die kurzfristige Abschaffung der Pauschalen ausdrücklich und fordert eine Rückkehr zu praktikablen Pauschalregelungen. Nach Auffassung der Kammer widerspricht die neue Regelung grundlegenden steuerpolitischen Zielen, insbesondere dem vielfach formulierten Anspruch, steuerliche Bürokratie abzubauen und Vereinfachungen im Steuerrecht zu schaffen.

Pauschalierungen als anerkanntes Instrument zur Vereinfachung

Die Bundessteuerberaterkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Typisierungen und Pauschalierungen im Steuerrecht eine zentrale Rolle spielen. Gerade dort, wo eine Einzelfallprüfung nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist, sind pauschale Regelungen ein anerkanntes Instrument zur Vereinfachung. Im vorliegenden Fall führt die Abkehr von den bisherigen Pauschalen aus Sicht der Kammer zu einer erheblichen Mehrbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zudem kann die notwendige Vorlage von Stromlieferverträgen und Verbrauchsdaten einen Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten darstellen.

Klare Forderung

Vor diesem Hintergrund fordert die Bundessteuerberaterkammer ausdrücklich eine Rückkehr zu echten Pauschalen für den Auslagenersatz von Stromkosten beim Laden von Dienstfahrzeugen. Eine solche Lösung könnte nach ihrer Auffassung vergleichbar ausgestaltet werden wie die bereits bestehenden Pauschalregelungen für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen. Damit würde nicht nur der Verwaltungsaufwand reduziert, sondern auch ein Beitrag zur Förderung der Elektromobilität geleistet.

Fazit: Arbeitgeber müssen sich auf neue Dokumentationspflichten einstellen

Für die Praxis der Entgeltabrechnung bleibt zunächst festzuhalten, dass Arbeitgeber sich auf die neuen Nachweis und Dokumentationspflichten einstellen müssen. Gleichzeitig zeigt die klare Positionierung der Bundessteuerberaterkammer, dass die Diskussion über eine praktikablere Ausgestaltung dieser Regelungen noch nicht abgeschlossen ist. Ob die Finanzverwaltung die Kritik aus der Praxis aufgreift und erneut zu pauschalen Vereinfachungsregelungen zurückkehrt, bleibt daher abzuwarten.

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